Die dagegen von der Zweitbeklagten erhobene Revision ist berechtigt.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Klägerin keinen vertraglichen Regreßanspruch im Sinne des Art 34 CMR (§ 432 Abs 2 HGB) geltend machen kann. Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei (Art 34 CMR). Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden Frachtführer übernimmt, hat seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes einzutragen (Art 35 CMR). Abweichend von der Regelung des allgemeinen Frachtrechts ist allerdings die Solidarhaftung der Gesamtfrachtführer insofern eingeschränkt, als neben dem ersten (Haupt-)Frachtführer und dem letzten der mehreren Frachtführer nur der vom Verfügungsberechtigten in Anspruch genommen werden kann, in dessen Transportabschnitt das schädigende Ereignis eintrat (Art 36 CMR; Schütz in Straube, HGB2 Rz 1 zu Art 36 CMR). Liegen die Voraussetzungen der Art 34 ff CMR nicht vor, steht weder der Spediteur noch der erste Hauptfrachtführer in unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den nicht von ihnen bestellten Unterfrachtführern. Ein Anspruch der Genannten gegen einen solchen Unterfrachtführer wird daher verneint (EvBl 1963/273; SZ 57/75; Schütz aaO Rz 3 zu § 432 HGB; Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188 ff [190]). In SZ 63/211 hat der erste Senat des Obersten Gerichtshofes aus der Entstehungsgeschichte des § 432 Abs 2 HGB, welcher eine dem Art 34 CMR entsprechende Vorschrift enthält allerdings, abgeleitet, daß dem Frachtführer, der Schadenersatz geleistet hat, gegen den schuldtragenden Frachtführer unmittelbare Regreßansprüche auch dann zustehen, wenn dieser nicht dessen Vertragspartner war. Der Gesetzgeber habe anläßlich der Schaffung des § 432 Abs 3 HGB bewußt von der Regelung des bürgerlichen Rechts, wonach im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regreßansprüche nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden könnten, abgehen wollen. Daran kann aber seit der Einführung des § 439 a HGB (BGBl 1990/459), der die Anwendung der CMR ua über das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern auch auf reine Binnenbeförderungsverträge anordnet, nicht mehr festgehalten werden, weil die Entstehungsgeschichte des § 432 HGB auf Art 34 CMR nicht zutrifft und die Gesamtfrachtführerschaft und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen darin auf das Vorliegen eines durchgehenden Frachtbriefes eingeschränkt sind. Ein Rückgriff auf § 432 HGB ist seither somit nicht möglich (Csoklich aaO 193). Im vorliegenden Fall stehen die Klägerin und die Erstbeklagte (letzte Frachtführerin) in keinem vertraglichen Verhältnis. Ein Regreßanspruch im Sinne der Art 34 ff CMR steht der Klägerin gegen die Erstbeklagte somit nicht zu, wenngleich sie dem Sachversicherer ihres Vertragspartners dessen Schadenersatzanspruch im Regreßweg beglichen hat.Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Klägerin keinen vertraglichen Regreßanspruch im Sinne des Artikel 34, CMR (Paragraph 432, Absatz 2, HGB) geltend machen kann. Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei (Artikel 34, CMR). Ein Frachtführer, der das Gut von dem vorhergehenden Frachtführer übernimmt, hat seinen Namen und seine Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes einzutragen (Artikel 35, CMR). Abweichend von der Regelung des allgemeinen Frachtrechts ist allerdings die Solidarhaftung der Gesamtfrachtführer insofern eingeschränkt, als neben dem ersten (Haupt-)Frachtführer und dem letzten der mehreren Frachtführer nur der vom Verfügungsberechtigten in Anspruch genommen werden kann, in dessen Transportabschnitt das schädigende Ereignis eintrat (Artikel 36, CMR; Schütz in Straube, HGB2 Rz 1 zu Artikel 36, CMR). Liegen die Voraussetzungen der Artikel 34, ff CMR nicht vor, steht weder der Spediteur noch der erste Hauptfrachtführer in unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den nicht von ihnen bestellten Unterfrachtführern. Ein Anspruch der Genannten gegen einen solchen Unterfrachtführer wird daher verneint (EvBl 1963/273; SZ 57/75; Schütz aaO Rz 3 zu Paragraph 432, HGB; Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188 ff [190]). In SZ 63/211 hat der erste Senat des Obersten Gerichtshofes aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 432, Absatz 2, HGB, welcher eine dem Artikel 34, CMR entsprechende Vorschrift enthält allerdings, abgeleitet, daß dem Frachtführer, der Schadenersatz geleistet hat, gegen den schuldtragenden Frachtführer unmittelbare Regreßansprüche auch dann zustehen, wenn dieser nicht dessen Vertragspartner war. Der Gesetzgeber habe anläßlich der Schaffung des Paragraph 432, Absatz 3, HGB bewußt von der Regelung des bürgerlichen Rechts, wonach im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regreßansprüche nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden könnten, abgehen wollen. Daran kann aber seit der Einführung des Paragraph 439, a HGB (BGBl 1990/459), der die Anwendung der CMR ua über das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern auch auf reine Binnenbeförderungsverträge anordnet, nicht mehr festgehalten werden, weil die Entstehungsgeschichte des Paragraph 432, HGB auf Artikel 34, CMR nicht zutrifft und die Gesamtfrachtführerschaft und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen darin auf das Vorliegen eines durchgehenden Frachtbriefes eingeschränkt sind. Ein Rückgriff auf Paragraph 432, HGB ist seither somit nicht möglich (Csoklich aaO 193). Im vorliegenden Fall stehen die Klägerin und die Erstbeklagte (letzte Frachtführerin) in keinem vertraglichen Verhältnis. Ein Regreßanspruch im Sinne der Artikel 34, ff CMR steht der Klägerin gegen die Erstbeklagte somit nicht zu, wenngleich sie dem Sachversicherer ihres Vertragspartners dessen Schadenersatzanspruch im Regreßweg beglichen hat.
