Danach ist aber die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechtes beschränkt. Eine solche Rechtsfrage wird jedoch von der Beklagten nicht zur Darstellung gebracht, soweit sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes über den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der Regreßforderung von S 53.035,04 in Zweifel zieht. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von derartigen Regreßforderungen eines Hauptfrachtführers gegenüber seinem Unterfrachtführer erst mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seine Vertragspartner beginnen kann (RdW 1985, 243 = transpR 1986, 20), und zwar ungeachtet dessen, ob über die grenzüberschreitende Beförderung ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut angenommen und allenfalls weitergegeben hat, so daß daher die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR einschließlich Art.39 Abs.4 CMR anzuwenden wären, oder ob dies nicht zutraf und daher der Regreßanspruch nach § 1313 ABGB zu beurteilen wäre (SZ 58/122 = JBl.1986, 317). Danach ist es aber auch nicht erheblich, ob die von der Klägerin geltend gemachte Prozeßkostenersatzforderung von dieser ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wurde oder nicht, weil eine Verjährung auch dieser Forderung nach den bereits dargestellten Grundsätzen keinesfalls vor dem Entstehen solcher Prozeßkosten (also, soweit es die eigenen Prozeßkosten der Klägerin betreffen sollte, frühestens erst ab 18.4.1984, soweit aber die Prozeßkostenersatzpflicht an den Prozeßgegner gemeint ist, mit deren urteilsmäßiger Auferlegung) begonnen haben kann.Danach ist aber die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen des materiellen oder des Verfahrensrechtes beschränkt. Eine solche Rechtsfrage wird jedoch von der Beklagten nicht zur Darstellung gebracht, soweit sie die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes über den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der Regreßforderung von S 53.035,04 in Zweifel zieht. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von derartigen Regreßforderungen eines Hauptfrachtführers gegenüber seinem Unterfrachtführer erst mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seine Vertragspartner beginnen kann (RdW 1985, 243 = transpR 1986, 20), und zwar ungeachtet dessen, ob über die grenzüberschreitende Beförderung ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut angenommen und allenfalls weitergegeben hat, so daß daher die Bestimmungen des Kapitels römisch sechs der CMR einschließlich Artikel 39, Absatz 4, CMR anzuwenden wären, oder ob dies nicht zutraf und daher der Regreßanspruch nach Paragraph 1313, ABGB zu beurteilen wäre (SZ 58/122 = JBl.1986, 317). Danach ist es aber auch nicht erheblich, ob die von der Klägerin geltend gemachte Prozeßkostenersatzforderung von dieser ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wurde oder nicht, weil eine Verjährung auch dieser Forderung nach den bereits dargestellten Grundsätzen keinesfalls vor dem Entstehen solcher Prozeßkosten (also, soweit es die eigenen Prozeßkosten der Klägerin betreffen sollte, frühestens erst ab 18.4.1984, soweit aber die Prozeßkostenersatzpflicht an den Prozeßgegner gemeint ist, mit deren urteilsmäßiger Auferlegung) begonnen haben kann.
Insoweit liegen daher keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO vor, die im Rahmen des (Grundsatz-)Rekurses der Beklagten zu prüfen wären.Insoweit liegen daher keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vor, die im Rahmen des (Grundsatz-)Rekurses der Beklagten zu prüfen wären.
Eine solche Rechtsfrage ist aber gegeben, soweit die Rekurswerberin in Einklang mit den Vorinstanzen darauf verweist, die im Art.32 Abs.2 CMR normierte Hemmung der Verjährung sei keine Fortlauf- sondern eine Ablaufhemmung, und aus diesem Grunde die Sache für spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung hält:Eine solche Rechtsfrage ist aber gegeben, soweit die Rekurswerberin in Einklang mit den Vorinstanzen darauf verweist, die im Artikel 32, Absatz 2, CMR normierte Hemmung der Verjährung sei keine Fortlauf- sondern eine Ablaufhemmung, und aus diesem Grunde die Sache für spruchreif im Sinne einer Klagsabweisung hält:
