Rechtssatz RS0074000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074000
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Norm
CMR Art32
CMR Art34
CMR Art39
Rechtssatz
Durch die Übernahme des Frachtgutes und des ursprünglich ausgestellten Frachtbriefes für eine insgesamt grenzüberschreitende Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR auch für einen Unterfrachtführer, dem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen wurde, selbst dann, wenn bei Abschluß des Beförderungsvertrages die Verwendung weiterer Frachtführer gar nicht beabsichtigt war. Für den Rückgriff des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer gilt dann auch die einjährige Verjährung.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 714/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 1 Ob 714/88
Veröff: SZ 61/272 = WBl 1989,98
- 1 Ob 1511/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 1511/90
Auch
- 4 Ob 24/97a
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 24/97a
Vgl aber; Beisatz: Liegen die Voraussetzungen der Art 34 ff CMR nicht vor, steht weder der Spediteur noch der erste Hauptfrachtführer in unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den nicht von ihnen bestellten Unterfrachtführern. Ein Anspruch der Genannten gegen einen solchen Unterfrachtführer wird daher verneint (EvBl 1963/273; SZ 57/75). (T1)Veröff: SZ 70/247
- 1 Ob 189/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 189/01b
Vgl; Beisatz: "Aufeinanderfolgende" Straßenfrachtführer sind auch solche, die die Beförderung auf einzelnen Teilstrecken-wenn auch auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefs-durchführen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074000
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00714_8800000_001