Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Revisionsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Revisionsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Zu einer allfälligen Haftung der beklagten Partei für den Schaden der klagenden ÖBB ex contractu: Eine Haftung der beklagten Partei unter diesem Rechtsgrund setzt voraus, dass sie Vertragspartner war. Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender (Schütz in Straube, HGB3, § 425 HGB Rz 26). Die §§ 425 ff HGB nehmen subsidiär oder zumindest als Auslegungshilfe bei Anwendung der Sonderfrachtrechte eine wichtige Rolle ein. Zum hier anzuwendenden EisenbahnbeförderungsG BGBl 1988/180 idgF (EBG) - handelte es sich doch um eine Beförderung mit einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn - als einem Sonderfrachtrecht sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass das Eisenbahnfrachtrecht als zwingend anzusehen sei (4 Ob 127/99a = RdW 1999, 659 = ZfRV 1999, 230).b) Zu einer allfälligen Haftung der beklagten Partei für den Schaden der klagenden ÖBB ex contractu: Eine Haftung der beklagten Partei unter diesem Rechtsgrund setzt voraus, dass sie Vertragspartner war. Am Frachtgeschäft sind regelmäßig drei Personen beteiligt: Als Vertragspartner der Absender, welcher im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung mit dem Frachtführer den Frachtvertrag abschließt und der Frachtführer, der die Beförderung unternimmt. Der Empfänger, dem das Gut abgeliefert werden soll, ist nicht Vertragspartner, es sei denn, er ist zugleich auch Absender (Schütz in Straube, HGB3, Paragraph 425, HGB Rz 26). Die Paragraphen 425, ff HGB nehmen subsidiär oder zumindest als Auslegungshilfe bei Anwendung der Sonderfrachtrechte eine wichtige Rolle ein. Zum hier anzuwendenden EisenbahnbeförderungsG BGBl 1988/180 idgF (EBG) - handelte es sich doch um eine Beförderung mit einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn - als einem Sonderfrachtrecht sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, dass das Eisenbahnfrachtrecht als zwingend anzusehen sei (4 Ob 127/99a = RdW 1999, 659 = ZfRV 1999, 230).
§ 69 EBG regelt nun den Abschluss des Frachtvertrags und lautet:Paragraph 69, EBG regelt nun den Abschluss des Frachtvertrags und lautet:
(1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Eisenbahn das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Die Eisenbahn hat die Annahme durch Anbringen des Tagesstempels des Versandbahnhofs oder des maschinellen Buchungsvermerks mit dem Annahmedatum auf dem Frachtbrief und gegebenenfalls auf jedem Zusatzblatt zu bestätigen; der Tagesstempel und der maschinelle Buchungsvermerk müssen auch die Stunde der Annahme enthalten.
(2) Die Behandlung nach Abs 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief bezeichneten Gutes und, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.(2) Die Behandlung nach Absatz eins, hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief bezeichneten Gutes und, sofern die Fracht nicht nachträglich zentral berechnet und abgerechnet wird, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicherheit zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf Verlangen des Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.
(3) Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk versehene Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrags.
(4) Für Güter, die vom Absender zu verladen sind, dient jedoch die Angabe der Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern sie die Masse oder die Zahl geprüft und dies im Frachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können auch auf andere Weise bewiesen werden. Die Angabe der Masse des Gutes oder der Zahl der Stücke im Frachtbrief dient jedoch nicht als Beweis gegen die Eisenbahn, sofern der Unterschied zu dieser Angabe offensichtlich nicht auf einem Verlust beruht.
(5) Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung durch Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen Buchungsvermerks auf dem Frachtbriefdoppel zu bestätigen, bevor es dem Absender zurückgegeben wird. Dieses Frachtbriefdoppel hat nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes, eines Konnossements oder eines Ladescheins.
(6) Die Eisenbahn kann mit dem Absender besondere Vereinbarungen über die Annahme des Gutes treffen oder besondere Bestimmungen darüber im Tarif festsetzen.
