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Rechtssatz RS0073992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073992

Geschäftszahl

1Ob1511/90

Entscheidungsdatum

07.03.1990

Norm

CMR Art32

Rechtssatz

Eine Reklamation, mit welcher nach bereits ausgesprochener endgültig Zurückweisung derselbe Anspruch erneut angemeldet wird, und die sich daran anschließenden Verhandlungen des Anspruchsstellers mit dem Frachtführer hemmen die Verjährung regelmäßig nicht. Artikel 32, Absatz 4, CMR gilt auch für im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Ansprüche, schließt jedoch die Anwendung von Paragraph 390, Seite 2 BGB aus. Ebenso steht die Vorschrift der Anerkennung einer außerhalb des Rechtsstreits in unverjährter Zeit erklärten Aufrechnung entgegen.

OLG Düsseldorf vom 08.11.1979, 18 U 44/79; Veröff: VersR 1980,389

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1511/90
    Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 1511/90
    nur: Eine Reklamation, mit welcher nach bereits ausgesprochener endgültig Zurückweisung derselbe Anspruch erneut angemeldet wird, und die sich daran anschließenden Verhandlungen des Anspruchsstellers mit dem Frachtführer hemmen die Verjährung regelmäßig nicht. (T2) Veröff: ecolex 1990,284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0073992

Dokumentnummer

JJR_19900307_OGH0002_0010OB01511_9000000_001