Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidung 6 Ob 349/97k zwar ausspricht, daß das EBG zwingendes Recht sei, dies aber nicht näher begründet; der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Bundesgesetz über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG), BGBl 1988/180, hat mit Wirksamkeit vom 1. 9. 1988 die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl 1967/170, ersetzt (§ 116 Abs 2 EBG). Es regelt die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen und verdrängt insoweit die Bestimmungen des HGB (§ 453 Abs 1 HGB). § 2 Abs 1 EBG trägt der Eisenbahn auf, die zum EBG notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen. Nach § 2 Abs 2 EBG benötigt die Eisenbahn für vom EBG abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des zuständigen Bundesministers, sofern das EBG vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann. In allen anderen Fällen sind Abweichungen vom Gesetz ohne Genehmigung des zuständigen Bundesministers ungültig (§ 2 Abs 3 EBG); abweichende Bedingungen und deren Genehmigung sind nur unter den im Gesetz näher festgelegten Voraussetzungen zulässig.Das Bundesgesetz über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz - EBG), BGBl 1988/180, hat mit Wirksamkeit vom 1. 9. 1988 die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl 1967/170, ersetzt (Paragraph 116, Absatz 2, EBG). Es regelt die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen und verdrängt insoweit die Bestimmungen des HGB (Paragraph 453, Absatz eins, HGB). Paragraph 2, Absatz eins, EBG trägt der Eisenbahn auf, die zum EBG notwendigen näheren Bestimmungen als Beförderungsbedingungen festzusetzen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, EBG benötigt die Eisenbahn für vom EBG abweichende Beförderungsbedingungen keine Genehmigung des zuständigen Bundesministers, sofern das EBG vorsieht, daß sie andere Bestimmungen festsetzen kann. In allen anderen Fällen sind Abweichungen vom Gesetz ohne Genehmigung des zuständigen Bundesministers ungültig (Paragraph 2, Absatz 3, EBG); abweichende Bedingungen und deren Genehmigung sind nur unter den im Gesetz näher festgelegten Voraussetzungen zulässig.
Aus § 2 EBG folgt, daß die Bestimmungen des EBG zwingendes Recht sind, soweit das Gesetz nicht Abweichungen zuläßt (Csoklich, Einführung in das Transportrecht 58; s auch Schütz in Straube, HGB**2 § 425 Rz 2 mwN). Daß das EBG - anders als andere Sondergesetze auf dem Gebiet des Frachtrechts (§ 29f LuftVG; Art 32 WA; Art 41 CMR) - keine Bestimmung enthält, die abweichende Regelungen ganz allgemein für ungültig erklärt, kann daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Annahme führen, der Gesetzgeber habe, anders als für den Straßengüterverkehr und für den Luftverkehr, für den Bereich des Eisenbahnfrachtrechts keine zwingenden Bestimmungen vorsehen wollen.Aus Paragraph 2, EBG folgt, daß die Bestimmungen des EBG zwingendes Recht sind, soweit das Gesetz nicht Abweichungen zuläßt (Csoklich, Einführung in das Transportrecht 58; s auch Schütz in Straube, HGB**2 Paragraph 425, Rz 2 mwN). Daß das EBG - anders als andere Sondergesetze auf dem Gebiet des Frachtrechts (Paragraph 29 f, LuftVG; Artikel 32, WA; Artikel 41, CMR) - keine Bestimmung enthält, die abweichende Regelungen ganz allgemein für ungültig erklärt, kann daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Annahme führen, der Gesetzgeber habe, anders als für den Straßengüterverkehr und für den Luftverkehr, für den Bereich des Eisenbahnfrachtrechts keine zwingenden Bestimmungen vorsehen wollen.
