Rechtssatz RS0116125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116125
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Norm
CMR Art10
CMR Art11
CMR Art12
CMR Art13
CMR Art17
CMR Art34
HGB §425
Rechtssatz
Absender im Sinn der CMR ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 189/01b
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 189/01b
- 8 Ob 148/02a
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 Ob 148/02a
Beisatz: Hat der Empfänger den Frachtauftrag erteilt, kann der Absender nicht von dessen Weisungen (hier: Spanngurte zur Befestigung des Transportgutes zu verwenden) abgehen. (T1)
- 3 Ob 257/03w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 257/03w
Vgl; nur: Absender ist der Auftraggeber des Frachtführers; er ist der eigentliche Vertragspartner des Beförderers, der den Frachtvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. (T2); Beisatz: Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender. (T3); Beisatz: Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden. (T4); Beisatz: Hier: Eisenbahnfrachtvertrag. (T5)
- 4 Ob 77/06m
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 77/06m
Auch; Beisatz: Der Frachtvertrag ist ein Vertrag zugunsten Dritter. Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer, begünstigter Dritter ist der Empfänger. (T6); Veröff: SZ 2006/90
- 7 Ob 47/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 47/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116125
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00189_01B0000_001