Die klagende Partei beruft sich für ihre Aktivlegitimation einerseits auf einen Forderungsübergang nach § 67 VVG, wodurch sie auf Grund ihrer Ersatzleistung an ihren Versicherungsnehmer, die Spedition J. D***** & Co, Schadenersatzansprüche erworben habe; andererseits seien ihr die Schadenersatzansprüche von der Auftraggeberin der beklagten Partei, der G. E***** KG, abgetreten worden. Zuerst ist daher zu prüfen, ob eine der beiden genannten Gesellschaften berechtigt gewesen wäre, Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei geltend zu machen.Die klagende Partei beruft sich für ihre Aktivlegitimation einerseits auf einen Forderungsübergang nach Paragraph 67, VVG, wodurch sie auf Grund ihrer Ersatzleistung an ihren Versicherungsnehmer, die Spedition J. D***** & Co, Schadenersatzansprüche erworben habe; andererseits seien ihr die Schadenersatzansprüche von der Auftraggeberin der beklagten Partei, der G. E***** KG, abgetreten worden. Zuerst ist daher zu prüfen, ob eine der beiden genannten Gesellschaften berechtigt gewesen wäre, Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall die auch von der österreichischen Judikatur nunmehr anerkannten Grundsätze der Drittschadensliquidation (vgl dazu nur die Nachweise bei Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188 ff), die es dem Hauptfrachtführer gestatten, Ersatzansprüche gegen den Unterfrachtführer ohne Rücksicht auf einen eigenen Schaden oder eine bereits vorgenommene Ersatzleistung geltend zu machen, nicht heranzuziehen. Im Verhältnis zwischen der Firma E***** als Hauptfrachtführer und der beklagten Partei als Unterfrachtführer kommen nämlich die Bestimmungen des Kapitels VI der CMR zur Anwendung.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall die auch von der österreichischen Judikatur nunmehr anerkannten Grundsätze der Drittschadensliquidation vergleiche dazu nur die Nachweise bei Csoklich, Zur Anspruchsberechtigung im Straßengüterverkehr, RdW 1997, 188 ff), die es dem Hauptfrachtführer gestatten, Ersatzansprüche gegen den Unterfrachtführer ohne Rücksicht auf einen eigenen Schaden oder eine bereits vorgenommene Ersatzleistung geltend zu machen, nicht heranzuziehen. Im Verhältnis zwischen der Firma E***** als Hauptfrachtführer und der beklagten Partei als Unterfrachtführer kommen nämlich die Bestimmungen des Kapitels römisch sechs der CMR zur Anwendung.
Nach Art 34 CMR haftet bei einer Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrags ist und von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wird, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer werden durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefs Vertragspartei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle (siehe im Einzelnen dazu etwa Basedow in MünchKomm HGB, CMR, Art 34 Rz 8 ff) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Alle abgeschlossenen Frachtverträge erfassen die Beförderung der Tanks von Solingen nach Wien. Die beklagte Partei hat das Gut und den Frachtbrief übernommen, der für die gesamte Strecke der Beförderung ausgestellt wurde und demnach als "durchgehender" Frachtbrief zu qualifizieren ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind "aufeinanderfolgende" Straßenfrachtführer nicht nur solche, die die Beförderung auf einzelnen Teilstrecken - wenn auch auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefs - durchführen; auch wenn bloß eine entsprechende Vertragskette vorliegt, ohne dass der Hauptfrachtführer auch nur einen Teil der Beförderung selbst durchgeführt hätte, ist Art 34 CMR - und damit das gesamte Kapitel VI (Art 34 bis 40) - anzuwenden (SZ 57/75, TranspR 1989, 222, VersR 1999, 1132 ua; siehe dazu auch Koller, Transportrecht4, Rz 3 zu Art 34 CMR mit Judikaturnachweisen in FN 13). Art 34 CMR umfasst damit auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt. Für die Anwendung des Art 34 CMR wird nur vorausgesetzt, dass die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrags war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der gegebenenfalls aufeinanderfolgenden Frachtführer annimmt und weitergibt (TranspR 1989, 222 unter Hinweis auf JBl 1986, 317 ua).Nach Artikel 34, CMR haftet bei einer Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrags ist und von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wird, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer werden durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefs Vertragspartei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle (siehe im Einzelnen dazu etwa Basedow in MünchKomm HGB, CMR, Artikel 34, Rz 8 ff) sind im vorliegenden Fall erfüllt. Alle abgeschlossenen