Entscheidungsgründe:
Im Februar 1980 sollten Autoersatzteile eines französischen Versenders von Frankreich in die Türkei befördert werden. Ein französischer Spediteur erteilte einem österreichischen Spediteur einen entsprechenden Speditionsauftrag. Der österreichische Spediteur versicherte sein Risiko bei der Klägerin und erteilte dem Beklagten den Transportauftrag, die Ware von einem österreichischen Zwischenlager mittels Lastkraftwagens an die türkischen Bestimmungsorte zu befördern. Der von der Beklagten zur Warenbeförderung eingesetzte LKW "erlitt" am 23.Februar 1980 in Jugoslawien "einen Transportmittelunfall". Dabei wurde das Transportgut beschädigt.
Behauptungen und Feststellungen darüber, wie das Frachtgut von Frankreich in das österreichische Zwischenlager des Spediteurs gelangte, fehlen. Es steht lediglich außer Streit, daß über die Warenbeförderung von Frankreich in die Türkei kein durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde.
Der französische Spediteur und sein Transportversicherer brachten wegen des Schadensfalles vom 23.Februar 1980 beim Handelsgericht in Paris gegen den österreichischen Spediteur und den österreichischen Frachtführer, die beklagte Partei im nunmehrigen Rechtsstreit, eine Ersatzklage an. Der Frachtführer wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Pariser Gerichtes (und damit der Sache nach auch den Mangel der französischen Gerichtsbarkeit) ein. Die französischen Kläger zogen in der Folge ihr Klagebegehren gegen ihn zurück. Der österreichische Spediteur machte aber gegen den österreichischen Frachtführer im Verfahren vor dem Pariser Handelsgericht seinen Regreßanspruch in der dem österreichischen Prozeßrecht nicht bekannten Form eines sogenannten appel en garantie (ein Fall der intervention forcee) geltend. Das Pariser Handelsgericht gab nicht nur dem gegen den österreichischen Spediteur erhobenen Klagebegehren, sondern auch dessen mit appel en garantie erhobenen Regreßbegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte am 27.Januar 1986 das Urteil des Handelsgerichtes Paris vom 13.April 1983. Die Urteile der französischen Gerichte sind rechtskräftig.
Die Klägerin erfüllte als Versicherer des österreichischen Spediteurs dessen urteilsmäßig festgestellten Verpflichtungen gegenüber den französischen Klägern.
Am 28.Oktober 1987 brachte die Klägerin gegen den österreichischen Frachtführer beim Handelsgericht Wien eine Klage auf Ersatz der durch sie erbrachten Schadenersatzleistungen an. Beide Streitteile gingen übereinstimmend davon aus, daß eine Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der französischen Urteile in Österreich nicht möglich sei und deshalb der klageweisen Geltendmachung des Regreßanspruches kein Prozeßhindernis entgegenstünde.
Das Prozeßgericht erster Instanz schloß sich unter Wiedergabe der Parteienansichten zur Frage der Prozeßvoraussetzungen der Auffassung an, daß die im Pariser Rechtsstreit urteilsmäßig ausgesprochene Ersatzleistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem österreichischen Spediteur "zu unbestimmt und nicht vollstreckbar ist". Das Berufungsgericht verneinte ebenfalls in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich das Vorliegen eines Prozeßhindernisses wegen Streitanhängigkeit (nach der Außerstreitstellung wohl: wegen rechtskräftig entschiedener Sache). Damit ist die verfahrensrechtliche Beurteilung nach dem Vorliegen eines Prozeßhindernisses einer weiteren Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (SZ 54/190 ua). Die Bindung der Parteien durch die französische Entscheidung über die Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Legalzedentin der Klägerin im Rahmen des Abspruches über das mit appel en garantie geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist allerdings als materiellrechtliche Frage einer weiteren Beurteilung zu unterziehen.