Eine solche Auffassung setzt eine nicht weiter begründete und auch nicht begründbare Sonderstellung des Eisenbahnfrachtrechts voraus. Sie läßt auch außer acht, daß Eisenbahnfrachtrecht auch schon bisher als zwingend angesehen wurde (SZ 2/104 zu § 95 Eisenbahn-Betriebsreglement; s auch SZ 48/11 zur Eisenbahnverkehrsordnung, BGBl 1967/170). Dem lag der Gedanke zugrunde, daß die Rechtslage aller Parteien gegenüber der Eisenbahn bei gleicher Sachlage die gleiche sein soll (Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes 252f). Die Entscheidung 6 Ob 349/97k setzt daher die Bestimmungen des EBG insoweit den ausdrücklich als zwingend normierten Bestimmungen der CMR gleich.Eine solche Auffassung setzt eine nicht weiter begründete und auch nicht begründbare Sonderstellung des Eisenbahnfrachtrechts voraus. Sie läßt auch außer acht, daß Eisenbahnfrachtrecht auch schon bisher als zwingend angesehen wurde (SZ 2/104 zu Paragraph 95, Eisenbahn-Betriebsreglement; s auch SZ 48/11 zur Eisenbahnverkehrsordnung, BGBl 1967/170). Dem lag der Gedanke zugrunde, daß die Rechtslage aller Parteien gegenüber der Eisenbahn bei gleicher Sachlage die gleiche sein soll (Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes 252f). Die Entscheidung 6 Ob 349/97k setzt daher die Bestimmungen des EBG insoweit den ausdrücklich als zwingend normierten Bestimmungen der CMR gleich.
Der Beklagten ist aber zuzustimmen, daß nicht alle Bestimmungen des EBG zwingendes Recht sind. So sieht das Gesetz wiederholt vor, daß die Eisenbahn abweichende Bestimmungen festsetzen kann (ua § 12 Abs 3 [Öffnen der Warteräume]; § 15 Abs 2, 6 [Fahrausweise]; § 34 Abs 3 [Beförderung von Reisegepäck]; § 38 [Angabe bestimmter Züge]; § 57 Abs 3 [Frachtbriefe]; § 64 [Abholen]; § 69 Abs 6 [Besondere Vereinbarungen über die Annahme des Gutes]; § 82 Abs 6 [Erteilen von Anweisungen bei Beförderungshindernissen]; § 83 [Besondere Vereinbarungen über Lieferfristen]; § 91 Abs 4 [Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen]). Eine solche Ermächtigung fehlt aber bei jenen Bestimmungen, die die Leutehaftung (§ 5 EBG), die Haftung der Eisenbahn für Schäden (§§ 94 ff EBG) und die Verjährung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag (§ 111 EBG) regeln. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen sind daher, wie (zB) auch schon § 95 Eisenbahn-Betriebsreglement als Regelung des Ausmaßes der Ersatzpflicht (SZ 2/104), zwingendes Recht.Der Beklagten ist aber zuzustimmen, daß nicht alle Bestimmungen des EBG zwingendes Recht sind. So sieht das Gesetz wiederholt vor, daß die Eisenbahn abweichende Bestimmungen festsetzen kann (ua Paragraph 12, Absatz 3, [Öffnen der Warteräume]; Paragraph 15, Absatz 2, 6, [Fahrausweise]; Paragraph 34, Absatz 3, [Beförderung von Reisegepäck]; Paragraph 38, [Angabe bestimmter Züge]; Paragraph 57, Absatz 3, [Frachtbriefe]; Paragraph 64, [Abholen]; Paragraph 69, Absatz 6, [Besondere Vereinbarungen über die Annahme des Gutes]; Paragraph 82, Absatz 6, [Erteilen von Anweisungen bei Beförderungshindernissen]; Paragraph 83, [Besondere Vereinbarungen über Lieferfristen]; Paragraph 91, Absatz 4, [Erteilen und Weiterleiten von Anweisungen]). Eine solche Ermächtigung fehlt aber bei jenen Bestimmungen, die die Leutehaftung (Paragraph 5, EBG), die Haftung der Eisenbahn für Schäden (Paragraphen 94, ff EBG) und die Verjährung von Ansprüchen aus dem Frachtvertrag (Paragraph 111, EBG) regeln. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen sind daher, wie (zB) auch schon Paragraph 95, Eisenbahn-Betriebsreglement als Regelung des Ausmaßes der Ersatzpflicht (SZ 2/104), zwingendes Recht.