Frachtverträge erfassen die Beförderung der Tanks von Solingen nach Wien. Die beklagte Partei hat das Gut und den Frachtbrief übernommen, der für die gesamte Strecke der Beförderung ausgestellt wurde und demnach als "durchgehender" Frachtbrief zu qualifizieren ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind "aufeinanderfolgende" Straßenfrachtführer nicht nur solche, die die Beförderung auf einzelnen Teilstrecken - wenn auch auf Grund eines durchgehenden Frachtbriefs - durchführen; auch wenn bloß eine entsprechende Vertragskette vorliegt, ohne dass der Hauptfrachtführer auch nur einen Teil der Beförderung selbst durchgeführt hätte, ist Artikel 34, CMR - und damit das gesamte Kapitel VI (Artikel 34, bis 40) - anzuwenden (SZ 57/75, TranspR 1989, 222, VersR 1999, 1132 ua; siehe dazu auch Koller, Transportrecht4, Rz 3 zu Artikel 34, CMR mit Judikaturnachweisen in FN 13). Artikel 34, CMR umfasst damit auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt. Für die Anwendung des Artikel 34, CMR wird nur vorausgesetzt, dass die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrags war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der gegebenenfalls aufeinanderfolgenden Frachtführer annimmt und weitergibt (TranspR 1989, 222 unter Hinweis auf JBl 1986, 317 ua).
Kommt nun aber für das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen der G. E***** KG und der beklagten Partei das Kapitel VI der CMR zur Anwendung, so käme eine Anspruchsberechtigung der Ersteren gemäß Art 37 nur in Betracht, wenn sie bereits eine Entschädigung an einen Dritten geleistet hätte. Da dies nicht der Fall ist, kann die klagende Partei ihre Ansprüche nicht von der G. E***** KG ableiten.Kommt nun aber für das vorliegende Rechtsverhältnis zwischen der G. E***** KG und der beklagten Partei das Kapitel römisch sechs der CMR zur Anwendung, so käme eine Anspruchsberechtigung der Ersteren gemäß Artikel 37, nur in Betracht, wenn sie bereits eine Entschädigung an einen Dritten geleistet hätte. Da dies nicht der Fall ist, kann die klagende Partei ihre Ansprüche nicht von der G. E***** KG ableiten.
Aber auch die Berufung auf einen Forderungsübergang von der J. D***** & Co an die klagende Partei geht ins Leere. Diese ist nämlich im Rahmen des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses nicht als Absender im Sinne der CMR anzusehen, sodass sie auch nicht als solcher Ersatzansprüche gegen jeden Frachtführer in der vertraglichen Frachtführerkette erheben kann. Nach herrschender Auffassung ist die Aktivlegitimation des Absenders in der CMR nicht ausdrücklich geregelt, sondern kann sich nur aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, nämlich aus seiner Stellung als Vertragspartner des Beförderers, ergeben (siehe dazu nur Basedow, aaO Rz 20 zu Art 13 CMR). Absender im Sinne der CMR ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat (Basedow, aaO Rz 22); nur auf den Vertrag zwischen dieser Person und dem Beförderer ist die CMR anzuwenden (Basedow, aaO Rz 22). Der Absender ist (nur) "als Auftraggeber des Frachtführers" berechtigt, gegen diesen Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rz A 7 zu Art 17). Vertragspartnerin der J. D***** & Co ist hier aber die H***** GmbH, die ihrer Auftraggeberin gegenüber auch für das Verhalten ihrer Hilfspersonen, also auch allfälliger Unterfrachtführer, haftet (Art 3 CMR).Aber auch die Berufung auf einen Forderungsübergang von der J. D***** & Co an die klagende Partei geht ins Leere. Diese ist nämlich im Rahmen des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses nicht als Absender im Sinne der CMR anzusehen, sodass sie auch nicht als solcher Ersatzansprüche gegen jeden Frachtführer in der vertraglichen Frachtführerkette erheben kann. Nach herrschender Auffassung ist die Aktivlegitimation des Absenders in der CMR nicht ausdrücklich geregelt, sondern kann sich nur aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen, nämlich aus seiner Stellung als Vertragspartner des Beförderers, ergeben (siehe dazu nur Basedow, aaO Rz 20 zu Artikel 13, CMR). Absender im Sinne der CMR ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat (Basedow, aaO Rz 22); nur auf den Vertrag zwischen dieser Person und dem Beförderer ist die CMR anzuwenden (Basedow, aaO Rz 22). Der Absender ist (nur) "als Auftraggeber des Frachtführers" berechtigt, gegen diesen Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Rz A 7 zu Artikel 17,). Vertragspartnerin der J. D***** & Co ist hier aber die H***** GmbH, die ihrer Auftraggeberin gegenüber auch für das Verhalten ihrer Hilfspersonen, also auch allfälliger Unterfrachtführer, haftet (Artikel 3, CMR).
