Rechtssatz RS0033148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033148
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Rechtssatz
Die Verjährung von Regreßansprüchen eines Haupftfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer als Erfüllungsgehilfen beginnt, auch wenn kein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, mit der Entstehung dieses Anspruches, das ist die Zahlung des Hauptfrachtführers an den Geschädigten, zu laufen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 563/85
Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 563/85
Veröff: SZ 58/122 = JBl 1986,317 (Huber)
- 6 Ob 692/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 692/87
- 6 Ob 536/89
Entscheidungstext OGH 13.04.1989 6 Ob 536/89
- 1 Ob 1511/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 1511/90
Auch; Veröff: ecolex 1990,284
- 6 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
Veröff: SZ 68/186
- 4 Ob 568/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
Auch; Beisatz: Für derartige Regreßansprüche kommt der in Art 32 Abs 1 lit a CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) nicht in Betracht. (T1)
- 8 Ob 2013/96d
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 Ob 2013/96d
- 10 Ob 1502/96
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 Ob 1502/96
- 4 Ob 24/97a
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 24/97a
Vgl aber; Beisatz: Der hier gegen die Erstbeklagte aus der Drittschadensliquidation für die GmbH sich ergebende Schadenersatzanspruch entstand aber bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden beim unmittelbar Geschädigten eingetreten ist, sodaß der Beginn der Verjährungsfrist - anders als nach der Rechtsprechung zum Regreßanspruch (SZ 58/122) - nach den in Art 32 CMR geregelten Kriterien festzulegen ist. Art 39 Abs 4 CMR ist auf diesen Schadenersatzanspruch ebensowenig anwendbar, wie die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Regreßanspruchs des Hauptfrachtführers gegen einen mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehenden Unterfrachtführer. (T2) Veröff: SZ 70/247
- 2 Ob 75/99i
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 75/99i
Gegenteilig; Beisatz: Der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer entsteht im selben Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entstanden ist. Es handelt sich dabei in Wahrheit nur um ein und denselben Anspruch. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033148
Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00563_8500000_001