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Entscheidung 1 Ob 1511/90×

Entscheidung 1 Ob 1511/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1511/90

Entscheidungsdatum

07.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann W***, Transportunternehmen, Sieggraben, Untere Hauptstraße 80, vertreten durch Dr.Eugen Radel, Dr.Gertrude Radel und Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwälte in Mattersburg, wider die beklagte Partei Alois M***, Staubgütertransporte, Loosdorf, Wienerstraße 21, vertreten durch Dr.Franz Klaban, Dr.Ekardt Blahut, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 90.460 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1989, GZ 4 R 232/89-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Vorliegend besteht ein durchgehender internationaler Frachtbrief (Beilage 7) und eine grenzüberschreitende Beförderung. Auf das Rechtsverhältnis der Streitteile sind daher die Artikel 34, ff CMR anzuwenden (SZ 58/122). Auch für den Rückgriffsanspruch des klagenden Frachtführers gegen den beklagten "nachfolgenden Frachtführer" iS des Paragraph 432, Absatz 2, HGB als seinen Erfüllungsgehilfen gilt die einjährige Verjährungsfrist nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a,, 39 Absatz 4, CMR (WBl 1989, 98; TranspR 1984, 193 ua), die mit der Zahlung durch den Rückgriffsberechtigten zu laufen beginn (SZ 58/122; 6 Ob 536/89 ua).

2.) Nach neuerer Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, enthält Paragraph 32, Absatz 2, CMR keine Ablauf-, sondern eine Fortlaufhemmung (RZ 1988/58; SZ 60/70 = JBl 1987, 664 mwN).

3.) Gemäß Artikel 32, Absatz 2, CMR wird die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet (Satz 1); weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht (Satz 4). Letztere Bestimmung entspricht Artikel 55, Paragraph 3, letzter Satz CIV 1980, Artikel 58, Paragraph 3, letzter Satz CIM 1980 und Paragraph 111, Absatz 4, letzter Satz EVO und bedeutet, daß die Ablehnung der Reklamation die Hemmung endgültig beendet. Eine weitere, denselben Gegenstand betreffende Reklamation, worunter die Wiederholung der Anmeldung desselben Anspruches zu verstehen ist, wie sie hier der Kläger geltend machte, bewirkt schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht die neuerliche Hemmung der Verjährung (Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch3 120; Glöckner, Leitfaden zur CMR6 Artikel 32, Rz 12; Helm in GroßkommzHGB3 Paragraph 452, Anh römisch drei, Artikel 32, CMR Rz 8 und Anh römisch zwei Paragraph 40, KVO Rz 21; Koller, Transportrecht, Artikel 32, CMR Rz 17; VersR 1980, 389). Einem der Leitgedanken des Frachtrechtes, Transportschäden schnell abzuwickeln, wie dies außer in den Verjährungsfristen in kurzen Reklamations- und Rügefristen zum Ausdruck kommt vergleiche Paragraph 438, HGB, Artikel 30, CMR, Paragraph 111, EVO), liefe es zuwider, wenn nach Anspruchsablehnung mit Belegrückstellung - hier durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten - eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer neuerlichen Verjährungshemmung führen würde. Die nach der Ablehnung vom 3.März 1988 erfolgten weiteren Reklamationen des Klägers und die folgende Aufforderung, weitere Unterlagen vorzulegen konnten daher keine weitere Fortlaufhemmung der Verjährung auslösen (Glöckner aaO). Die in der Revision behaupteten "ernsthaften weiteren Vergleichsverhandlungen" des Klägers mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten sind feststellungswidrig. Ein schlüssiger Verzicht des Beklagten iS des Paragraph 863, ABGB auf die Geltendmachung der Verjährung kann im Schreiben des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 11.Mai 1988, "....Ergänzende Unterlagen bzw Auskünfte, die zur Klärung der Angelegenheit erforderlich sind, stehen bedauerlicherweise noch aus." nicht erblickt werden.

4.) Eine Unterbrechung der Verjährung konnte nur durch Anerkenntnis oder rechtzeitige Klagserhebung eintreten (Paragraph 1497, ABGB); beide Voraussetzungen fehlen hier.

Anmerkung

E19698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB01511.9.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19900307_OGH0002_0010OB01511_9000000_000

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