Der nicht mit dem Unterfrachtführer im Vertragsverhältnis stehende erste Frachtführer (Spediteur) kann gegen diesen ohne Abtretung der Rechte dessen Vertragspartners nicht mit Schadenersatzansprüchen vorgehen. Nach der Rechtsprechung (EvBl 1963/273; SZ 57/75; JBl 1997,
532) wird der Spediteur allerdings als Interessenvertreter seines Auftraggebers für berechtigt erachtet, dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer gegenüber geltend zu machen. In der Entscheidung JBl 1997, 532 hat der erkennende Senat unter Hinweis auf die dort zitierte deutsche Rechtsprechung und Lehre ausgesprochen, daß auch dem Hauptfrachtführer das Recht zuerkannt werden muß, den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden gegenüber dem Unterfrachtführer geltend zu machen, also einen Drittschaden zu verfolgen, solang der Hauptfrachtführer seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat und mangels eines eigenen Schadens auch nicht Regreß nehmen kann. Der Regreßanspruch setzt nämlich die Zahlung des Regreßberechtigten (SZ 58/6; SZ 58/122; SZ 63/211; WBl 1996, 330) und die Durchsetzbarkeit gegenüber dem Schädiger (Vertragsband zwischen den Regreßparteien) voraus. Mangelt es an den letztgenannten Voraussetzungen für einen Regreßanspruch, dann kann das Klagerecht nur mit dem Recht zur Drittschadensliquidation begründet werden Csoklich (aaO 192) hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Überlegungen in JBl 1997, 532 über das Recht des Hauptfrachtführers zur Drittschadensliquidierung auch auf jeden folgenden Unterfrachtführer anzuwenden sind, weil jeder nachfolgende Unterfrachtführer seinerseits mit späteren Unterfrachtführern einen Frachtvertrag abschließt. In einer Kette aufeinanderfolgender (Unter-)Frachtführer ist daher jeder nachfolgende Unterfrachtführer aus demselben Grund berechtigt, von seinem unmittelbar nachfolgenden Unterfrachtführer Schadenersatz zu verlangen. Dieses Recht zur Schadensliquidierung, das nicht mit dem Regreßanspruch identisch ist, kann daher auch schon vor Zahlung an einen Vormann abgetreten werden. Einen solchen Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte hat die F***** GmbH der Klägerin in Wahrheit abgetreten. Damit kann die Klägerin aber nur den sich aus der Drittschadensliquidation ergebenden Anspruch der F***** GmbH gegen die Erstbeklagte geltend machen. Nur solche Ansprüche konnten ihr wirksam abgetreten werden. Anders als der Regreßanspruch entsteht der Schadenersatzanspruch bei der Drittschadensliquidation nicht erst mit der Zahlung, sondern bereits mit dem Eintritt des Schadens beim unmittelbar Geschädigten (Versender oder Empfänger), dessen Rechte auf diesem Wege gewahrt werden.
