Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist berechtigt. Die Bestimmungen der Art. 34 ff CMR und damit auch die einjährige Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach Art. 39 Abs.4, 32 CMR gelten nur, wenn ein sogenannter durchgehender Frachtbrief vorlag (SZ 58/122; SZ 58/6; SZ 57/75). Nach der Aktenlage hat die beklagte Partei, wie sie in der Revisionsbeantwortung auch nicht bestreitet, zumindest eine Ausfertigung des über die sieben für die J*** Werke bestimmten Colli ausgestellten CMR-Frachtbriefes (die von ihr vorgelegte Beilage ./3) mit der Bestätigung der Übernahme des Gutes vom 18. Mai 1983 übernommen. Der Frachtbrief (Beilagen ./C, 1 und 3) ist als durchgehender Frachtbrief im Sinne des Art. 34 CMR anzusehen, weil die Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages zwischen dem Absender und dem ersten (Haupt-)Frachtführer, der klagenden Partei, über die Gesamtstrecke von Helsingör bis Jenbach war und die beklagte Partei in Innsbruck das Frachtgut und den Frachtbrief, von dem sie eine Ausfertigung selbst im Verfahren vorgelegt hat, angenommen hat (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Art. 34 ff CMR, TranspR 1984, 169 ff; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 167 ff; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch3 123 f; Helm in GKzHGB3 § 452 Anh III, Art. 34 CMR Anm. 2, 3, und § 432 Anm. 21; Glöckner, Leitfaden zur CMR6, 207 f, Rz 1 und 2 zu Art. 34; BGH in TranspR 1984, 146). Der Unterfrachtführer wird durch die Übernahme des Gutes und des ursprünglich ausgestellten durchgehenden Frachtbriefes kraft Gesetzes zu den aus dem Frachtbrief hervorgehenden Bedingungen Partei des zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer abgeschlossenen Vertrages; es gelten dann die Bestimmungen der CMR auch für denjenigen Unterfrachtführer, dem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen worden ist (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 170; Decker, CMR 98 Anm. 143). Das gilt auch dann, wenn bei Abschluß des Beförderungsvertrages die Verwendung weiterer Frachtführer vielleicht noch gar nicht beabsichtigt war und ein solcher weiterer Frachtführer lediglich den Transport auf einer nationalen Strecke übernommen hat; auch in einem solchen Falle reicht die Übernahme des CMR-Frachtbriefes gleichzeitig mit dem Gut zur Unterwerfung der Beförderung unter die CMR aus, weil der Frachtbrief gemäß Art. 6 Abs.1 lit.k CMR die Angabe enthalten muß, daß die Beförderung der CMR unterliegt (Loewe, Europäisches Transportrecht 589 Anm. 275), eine Voraussetzung, die auch im gegenständlichen Fall erfüllt war. Ein Frachtführer, der unter diesen Voraussetzungen in der Kette der befördernden Frachtführer nur im nationalen Bereich eingeschaltet war, ist dann nicht berechtigt, sich auf die eventuell günstigeren Haftungsbestimmungen seines Landes zu berufen (Glöckner aaO 208 Rz 1 zu Art. 34 CMR).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist berechtigt. Die Bestimmungen der Artikel 34, ff CMR und damit auch die einjährige Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach Artikel 39, Absatz 4, 32, CMR gelten nur, wenn ein sogenannter durchgehender Frachtbrief vorlag (SZ 58/122; SZ 58/6; SZ 57/75). Nach der Aktenlage hat die beklagte Partei, wie sie in der Revisionsbeantwortung auch nicht bestreitet, zumindest eine Ausfertigung des über die sieben für die J*** Werke bestimmten Colli ausgestellten CMR-Frachtbriefes (die von ihr vorgelegte Beilage ./3) mit der Bestätigung der Übernahme des Gutes vom 18. Mai 1983 übernommen. Der Frachtbrief (Beilagen ./C, 1 und 3) ist als durchgehender Frachtbrief im Sinne des Artikel 34, CMR anzusehen, weil die Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages zwischen dem Absender und dem ersten (Haupt-)Frachtführer, der klagenden Partei, über die Gesamtstrecke von Helsingör bis Jenbach war und die beklagte Partei in Innsbruck das Frachtgut und den Frachtbrief, von dem sie eine Ausfertigung selbst im Verfahren vorgelegt hat, angenommen hat (Heuer, Aufeinanderfolgende Frachtführer nach Artikel 34, ff CMR, TranspR 1984, 169 ff; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 167 ff; Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch3 123 f; Helm in GKzHGB3 Paragraph 452, Anh römisch drei, Artikel 34, CMR Anmerkung 2, 3, und Paragraph 432, Anmerkung 21; Glöckner, Leitfaden zur CMR6, 207 f, Rz 1 und 2 zu Artikel 34,; BGH in TranspR 1984, 146). Der Unterfrachtführer wird durch die Übernahme des Gutes und des ursprünglich ausgestellten durchgehenden Frachtbriefes kraft Gesetzes zu den aus dem Frachtbrief hervorgehenden Bedingungen Partei des zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer abgeschlossenen Vertrages; es gelten dann die Bestimmungen der CMR auch für denjenigen Unterfrachtführer, dem lediglich der Transport über eine inländische Teilstrecke übertragen worden ist (Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR 170; Decker, CMR 98 Anmerkung 143). Das gilt auch dann, wenn bei Abschluß des Beförderungsvertrages die Verwendung weiterer Frachtführer vielleicht noch gar nicht beabsichtigt war und ein solcher weiterer Frachtführer lediglich den Transport auf einer nationalen Strecke übernommen hat; auch in einem solchen Falle reicht die Übernahme des CMR-Frachtbriefes gleichzeitig mit dem Gut zur Unterwerfung der Beförderung unter die CMR aus, weil der Frachtbrief gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera k, CMR die Angabe enthalten muß, daß die Beförderung der CMR unterliegt (Loewe, Europäisches Transportrecht 589 Anmerkung 275), eine Voraussetzung, die auch im gegenständlichen Fall erfüllt war. Ein Frachtführer, der unter diesen Voraussetzungen in der Kette der befördernden Frachtführer nur im nationalen Bereich eingeschaltet war, ist dann nicht berechtigt, sich auf die eventuell günstigeren Haftungsbestimmungen seines Landes zu berufen (Glöckner aaO 208 Rz 1 zu Artikel 34, CMR).