Ein Direktanspruch gegenüber dem (letzten) Unterfrachtführer besteht nicht. Die J. D***** & Co ist weder gegenüber der beklagten Partei noch gegenüber der G. E***** KG Absenderin:
Im vorliegenden Fall bezieht sich nämlich der Frachtbrief auf ein Vertragsverhältnis, an dem die J. D***** & Co gar nicht beteiligt ist. Er weist nämlich den Transportauftrag der H***** GmbH - als Absenderin - an die G. E***** KG aus, die sich schließlich der beklagten Partei als Unterfrachtführer bedient hat. Dass in diesem Vertragsverhältnis die J. D***** & Co nicht als Absenderin qualifiziert werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass nach Art 12 Abs 1 CMR der Absender gegenüber dem Frachtführer weisungsberechtigt ist; dies kann sich nur auf den "frachtbriefmäßigen" Absender beziehen, weil eine allfällige Berechtigung Dritter für den Frachtführer nicht überprüfbar wäre. Zwischen der J. D***** & Co und der G. E***** KG bzw der beklagten Partei besteht, aber mangels Ausstellung des durchgehenden Frachtbriefs durch die erstgenannte Gesellschaft ersichtlich kein direktes Vertragsverhältnis - von der J. D***** & Co wurde auch kein Frachtbrief ausgestellt -, sodass zwischen diesen Personen auch keine direkten Ersatzansprüche entstehen konnten. Die J. D***** & Co könnte allfällige Ersatzansprüche nur gegen ihren unmittelbaren Vertragspartner, die H***** GmbH richten. Ein direkter Anspruch gegen die beklagte Partei würde eine Forderungsabtretung der H***** GmbH voraussetzen.Im vorliegenden Fall bezieht sich nämlich der Frachtbrief auf ein Vertragsverhältnis, an dem die J. D***** & Co gar nicht beteiligt ist. Er weist nämlich den Transportauftrag der H***** GmbH - als Absenderin - an die G. E***** KG aus, die sich schließlich der beklagten Partei als Unterfrachtführer bedient hat. Dass in diesem Vertragsverhältnis die J. D***** & Co nicht als Absenderin qualifiziert werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass nach Artikel 12, Absatz eins, CMR der Absender gegenüber dem Frachtführer weisungsberechtigt ist; dies kann sich nur auf den "frachtbriefmäßigen" Absender beziehen, weil eine allfällige Berechtigung Dritter für den Frachtführer nicht überprüfbar wäre. Zwischen der J. D***** & Co und der G. E***** KG bzw der beklagten Partei besteht, aber mangels Ausstellung des durchgehenden Frachtbriefs durch die erstgenannte Gesellschaft ersichtlich kein direktes Vertragsverhältnis - von der J. D***** & Co wurde auch kein Frachtbrief ausgestellt -, sodass zwischen diesen Personen auch keine direkten Ersatzansprüche entstehen konnten. Die J. D***** & Co könnte allfällige Ersatzansprüche nur gegen ihren unmittelbaren Vertragspartner, die H***** GmbH richten. Ein direkter Anspruch gegen die beklagte Partei würde eine Forderungsabtretung der H***** GmbH voraussetzen.
Da somit die klagende Partei jedenfalls nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die beklagte Partei legitimiert ist, kann es dahingestellt bleiben, ob diese die Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden trifft; jedenfalls der klagenden Partei gegenüber ist sie nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, für die Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für die Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.