Der Eisenbahnfrachtvertrag kommt danach im Gegensatz zu sonstigen Frachtrechten erst durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs durch die Eisenbahn zu Stande; er ist nach herrschender Auffassung Real- und Formalvertrag (§ 69 Abs 1 EBG; Schütz aaO § 425 HGB Rz 28 und § 453 HGB Anh § 69 EBG Rz 2, je mwN). Nach § 57 Abs 1 EBG hat der Absender dem Gut bei der Aufgabe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief mitzugeben. Die gesetzlichen Regelungen des Frachtvertrags nach §§ 425 ff HGB gelten, soweit das Sonderfrachtgesetz EBG keine besonderen Bestimmungen enthält. Mindesterfordernis eines Frachtbriefes nach § 426 Abs 2 HGB ist die Ausstellung durch den Absender und die aus der Urkunde festzustellende Tatsache, dass der Absender dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung eines bestimmten Gutes von einem bestimmten Ort nach einem anderen bestimmten Ort erteilt hat. Auch im Eisenbahnfrachtrecht ist der Frachtbrief kein Wertpapier, es kommt ihm jedoch im Hinblick auf den Vertragstyp (Formalvertrag) erhöhte Bedeutung zu (Schütz aaO § 57 EBG Rz 2). In welchem Umfang dem Frachtbrief Beweiskraft über den Frachtvertrag (in casu: über die Person des Absenders, entweder die im Frachtbrief genannte [beklagte Partei] oder eine andere Person [Käufer]) zukommt, ist nach den Bestimmungen der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Frachtbriefe über Frachtverträge nach dem EBG unterliegen allerdings kraft der ausdrücklichen Beweisregel des § 69 Abs 3 EBG nur eingeschränkt (§ 69 Abs 4 EBG) der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Der Gegenbeweis der darin beurkundeten Tatsachen ist jedoch zulässig (Schütz aaO § 426 HGB Rz 3). Im vorliegenden Fall liegt eine Einschränkung der richterlichen Beweiswürdigung nach § 69 Abs 4 EBG nicht vor, bezieht sich doch die strittige Tatsache allein auf den Umstand, wer - Käufer oder beklagte Partei - den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die - wie hier - durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden.Der Eisenbahnfrachtvertrag kommt danach im Gegensatz zu sonstigen Frachtrechten erst durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs durch die Eisenbahn zu Stande; er ist nach herrschender Auffassung Real- und Formalvertrag (Paragraph 69, Absatz eins, EBG; Schütz aaO Paragraph 425, HGB Rz 28 und Paragraph 453, HGB Anh Paragraph 69, EBG Rz 2, je mwN). Nach Paragraph 57, Absatz eins, EBG hat der Absender dem Gut bei der Aufgabe einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief mitzugeben. Die gesetzlichen Regelungen des Frachtvertrags nach Paragraphen 425, ff HGB gelten, soweit das Sonderfrachtgesetz EBG keine besonderen Bestimmungen enthält. Mindesterfordernis eines Frachtbriefes nach Paragraph 426, Absatz 2, HGB ist die Ausstellung durch den Absender und die aus der Urkunde festzustellende Tatsache, dass der Absender dem Frachtführer den Auftrag zur Beförderung eines bestimmten Gutes von einem bestimmten Ort nach einem anderen bestimmten Ort erteilt hat. Auch im Eisenbahnfrachtrecht ist der Frachtbrief kein Wertpapier, es kommt ihm jedoch im Hinblick auf den Vertragstyp (Formalvertrag) erhöhte Bedeutung zu (Schütz aaO Paragraph 57, EBG Rz 2). In welchem Umfang dem Frachtbrief Beweiskraft über den Frachtvertrag (in casu: über die Person des Absenders, entweder die im Frachtbrief genannte [beklagte Partei] oder eine andere Person [Käufer]) zukommt, ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 292, ff ZPO zu beurteilen. Frachtbriefe über Frachtverträge nach dem EBG unterliegen allerdings kraft der ausdrücklichen Beweisregel des Paragraph 69, Absatz 3, EBG nur eingeschränkt (Paragraph 69, Absatz 4, EBG) der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Der Gegenbeweis der darin beurkundeten Tatsachen ist jedoch zulässig (Schütz aaO Paragraph 426, HGB Rz 3). Im vorliegenden Fall liegt eine Einschränkung der richterlichen Beweiswürdigung nach Paragraph 69, Absatz 4, EBG nicht vor, bezieht sich doch die strittige Tatsache allein auf den Umstand, wer - Käufer oder beklagte Partei - den Frachtvertrag abgeschlossen hat. Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Doch kann die - wie hier - durch die Eintragung begründete Vermutung durch andere Umstände (im Prozess) widerlegt werden.