Auch mit der Rechtsprechung, daß sich die Schutzwirkungen des zwischen Spediteur und Hauptfrachtführer geschlossenen Frachtvertrags nach der Ablieferung des Gutes auf den Empfänger erstreckten, so daß der Empfänger des Ladegutes deshalb auch direkt - und ohne Abtretung von Ansprüchen - den Unterfrachtführer auf Ersatz des durch die Beschädigung des Ladegutes entstandenen Schadens in Anspruch nehmen könne (WBl 1996, 410), kann der Sprungregreß gegen einen weder mit dem Versender, dem Spediteur oder Hauptfrachtführer im Vertragsverhältnis stehenden Unterfrachtführer nicht begründet werden.
Im vorliegenden Fall hat die F***** GmbH (Zedentin) mit dem Sitz in Wien den letzten (Unter-)Frachtvertrag mit der Erstbeklagten, einem Unternehmen mit dem Sitz in Luxemburg geschlossen. Das Recht zur Drittschadensliquidation ergibt sich aber nicht aus diesem - soweit es sich nicht um Ansprüche aus der CMR handelt gemäß § 36 IPRG nach luxemburgischem Recht zu beurteilenden - Frachtvertrag, sondern aus der aus dem ersten Vertrag zwischen Versender und Frachtführer (Spediteur) abzuleitenden Pflicht zur Wahrung der Interessen des Warenversenders, die im Wege der Weitergabe des Transportsauftrags durch die Klägerin an die F***** GmbH an diese übergegangen ist. Das nicht in der CMR geregelte Recht zur Drittschadensliquidation (SZ 57/75) durch die F***** GmbH ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil der Vertrag zwischen der N***** AG (Warenversenderin) und der Klägerin, soweit sich Ansprüche daraus nicht aus der CMR ergeben, gemäß § 36 IPRG österreichischem Recht unterliegt.Im vorliegenden Fall hat die F***** GmbH (Zedentin) mit dem Sitz in Wien den letzten (Unter-)Frachtvertrag mit der Erstbeklagten, einem Unternehmen mit dem Sitz in Luxemburg geschlossen. Das Recht zur Drittschadensliquidation ergibt sich aber nicht aus diesem - soweit es sich nicht um Ansprüche aus der CMR handelt gemäß Paragraph 36, IPRG nach luxemburgischem Recht zu beurteilenden - Frachtvertrag, sondern aus der aus dem ersten Vertrag zwischen Versender und Frachtführer (Spediteur) abzuleitenden Pflicht zur Wahrung der Interessen des Warenversenders, die im Wege der Weitergabe des Transportsauftrags durch die Klägerin an die F***** GmbH an diese übergegangen ist. Das nicht in der CMR geregelte Recht zur Drittschadensliquidation (SZ 57/75) durch die F***** GmbH ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil der Vertrag zwischen der N***** AG (Warenversenderin) und der Klägerin, soweit sich Ansprüche daraus nicht aus der CMR ergeben, gemäß Paragraph 36, IPRG österreichischem Recht unterliegt.
Der hier gegen die Erstbeklagte aus der Drittschadensliquidation für die F***** GmbH sich ergebende Schadenersatzanspruch entstand aber bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden beim unmittelbar Geschädigten (der N***** AG) eingetreten ist (vgl Csoklich aaO 195), sodaß der Beginn der Verjährungsfrist - anders als nach der Rechtsprechung zum Regreßanspruch (SZ 58/122 ua) - nach den in Art 32 CMR geregelten Kriterien festzulegen ist. Art 39 Abs 4 CMR ist auf diesen Schadenersatzanspruch ebensowenig anwendbar, wie die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Regreßanspruchs des Hauptfrachtführers gegen einen mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehenden Unterfrachtführer (s dazu SZ 58/122; 4 Ob 568/95; 6 Ob 538/95). Die Verkürzung der Verjährungsfristen durch Art 32 CMR betrifft alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet werden (Schütz aaO Rz 1 zu Art 32 CMR). Sie begann im vorliegenden Fall demnach spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrags zu laufen (Art 32 Abs 1 lit c CMR). Da der internationale Frachtbrief am 19.7.1990 ausgestellt wurde, kommt daher als Beginn der Verjährungsfrist spätestens der 19.10.1990 in Frage. Die gesetzliche Verjährungsfrist von einem Jahr wurde durch die Vereinbarung zwischen den Streitteilen zuletzt bis 20.7.1993 verlängert. Im Zeitpunkt der Anbringung der Klage am 27.7.1994 war der Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte daher bereits verjährt. