Rechtssatz RS0073992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073992
Entscheidungsdatum
07.03.1990
Rechtssatz
Eine Reklamation, mit welcher nach bereits ausgesprochener endgültig Zurückweisung derselbe Anspruch erneut angemeldet wird, und die sich daran anschließenden Verhandlungen des Anspruchsstellers mit dem Frachtführer hemmen die Verjährung regelmäßig nicht. Art 32 Abs 4 CMR gilt auch für im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Ansprüche, schließt jedoch die Anwendung von § 390 Seite 2 BGB aus. Ebenso steht die Vorschrift der Anerkennung einer außerhalb des Rechtsstreits in unverjährter Zeit erklärten Aufrechnung entgegen.Eine Reklamation, mit welcher nach bereits ausgesprochener endgültig Zurückweisung derselbe Anspruch erneut angemeldet wird, und die sich daran anschließenden Verhandlungen des Anspruchsstellers mit dem Frachtführer hemmen die Verjährung regelmäßig nicht. Artikel 32, Absatz 4, CMR gilt auch für im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Ansprüche, schließt jedoch die Anwendung von Paragraph 390, Seite 2 BGB aus. Ebenso steht die Vorschrift der Anerkennung einer außerhalb des Rechtsstreits in unverjährter Zeit erklärten Aufrechnung entgegen.
OLG Düsseldorf vom 08.11.1979, 18 U 44/79; Veröff: VersR 1980,389
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1511/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1990 1 Ob 1511/90
nur: Eine Reklamation, mit welcher nach bereits ausgesprochener endgültig Zurückweisung derselbe Anspruch erneut angemeldet wird, und die sich daran anschließenden Verhandlungen des Anspruchsstellers mit dem Frachtführer hemmen die Verjährung regelmäßig nicht. (T2) Veröff: ecolex 1990,284
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0073992
Dokumentnummer
JJR_19900307_OGH0002_0010OB01511_9000000_001