Die Klägerin behauptete eine mehrfach dem Grunde nach anerkannte Ersatzpflicht der Beklagten für den Transportschaden nach den Regelungen der CMR im Ausmaß des (eingeschränkten) Klagsbetrages von mehr als 1 Mio S.
Die Beklagte bestritt eine betraglich unbeschränkte Anerkennung ihrer Haftung dem Grunde nach, wendete ausdrücklich Verjährung ein und bekämpfte das Ersatzbegehren auch der Höhe nach. Das Prozeßgericht erster Instanz fällte ein anspruchsbejahendes Zwischenurteil.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aus den dabei zugrundegelegten erstinstanzlichen Feststellungen ist hervorzuheben:
Der österreichische Spediteur hatte den Speditionsauftrag vom französischen Spediteur zu einem Frachtpauschale übernommen. Zu dem zwischen dem österreichischen Spediteur und der beklagten Frachtführerin abgeschlossenen Frachtvertrag wurde ein eigener Frachtbrief ausgestellt. Die Beklagte übernahm das Transportgut am 15. Februar 1980 ordnungsgemäß zur vertraglich vereinbarten Beförderung mittels Lastkraftwagens in die Türkei. Am 23.Februar 1980 wurde das Transportgut bei einem Unfall in Jugoslawien beschädigt, deshalb zurückbeordert und in das Lager des österreichischen Spediteurs in Niederösterreich gebracht. Dort nahm ein Havariekommissär des Transportversicherers am 28.Februar 1980 eine erste Befundaufnahme und nach dem Öffnen von etwa der Hälfte der Behälter eine oberflächliche Schätzung des Schadens auf den Betrag von ff 24.623,01 vor. Der tatsächliche Schaden lag über dieser Schätzung.
Der österreichische Spediteur veranlaßte schließlich die Rückbeförderung der beschädigten Waren durch einen anderen Frachtführer nach Paris. Dort wurde nach einer neuerlichen Besichtigung der Gesamtschaden mit ff 328.579,91 festgestellt. Der österreichische Spediteur zahlte am 27.Mai 1987 seinem französischen Auftraggeber und dessen Versicherer die Beträge, zu deren Leistung er mit dem durch das Berufungsurteil vom 27.Januar 1986 bestätigten Urteil des Pariser Handelsgerichtes vom 13.April 1983 verurteilt worden war. Die Klägerin ersetzte in Erfüllung ihrer vertraglichen Deckungspflicht aus dem Versicherungsvertrag dem österreichischen Spediteur am 3.Juni 1987 dessen Ersatzzahlungen. Mit dem Schreiben vom 4.März 1980 hatte der österreichische Spediteur der Beklagten erklärt, sie für den am Transportgut eingetretenen Schaden haftbar zu machen. Die Beklagte hatte im Antwortschreiben vom 5.März 1980 mitgeteilt, den Schadensfall bereits ihrem Versicherer gemeldet zu haben. Mit Schreiben vom 9. September 1980 hatte der österreichische Spediteur dem Transportversicherer der Beklagten die Schadenshöhe mit 1,112.983 S bekanntgegeben. Dieser Versicherer hatte dem österreichischen Spediteur im Schreiben vom 29.Oktober 1980 erklärt, "daß der Schaden im Rahmen der Entschädigungsgrenzen der CMR und auf Basis der in Wien vorgenommenen Befundaufnahme ... voll reguliert wird."