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten. Die in Art 32 CMR als Hemmungsgrund genannte "Reklamation" bezieht sich nur auf solche hinsichtlich des Zustandes oder des Verlustes des Gutes oder der Überschreitung der Lieferfrist (SZ 58/22; Schütz in Straube aaO Rz 8 zu Art 32 CMR). Eine solche liegt in der Streitverkündung im Vorprozeß zwischen dem Haftpflichtversicherer des Versenders und der Klägerin an die Erstbeklagte nicht.Der hier gegen die Erstbeklagte aus der Drittschadensliquidation für die F***** GmbH sich ergebende Schadenersatzanspruch entstand aber bereits mit dem Zeitpunkt, in dem der Schaden beim unmittelbar Geschädigten (der N***** AG) eingetreten ist vergleiche Csoklich aaO 195), sodaß der Beginn der Verjährungsfrist - anders als nach der Rechtsprechung zum Regreßanspruch (SZ 58/122 ua) - nach den in Artikel 32, CMR geregelten Kriterien festzulegen ist. Artikel 39, Absatz 4, CMR ist auf diesen Schadenersatzanspruch ebensowenig anwendbar, wie die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Regreßanspruchs des Hauptfrachtführers gegen einen mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehenden Unterfrachtführer (s dazu SZ 58/122; 4 Ob 568/95; 6 Ob 538/95). Die Verkürzung der Verjährungsfristen durch Artikel 32, CMR betrifft alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also auch solche, die nicht aus den Bestimmungen der CMR selbst abgeleitet werden (Schütz aaO Rz 1 zu Artikel 32, CMR). Sie begann im vorliegenden Fall demnach spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrags zu laufen (Artikel 32, Absatz eins, Litera c, CMR). Da der internationale Frachtbrief am 19.7.1990 ausgestellt wurde, kommt daher als Beginn der Verjährungsfrist spätestens der 19.10.1990 in Frage. Die gesetzliche Verjährungsfrist von einem Jahr wurde durch die Vereinbarung zwischen den Streitteilen zuletzt bis 20.7.1993 verlängert. Im Zeitpunkt der Anbringung der Klage am 27.7.1994 war der Schadenersatzanspruch gegen die Erstbeklagte daher bereits verjährt. Eine Hemmung der Verjährung ist nicht eingetreten. Die in Artikel 32, CMR als Hemmungsgrund genannte "Reklamation" bezieht sich nur auf solche hinsichtlich des Zustandes oder des Verlustes des Gutes oder der Überschreitung der Lieferfrist (SZ 58/22; Schütz in Straube aaO Rz 8 zu Artikel 32, CMR). Eine solche liegt in der Streitverkündung im Vorprozeß zwischen dem Haftpflichtversicherer des Versenders und der Klägerin an die Erstbeklagte nicht.
Die Erstbeklagte ist allerdings im vorliegenden Verfahren mit rechtskräftigem Versäumungsurteil zum Schadenersatz an die Klägerin verurteilt worden. Zu beurteilen sind daher die Fragen, ob der Haftpflichtversicherer wegen einer solchen Verurteilung seines Versicherungsnehmers deckungspflichtig ist und dem Geschädigten gegenüber im Fall einer Direktklage nicht den Einwand der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer erheben kann. Der Frachtvertrag zwischen der F***** GmbH und der Erstbeklagten unterliegt gemäß § 36 IPRG luxemburgischem Recht. Der zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossene CMR-Versicherungsvertrag ist als Nebenvereinbarung im Rahmen des als Hauptvertrag anzusehenden Frachtvertrags zu beurteilen, sodaß sich wegen § 45 IPRG die akzessorische Anknüpfung an das Hauptvertragsstatut empfiehlt (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 38 IPRG). Der Kläger macht im Wege der Drittschadensliquidation das Interesse des Versenders, somit einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend. Daher ist hier der Anknüpfung nach dem Vertragsstatut gegenüber der nach dem Deliktsstatut (§ 48 IPRG), nach welchem das Recht des Deliktsortes maßgebend wäre, der Vorzug zu geben. Die Frage, ob der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Deliktsstatut, dem Versicherungsvertragsstatut oder im Wege einer Sonderanknüpfung dem Sachrecht am Sitz des Haftpflichtversicherers unterliegt (vgl hiezu Schwimann aaO Rz 8 zu § 48 IPRG), ist hier nicht zu prüfen, weil es hier um einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geht. Die aufgezeigten Fragen sind demnach nach luxemburgischen Recht zu beurteilen, weil auch das (Versicherungs-)Vertragsstatut des luxemburgischen internationalen Privatrechts entsprechend der zweiten Richtlinie des Rates vom 22.6.1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl vom 4.7.1988, NrL 172/1) für die Nichtlebensversicherung mangels Rechtswahl an das Recht jenes Mitgliedsstaates anknüpft, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptniederlassung hat und das Risiko gelegen ist, oder jenes Mitgliedstaates, zu dem der Vertrag in der engsten Beziehung steht, wobei vermutet wird, daß der Vertrag die