Von einer solchen Widerlegung ist hier auszugehen. Denn im vorliegenden Fall stellte der Käufer, der auch Empfänger der zu befördernden Güter war und bereits den Containerwaggon für die Beförderung der gesammelten Altkleider bei der klagenden Partei bestellt hatte (§ 62 EBG), den für den Vertragsabschluss notwendigen Frachtbrief aus und übermittelte diesen - freilich unter Nennung der beklagten Partei im Frachtbrief als Absender - zu einem Zeitpunkt an die klagende Partei, zu dem die Mitarbeiter der beklagten Partei noch nicht mit dem Verladevorgang begonnen hatten und auch sonst noch nicht mit der klagenden Partei in Kontakt getreten waren. Die beklagte Partei hatte demnach von der Ausstellung und dem Inhalt des Frachtbriefs keine Kenntnis und mangels Vorlage an sie (weder durch den Käufer noch durch Bedienstete der klagenden Partei) auch keine Einflussmöglichkeit auf dessen Inhalt, im Besonderen, wer Absender sei.Von einer solchen Widerlegung ist hier auszugehen. Denn im vorliegenden Fall stellte der Käufer, der auch Empfänger der zu befördernden Güter war und bereits den Containerwaggon für die Beförderung der gesammelten Altkleider bei der klagenden Partei bestellt hatte (Paragraph 62, EBG), den für den Vertragsabschluss notwendigen Frachtbrief aus und übermittelte diesen - freilich unter Nennung der beklagten Partei im Frachtbrief als Absender - zu einem Zeitpunkt an die klagende Partei, zu dem die Mitarbeiter der beklagten Partei noch nicht mit dem Verladevorgang begonnen hatten und auch sonst noch nicht mit der klagenden Partei in Kontakt getreten waren. Die beklagte Partei hatte demnach von der Ausstellung und dem Inhalt des Frachtbriefs keine Kenntnis und mangels Vorlage an sie (weder durch den Käufer noch durch Bedienstete der klagenden Partei) auch keine Einflussmöglichkeit auf dessen Inhalt, im Besonderen, wer Absender sei.
Eine ausdrückliche Erklärung der beklagten Partei, den Frachtvertrag mit der klagenden Partei schließen zu wollen, liegt nicht vor. Selbst wenn man auch im Eisenbahnfrachtrecht ungeachtet der Bestimmungen des § 69 EBG von der Zulässigkeit eines schlüssigen Abschlusses eines Frachtvertrags ausgehen wollte, fehlt nach der maßgeblichen Vertrauenstheorie ein entsprechendes Verhalten dazu, hat sie doch (nur) die Container mit den gesammelten Altkleidern beladen, aber sonst keinen Kontakt mit der klagenden Partei gepflogen. Die in der Beweiswürdigung des Erstrichters enthaltene Wendung, die beklagte Partei sei als Absender aufgetreten (US 24 = AS 389 Mitte), ist nicht durch entsprechende Feststellungen gedeckt.Eine ausdrückliche Erklärung der beklagten Partei, den Frachtvertrag mit der klagenden Partei schließen zu wollen, liegt nicht vor. Selbst wenn man auch im Eisenbahnfrachtrecht ungeachtet der Bestimmungen des Paragraph 69, EBG von der Zulässigkeit eines schlüssigen Abschlusses eines Frachtvertrags ausgehen wollte, fehlt nach der maßgeblichen Vertrauenstheorie ein entsprechendes Verhalten dazu, hat sie doch (nur) die Container mit den gesammelten Altkleidern beladen, aber sonst keinen Kontakt mit der klagenden Partei gepflogen. Die in der Beweiswürdigung des Erstrichters enthaltene Wendung, die beklagte Partei sei als Absender aufgetreten (US 24 = AS 389 Mitte), ist nicht durch entsprechende Feststellungen gedeckt.