Hiezu lag nämlich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Während in den Entscheidungen vom 29.11.1984, 7 Ob 682/84 (transpR 1985, 132 = AnwBl.1985, 208) und vom 13.6.1985, 6 Ob 578/85, die im Art.32 Abs.2 CMR vorgesehene Hemmung der Verjährung als Ablaufhemmung beurteilt wurde, trug die Entscheidung vom 27.4.1987, 1 Ob 558/87 (JBl.1987, 664 = RdW 1987, 371), der dagegen in der Literatur (Horak in AnwBl.1986, 166; Blasche in AnwBl.1986, 389 und in Verkehr 1987 H 13,24) erhobenen Kritik Rechnung und sprach aus, daß Art.32 Abs.2 CMR eine Fortlaufhemmung normiere. Der im Art.32 Abs.3 CMR enthaltene Verweis auf das nationale Recht sei nämlich nur als subsidiär anzusehen. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung in den Vertragsstaaten komme dem Wortlaut des internationalen Abkommens eine besondere Bedeutung zu. Aus den gemäß Art.51 CMR authentischen englischen und französischen Texten der CMR folge jedoch eindeutig, daß eine Fortlaufhemmung verfügt werde, so daß auf das nationale Recht nicht zurückgegriffen werden müsse. Überdies diene Art.32 Abs.2 CMR primär der Überprüfung der Anspruchsgrundlagen und nicht der Führung von Vergleichsverhandlungen, so daß auch aus diesem Grunde die Annahme einer Ablaufhemmung nicht überzeugend erscheine. Im Gegenteil würden die vergleichbaren Fälle des § 12 Abs.2 VersVG, § 63 Abs.2 KFG und § 25 Abs.2 LuftVerkG als Fortlaufhemmung verstanden, so daß die überwiegenden Gründe dafür sprächen, auch die im Art.32 Abs.2 CMR verfügte Hemmung der Verjährung im Sinne einer Fortlaufhemmung zu verstehen.Hiezu lag nämlich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits eine uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Während in den Entscheidungen vom 29.11.1984, 7 Ob 682/84 (transpR 1985, 132 = AnwBl.1985, 208) und vom 13.6.1985, 6 Ob 578/85, die im Artikel 32, Absatz 2, CMR vorgesehene Hemmung der Verjährung als Ablaufhemmung beurteilt wurde, trug die Entscheidung vom 27.4.1987, 1 Ob 558/87 (JBl.1987, 664 = RdW 1987, 371), der dagegen in der Literatur (Horak in AnwBl.1986, 166; Blasche in AnwBl.1986, 389 und in Verkehr 1987 H 13,24) erhobenen Kritik Rechnung und sprach aus, daß Artikel 32, Absatz 2, CMR eine Fortlaufhemmung normiere. Der im Artikel 32, Absatz 3, CMR enthaltene Verweis auf das nationale Recht sei nämlich nur als subsidiär anzusehen. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung in den Vertragsstaaten komme dem Wortlaut des internationalen Abkommens eine besondere Bedeutung zu. Aus den gemäß Artikel 51, CMR authentischen englischen und französischen Texten der CMR folge jedoch eindeutig, daß eine Fortlaufhemmung verfügt werde, so daß auf das nationale Recht nicht zurückgegriffen werden müsse. Überdies diene Artikel 32, Absatz 2, CMR primär der Überprüfung der Anspruchsgrundlagen und nicht der Führung von Vergleichsverhandlungen, so daß auch aus diesem Grunde die Annahme einer Ablaufhemmung nicht überzeugend erscheine. Im Gegenteil würden die vergleichbaren Fälle des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG, Paragraph 63, Absatz 2, KFG und Paragraph 25, Absatz 2, LuftVerkG als Fortlaufhemmung verstanden, so daß die überwiegenden Gründe dafür sprächen, auch die im Artikel 32, Absatz 2, CMR verfügte Hemmung der Verjährung im Sinne einer Fortlaufhemmung zu verstehen.
Der erkennende Senat tritt nach nochmaliger Prüfung dieser zuletzt geäußerten Rechtsansicht aus den in der Entscheidung 1 Ob 588/87 dargelegten und überzeugenden Gründen bei, zumal die gegenteilige Auffassung auch nicht die tragende Begründung seiner Entscheidung vom 13.Juni 1985, 6 Ob 578/85, gebildet hat, wo nach dem ihr zugrundegelegenen Sachverhalt jedenfalls noch nach dem (allein rechnerischen) Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche im Gange waren, als die dortige Klage eingebracht wurde, so daß der Ablauf der Verjährungsfrist schon deshalb noch gehemmt war. Diese Ansicht hat in der Zwischenzeit auch weitere Zustimmung gefunden (Csoklich in RdW 1987, 371 f) und sie entspricht überdies der internationalen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Csoklich a.a.O. 372). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß die von der Beklagten ausdrücklich unter Berufung auf Art.32 CMR erhobene Verjährungseinrede keinesfalls zum Tragen kommen kann, weil die geltend gemachten Klagsforderungen danach vor dem von ihr mit Wirkung ab 1.10.1984 abgegebenen Verjährungsverzicht noch keinesfalls verjährt gewesen sein können. Da nämlich die einjährige Verjährungsfrist in Ansehung des gesamten Anspruches um den Hemmungszeitraum verlängert wird, diese Frist aber nach den obigen Ausführungen am Beginn dieses Hemmungszeitraumes (Erhebung der schriftlichen Reklamation am 22.12.1982) noch gar nicht zu laufen begonnen haben konnte, bedeutet dies, daß ihr Lauf frühestens erst mit dem