Daß im vorliegenden Fall die beklagte Partei allenfalls entgegen Art. 35 Abs.1 CMR der klagenden Partei keine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung ausgehändigt oder ihren Namen und die Anschrift nicht auf der zweiten - die WareDaß im vorliegenden Fall die beklagte Partei allenfalls entgegen Artikel 35, Absatz eins, CMR der klagenden Partei keine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung ausgehändigt oder ihren Namen und die Anschrift nicht auf der zweiten - die Ware
begleitenden - Ausfertigung des Frachtbriefes eingetragen haben mag, ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ohne Belang, weil es sich bei Art. 35 CMR nur um eine der Beweissicherung im Verhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer dienende Ordnungsvorschrift handelt (Precht-Endrigkeit aaO Anm. 1 bis 4 zu Art. 35 CMR; Loewe aaO). Die Erfüllung der Formalerfordernisse der Art. 35 CMR wird auch in Art. 34 CMR nicht verlangt. Keinen Unterschied kann es machen, daß die beklagte Partei die Zustellung der sieben am 18. Mai 1983 vom Fahrer der klagenden Partei in Jenbach nicht mehr zustellbaren Colli an die J*** Werke von ihrem Lager in Innsbruck aus und nicht von einem rein geographisch noch vor oder in Jenbach gelegenen Zwischenlagerungsort aus bewerkstelligte, weil die Zustellung der Ware an den Empfänger als Teil der gesamten Beförderungsstrecke des durchgehenden CMR-Frachtbriefes anzusehen ist (vgl. Groth, CMR-Rechtsprechung 98 - Belgien 1), auch wenn sie aus technischen Gründen über einen Umweg erfolgen mußte.begleitenden - Ausfertigung des Frachtbriefes eingetragen haben mag, ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ohne Belang, weil es sich bei Artikel 35, CMR nur um eine der Beweissicherung im Verhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer dienende Ordnungsvorschrift handelt (Precht-Endrigkeit aaO Anmerkung 1 bis 4 zu Artikel 35, CMR; Loewe aaO). Die Erfüllung der Formalerfordernisse der Artikel 35, CMR wird auch in Artikel 34, CMR nicht verlangt. Keinen Unterschied kann es machen, daß die beklagte Partei die Zustellung der sieben am 18. Mai 1983 vom Fahrer der klagenden Partei in Jenbach nicht mehr zustellbaren Colli an die J*** Werke von ihrem Lager in Innsbruck aus und nicht von einem rein geographisch noch vor oder in Jenbach gelegenen Zwischenlagerungsort aus bewerkstelligte, weil die Zustellung der Ware an den Empfänger als Teil der gesamten Beförderungsstrecke des durchgehenden CMR-Frachtbriefes anzusehen ist vergleiche Groth, CMR-Rechtsprechung 98 - Belgien 1), auch wenn sie aus technischen Gründen über einen Umweg erfolgen mußte.
Gelten aber zwischen der klagenden und beklagten Partei für den Transport des Frachtgutes von Innsbruck nach Jenbach die Bestimmungen der CMR, gilt auch die Regelung des Art. 39 Abs.4 erster Satz CMR, wonach auch für die Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern die Bestimmungen des Art. 32 CMR und damit die einjährige Verjährungsfrist gelten. Die Klage wurde dann rechtzeitig eingebracht.Gelten aber zwischen der klagenden und beklagten Partei für den Transport des Frachtgutes von Innsbruck nach Jenbach die Bestimmungen der CMR, gilt auch die Regelung des Artikel 39, Absatz 4, erster Satz CMR, wonach auch für die Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern die Bestimmungen des Artikel 32, CMR und damit die einjährige Verjährungsfrist gelten. Die Klage wurde dann rechtzeitig eingebracht.
Erweist sich damit aber die Abweisung des Klagebegehrens wegen Verjährung als nicht berechtigt, bedarf es einer Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz zur sachlichen Prüfung des Klagsanspruches.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.