engsten Beziehungen zu einem Mitgliedsstaat aufweist, in dem das Risiko belegen ist. Sitz der Erstbeklagten und die Belegenheit der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge ist in Luxemburg. Das luxemburgische Recht nimmt somit keine Rück- oder Weiterverweisung vor.Die Erstbeklagte ist allerdings im vorliegenden Verfahren mit rechtskräftigem Versäumungsurteil zum Schadenersatz an die Klägerin verurteilt worden. Zu beurteilen sind daher die Fragen, ob der Haftpflichtversicherer wegen einer solchen Verurteilung seines Versicherungsnehmers deckungspflichtig ist und dem Geschädigten gegenüber im Fall einer Direktklage nicht den Einwand der Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer erheben kann. Der Frachtvertrag zwischen der F***** GmbH und der Erstbeklagten unterliegt gemäß Paragraph 36, IPRG luxemburgischem Recht. Der zwischen der Erstbeklagten und der Zweitbeklagten abgeschlossene CMR-Versicherungsvertrag ist als Nebenvereinbarung im Rahmen des als Hauptvertrag anzusehenden Frachtvertrags zu beurteilen, sodaß sich wegen Paragraph 45, IPRG die akzessorische Anknüpfung an das Hauptvertragsstatut empfiehlt (Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 38, IPRG). Der Kläger macht im Wege der Drittschadensliquidation das Interesse des Versenders, somit einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend. Daher ist hier der Anknüpfung nach dem Vertragsstatut gegenüber der nach dem Deliktsstatut (Paragraph 48, IPRG), nach welchem das Recht des Deliktsortes maßgebend wäre, der Vorzug zu geben. Die Frage, ob der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Deliktsstatut, dem Versicherungsvertragsstatut oder im Wege einer Sonderanknüpfung dem Sachrecht am Sitz des Haftpflichtversicherers unterliegt vergleiche hiezu Schwimann aaO Rz 8 zu Paragraph 48, IPRG), ist hier nicht zu prüfen, weil es hier um einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geht. Die aufgezeigten Fragen sind demnach nach luxemburgischen Recht zu beurteilen, weil auch das (Versicherungs-)Vertragsstatut des luxemburgischen internationalen Privatrechts entsprechend der zweiten Richtlinie des Rates vom 22.6.1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG Amtsblatt vom 4.7.1988, NrL 172/1) für die Nichtlebensversicherung mangels Rechtswahl an das Recht jenes Mitgliedsstaates anknüpft, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Hauptniederlassung hat und das Risiko gelegen ist, oder jenes Mitgliedstaates, zu dem der Vertrag in der engsten Beziehung steht, wobei vermutet wird, daß der Vertrag die engsten Beziehungen zu einem Mitgliedsstaat aufweist, in dem das Risiko belegen ist. Sitz der Erstbeklagten und die Belegenheit der in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge ist in Luxemburg. Das luxemburgische Recht nimmt somit keine Rück- oder Weiterverweisung vor.
Nach den von der Klägerin vorgelegten Rechtsunterlagen verjährt auch nach luxemburgischen Recht die Klage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer grundsätzlich binnen desselben Zeitraums wie die Klage des Geschädigten gegen den Verursacher; die Verurteilung des Transportunternehmers bedeutet für den Versicherer aber den Eintritt eines gedeckten Versicherungsfalles, der dem Versicherer somit zur Gänze entgegengehalten werden kann. Daraus ergibt sich aber noch nichts für die hier zu lösenden Fragen, ob der Versicherer, gegen den die Klage - ebenso wie gegen seinen Versicherungsnehmer - verspätet erhoben wurde, den Einwand der Verjährung erheben kann, wenn der Versicherungsnehmer im selben Prozeß mit Versäumungsurteil zur Zahlung verurteilt wurde, demnach selbst den (möglichen) Einwand der Verjährung nicht erhoben hat, worauf der Versicherer keinen Einfluß nehmen konnte.
Die Mitwirkungspflicht der Parteien und das allfällige Erfordernis, ein Sachverständigengutachten einzuholen (§ 4 IPRG) führt daher zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ermittlung des luxemburgischen Rechts zu den bezeichneten Fragen (SZ 34/134; JBl 1980, 600; JBl 1990, 792 ua).Die Mitwirkungspflicht der Parteien und das allfällige Erfordernis, ein Sachverständigengutachten einzuholen (Paragraph 4, IPRG) führt daher zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ermittlung des luxemburgischen Rechts zu den bezeichneten Fragen (SZ 34/134; JBl 1980, 600; JBl 1990, 792 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.