für die Beendigung der Hemmung maßgeblichen Zeitpunkt (Einlangen der Antwort auf die Reklamation und der zurückgestellten Urkunden beim Reklamierenden, also nach den Feststellungen am 31.10.1983) beginnen konnte und somit die Verjährung am 1.10.1984 noch nicht abgelaufen war. All dies ungeachtet dessen, ob die Klägerin schon vor dem 31.10.1983 ihrem Auftraggeber den Transportschaden ersetzt hat. Ihre Prozeßkostenersatzforderung bleibt davon überhaupt unberührt, weil deren Verjährung frühestens erst ab 18.4.1984 zu laufen begonnen haben kann. Es bedarf daher zur Verjährungsfrage auch nicht mehr der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten weiteren Feststellungen, weil sich die Verjährungseinrede der Beklagten breites abschließend als unberechtigt erweist. Aus demselben Grunde muß auch die Auffassung der zweiten Instanz, die Prozeßkostenersatzforderung der Klägerin könne keinesfalls den Verjährungsbestimmungen der CMR unterliegen, nicht mehr näher geprüft werden. Die Aufhebung des Ersturteiles erweist sich nämlich schon deshalb als berechtigt, weil ihm die nach dem bisher Gesagten jedenfalls unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, die geltend gemachten Klagsforderungen seien bereits vor dem 10.10.1984 verjährt gewesen. Das Erstgericht wird vielmehr in die von ihm fälschlich unterlassene meritorische Prüfung der Klagsansprüche und der dagegen von der Beklagten erhobenen sonstigen Einwendungen einzutreten haben.Der erkennende Senat tritt nach nochmaliger Prüfung dieser zuletzt geäußerten Rechtsansicht aus den in der Entscheidung 1 Ob 588/87 dargelegten und überzeugenden Gründen bei, zumal die gegenteilige Auffassung auch nicht die tragende Begründung seiner Entscheidung vom 13.Juni 1985, 6 Ob 578/85, gebildet hat, wo nach dem ihr zugrundegelegenen Sachverhalt jedenfalls noch nach dem (allein rechnerischen) Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist zwischen den Streitteilen Vergleichsgespräche im Gange waren, als die dortige Klage eingebracht wurde, so daß der Ablauf der Verjährungsfrist schon deshalb noch gehemmt war. Diese Ansicht hat in der Zwischenzeit auch weitere Zustimmung gefunden (Csoklich in RdW 1987, 371 f) und sie entspricht überdies der internationalen Rechtsprechung vergleiche die Nachweise bei Csoklich a.a.O. 372). Daraus folgt aber für den vorliegenden Fall, daß die von der Beklagten ausdrücklich unter Berufung auf Artikel 32, CMR erhobene Verjährungseinrede keinesfalls zum Tragen kommen kann, weil die geltend gemachten Klagsforderungen danach vor dem von ihr mit Wirkung ab 1.10.1984 abgegebenen Verjährungsverzicht noch keinesfalls verjährt gewesen sein können. Da nämlich die einjährige Verjährungsfrist in Ansehung des gesamten Anspruches um den Hemmungszeitraum verlängert wird, diese Frist aber nach den obigen Ausführungen am Beginn dieses Hemmungszeitraumes (Erhebung der schriftlichen Reklamation am 22.12.1982) noch gar nicht zu laufen begonnen haben konnte, bedeutet dies, daß ihr Lauf frühestens erst mit dem für die Beendigung der Hemmung maßgeblichen Zeitpunkt (Einlangen der Antwort auf die Reklamation und der zurückgestellten Urkunden beim Reklamierenden, also nach den Feststellungen am 31.10.1983) beginnen konnte und somit die Verjährung am 1.10.1984 noch nicht abgelaufen war. All dies ungeachtet dessen, ob die Klägerin schon vor dem 31.10.1983 ihrem Auftraggeber den Transportschaden ersetzt hat. Ihre Prozeßkostenersatzforderung bleibt davon überhaupt unberührt, weil deren Verjährung frühestens erst ab 18.4.1984 zu laufen begonnen haben kann. Es bedarf daher zur Verjährungsfrage auch nicht mehr der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten weiteren Feststellungen, weil sich die Verjährungseinrede der Beklagten breites abschließend als unberechtigt erweist. Aus demselben Grunde muß auch die Auffassung der zweiten Instanz, die Prozeßkostenersatzforderung der Klägerin könne keinesfalls den Verjährungsbestimmungen der CMR unterliegen, nicht mehr näher geprüft werden. Die Aufhebung des Ersturteiles erweist sich nämlich schon deshalb als berechtigt, weil ihm die nach dem bisher Gesagten jedenfalls unzutreffende Rechtsansicht zugrunde liegt, die geltend gemachten Klagsforderungen seien bereits vor dem 10.10.1984 verjährt gewesen. Das Erstgericht wird vielmehr in die von ihm fälschlich unterlassene meritorische Prüfung der Klagsansprüche und der dagegen von der Beklagten erhobenen sonstigen Einwendungen einzutreten haben.
Dem Rekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.