Der Käufer übersandte dagegen den von ihm ausgefüllten Frachtbrief, legte darin auch bereits den Termin für die Auflieferung der Güter fest und organisierte mit der klagenden Partei die Beförderung der Fracht, sodass er mit der klagenden Partei nicht nur einen Wagenbestellungsvertrag iSd § 62 EBG, sondern einen Frachtvertrag abschloss. Dass der Käufer auf Grund einer Vereinbarung mit der beklagten Partei als Verkäuferin auch die Eisenbahnfracht zu bezahlen hatte, ist zwar nicht ausdrücklich von den Tatsacheninstanzen festgestellt, aber naheliegend, steht doch immerhin fest, dass die klagende Partei dem Käufer mit Rechnung vom 4. Mai 1998 ua auch die Vermietung der Container in Rechnung stellte und der Käufer diese Rechnung bezahlte.Der Käufer übersandte dagegen den von ihm ausgefüllten Frachtbrief, legte darin auch bereits den Termin für die Auflieferung der Güter fest und organisierte mit der klagenden Partei die Beförderung der Fracht, sodass er mit der klagenden Partei nicht nur einen Wagenbestellungsvertrag iSd Paragraph 62, EBG, sondern einen Frachtvertrag abschloss. Dass der Käufer auf Grund einer Vereinbarung mit der beklagten Partei als Verkäuferin auch die Eisenbahnfracht zu bezahlen hatte, ist zwar nicht ausdrücklich von den Tatsacheninstanzen festgestellt, aber naheliegend, steht doch immerhin fest, dass die klagende Partei dem Käufer mit Rechnung vom 4. Mai 1998 ua auch die Vermietung der Container in Rechnung stellte und der Käufer diese Rechnung bezahlte.
Der von der klagenden Partei gezogene Schluss, der Belader sei schon deshalb Absender iSd Frachtvertrags, entspricht nicht nur nicht den Bestimmungen des EBG, sondern negiert auch den Umstand, dass im Güterverkehr Verladetätigkeiten häufig durch Dritte als Gehilfen des Absenders erfolgen.
Die Bestimmungen des ABGB über die Stellvertretung und die Gehilfenhaftung sind auf Grund des Fehlens entgegenstehender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen hier anwendbar; daher erweist sich infolge der Absendereigenschaft des Käufers die beklagte Partei, die mit seinem Wissen und Willen die Verladung übernahm, um seine vertraglichen Verbindlichkeiten als Absender zur Verladung des zu befördenden Gutes (Punkt 13.1. der AGB der klagenden Partei) zu erfüllen, als dessen Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Die Behauptung der Revisionswerberin, es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, sich zu vergewissern, ob der Frachtbrief korrekt ausgefüllt sei und allfällige Diskrepanzen aufzuklären, ist nicht zu billigen, weil die beklagte Partei als Erfüllungsgehilfe des Käufers keine Verpflichtung zu einer diesbezüglichen Überprüfung trifft, dies hier im Besondereren im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei den bereits Tage vor ihrem Tätigwerden (Verladen) vom Käufer versandten Frachtbrief nie vorgelegt bekam und ein solcher ihr gegenüber von Bediensteten der klagenden Partei nie thematisiert wurde.Die Bestimmungen des ABGB über die Stellvertretung und die Gehilfenhaftung sind auf Grund des Fehlens entgegenstehender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen hier anwendbar; daher erweist sich infolge der Absendereigenschaft des Käufers die beklagte Partei, die mit seinem Wissen und Willen die Verladung übernahm, um seine vertraglichen Verbindlichkeiten als Absender zur Verladung des zu befördenden Gutes (Punkt 13.1. der AGB der klagenden Partei) zu erfüllen, als dessen Erfüllungsgehilfe iSd Paragraph 1313 a, ABGB. Die Behauptung der Revisionswerberin, es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, sich zu vergewissern, ob der Frachtbrief korrekt ausgefüllt sei und allfällige Diskrepanzen aufzuklären, ist nicht zu billigen, weil die beklagte Partei als Erfüllungsgehilfe des Käufers keine Verpflichtung zu einer diesbezüglichen Überprüfung trifft, dies hier im Besondereren im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei den bereits Tage vor ihrem Tätigwerden (Verladen) vom Käufer versandten Frachtbrief nie vorgelegt bekam und ein solcher ihr gegenüber von Bediensteten der klagenden Partei nie thematisiert wurde.
Zusammenfassend haftet die beklagte Partei mangels frachtvertraglicher Beziehungen zur klagenden Partei nicht für den dieser entstandenen Schaden.
c) Zu einer allfälligen Haftung der beklagten Partei für den Schaden der klagenden ÖBB ex delicto - der Erfüllungsgehilfe selbst haftet dem Geschädigten nach stRsp nur deliktisch, wobei der Geschädigte das Verschulden zu beweisen hat (SZ 51/97, SZ 51/176 ua) - enthält das Rechtsmittel keine konkreten Ausführungen, sodass sich eine Stellungnahme des Revisionsgerichtes dazu verbietet.
Dem Rechtsmittel ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, und 50 ZPO.