Mit §§ 94 ff EBG wird die Haftung der Eisenbahn für Schäden geregelt, die aus (ua) einer Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entstehen. Die Beklagte will daraus ableiten, daß diese Bestimmungen nur zwischen der Eisenbahn und dem Spediteur als deren Auftraggeber und nicht auch zwischen dem Spediteur und dessen Auftraggeber gelten. Die Beklagte meint, daß dies auch dann der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des § 413 HGB vorliegen.Mit Paragraphen 94, ff EBG wird die Haftung der Eisenbahn für Schäden geregelt, die aus (ua) einer Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entstehen. Die Beklagte will daraus ableiten, daß diese Bestimmungen nur zwischen der Eisenbahn und dem Spediteur als deren Auftraggeber und nicht auch zwischen dem Spediteur und dessen Auftraggeber gelten. Die Beklagte meint, daß dies auch dann der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 413, HGB vorliegen.
Nach § 413 Abs 1 HGB hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Bei einer Spedition zu festen Kosten ist demnach ausschließlich Frachtrecht maßgebend.Nach Paragraph 413, Absatz eins, HGB hat der Spediteur ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt hat. Bei einer Spedition zu festen Kosten ist demnach ausschließlich Frachtrecht maßgebend.
Welches Frachtrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Beförderungsmittel. Umfaßt ein Transportauftrag verschiedene Beförderungsmittel, so sind die für das jeweilige Beförderungsmittel maßgebenden Haftungsordnungen nebeneinander anzuwenden (network-System; SZ 67/4; zuletzt 6 Ob 349/97k). Das kann dazu führen, daß - wie im vorliegenden Fall - neben der CMR als der nach dem Binnengüterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 auch für Straßengütertransporte im Inland maßgebenden Regelung auch das EBG als die Haftungsordnung für Schienentransporte anzuwenden ist. Daß zwischen dem Versender und dem Spediteur kein Eisenbahnfrachtvertrag abgeschlossen wird, schließt die Anwendung des EBG nicht aus; maßgebend ist, daß ein Teil des vom Spediteur zu fixen Kosten übernommenen Transports mit der Eisenbahn abgewickelt wird. In einem solchen Fall richtet sich die Haftung des Spediteurs gemäß § 413 Abs 1 HGB nach dem für Schienentransporte maßgebenden Frachtrecht und damit nach dem EBG. Da die Bestimmungen des EBG über die Haftung bei (ua) Beschädigungen des zum Transport übernommenen Gutes, ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen der CMR, zwingendes Recht sind, können sie durch die AÖSp nicht abgeändert werden.Welches Frachtrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem Beförderungsmittel. Umfaßt ein Transportauftrag verschiedene Beförderungsmittel, so sind die für das jeweilige Beförderungsmittel maßgebenden Haftungsordnungen nebeneinander anzuwenden (network-System; SZ 67/4; zuletzt 6 Ob 349/97k). Das kann dazu führen, daß - wie im vorliegenden Fall - neben der CMR als der nach dem Binnengüterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 auch für Straßengütertransporte im Inland maßgebenden Regelung auch das EBG als die Haftungsordnung für Schienentransporte anzuwenden ist. Daß zwischen dem Versender und dem Spediteur kein Eisenbahnfrachtvertrag abgeschlossen wird, schließt die Anwendung des EBG nicht aus; maßgebend ist, daß ein Teil des vom Spediteur zu fixen Kosten übernommenen Transports mit der Eisenbahn abgewickelt wird. In einem solchen Fall richtet sich die Haftung des Spediteurs gemäß Paragraph 413, Absatz eins, HGB nach dem für Schienentransporte maßgebenden Frachtrecht und damit nach dem EBG. Da die Bestimmungen des EBG über die Haftung bei (ua) Beschädigungen des zum Transport übernommenen Gutes, ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen der CMR, zwingendes Recht sind, können sie durch die AÖSp nicht abgeändert werden.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten daher zu Recht jede Berufung auf die AÖSp verwehrt. Da nicht feststeht, ob das Fotoausarbeitungsgerät beim Transport zum Bahnhof oder beim Transport mit der Bahn beschädigt wurde, muß sich die Beklagte die für den Anspruchsteller günstigste Haftungsordnung entgegenhalten lassen (s 6 Ob 149/97k).
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt demnach rechtlich richtig beurteilt. Der Rekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.