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert:
Der kraft Gesetzes auf den klagenden Versicherer übergegangene Rückgriffsanspruch (des österreichischen Spediteurs gegen die Beklagte) sei im Rahmen einer der CMR unterliegenden Vertragsbeziehung zu beurteilen. Mangels durchgehenden Frachtbriefes (über die Beförderung von Frankreich in die Türkei) seien zwar die Regelungen nach Kapitel VI der CMR nicht unmittelbar anwendbar. Da aber die Verjährung durch Art 32 CMR nicht abschließend geregelt sei und (in Ansehung der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung) auf das am Sitz des angerufenen Gerichtes geltende Recht verwiesen werde, nach österreichischem Recht ein Rückgriffsanspruch die bereits erbrachte Leistung des Rücktrittsberechtigten voraussetze, daher vor dieser Leistung die Verjährung des Rückgriffsanspruches nicht zu laufen beginne und ähnliche Grundsätze auch der positiven Regelung nach Art 39 Z 4 CMR zu entnehmen seien, sei im Sinne der Entscheidung SZ 58/122 der Beginn der Verjährung des klageweise erhobenen Rückgriffsanspruches gegen die Beklagte nicht vor der Leistung an die französischen Geschädigten anzusetzen. Der Rückgriffsanspruch übersteige jedenfalls den von der Beklagten anerkannten Betrag. Er sei entgegen dem Einwand der Beklagten nicht verjährt.Der kraft Gesetzes auf den klagenden Versicherer übergegangene Rückgriffsanspruch (des österreichischen Spediteurs gegen die Beklagte) sei im Rahmen einer der CMR unterliegenden Vertragsbeziehung zu beurteilen. Mangels durchgehenden Frachtbriefes (über die Beförderung von Frankreich in die Türkei) seien zwar die Regelungen nach Kapitel römisch sechs der CMR nicht unmittelbar anwendbar. Da aber die Verjährung durch Artikel 32, CMR nicht abschließend geregelt sei und (in Ansehung der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung) auf das am Sitz des angerufenen Gerichtes geltende Recht verwiesen werde, nach österreichischem Recht ein Rückgriffsanspruch die bereits erbrachte Leistung des Rücktrittsberechtigten voraussetze, daher vor dieser Leistung die Verjährung des Rückgriffsanspruches nicht zu laufen beginne und ähnliche Grundsätze auch der positiven Regelung nach Artikel 39, Ziffer 4, CMR zu entnehmen seien, sei im Sinne der Entscheidung SZ 58/122 der Beginn der Verjährung des klageweise erhobenen Rückgriffsanspruches gegen die Beklagte nicht vor der Leistung an die französischen Geschädigten anzusetzen. Der Rückgriffsanspruch übersteige jedenfalls den von der Beklagten anerkannten Betrag. Er sei entgegen dem Einwand der Beklagten nicht verjährt.
Das Berufungsgericht führte zur strittigen Frage der Verjährung aus:
Die von der Beklagten übernommene Güterbeförderung sei den Regeln nach der CMR unterlegen. Mangels durchgehenden Frachtbriefes (Frankreich-Türkei) seien die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR, insbesondere Art 39 Z 4 nicht anwendbar und es verbleibe bei den Regelungen nach Art 32 CMR. Diese Bestimmung sei aber für Rückgriffsansprüche im Sinne des dem Art 39 Z 4 CMR zugrundeliegenden Gedankens, daß ein Anspruch nicht schon vor seiner Entstehung einer Verjährung unterworfen sein könne, auszulegen. Der bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zitierten Entscheidung SZ 58/122 und deren Ableitung sei zu folgen.Die von der Beklagten übernommene Güterbeförderung sei den Regeln nach der CMR unterlegen. Mangels durchgehenden Frachtbriefes (Frankreich-Türkei) seien die Bestimmungen des Kapitels römisch sechs der CMR, insbesondere Artikel 39, Ziffer 4, nicht anwendbar und es verbleibe bei den Regelungen nach Artikel 32, CMR. Diese Bestimmung sei aber für Rückgriffsansprüche im Sinne des dem Artikel 39, Ziffer 4, CMR zugrundeliegenden Gedankens, daß ein Anspruch nicht schon vor seiner Entstehung einer Verjährung unterworfen sein könne, auszulegen. Der bereits vom Prozeßgericht erster Instanz zitierten Entscheidung SZ 58/122 und deren Ableitung sei zu folgen.
Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag an.Die Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag an.
Die Klägerin strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.