Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
1. Die Beklagte ließ bereits in der Berufung den Zuspruch des halben Warenwerts und der halben Frachtkosten unbekämpft. Für den Restbetrag begehrt sie auch in der Revision Klagsabweisung. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf zwei Punkte: Zum einen sei ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen, weswegen die Haftung auf den Wert der verdorbenen Ware beschränkt sei (§ 100 EBG). Zum anderen müsse sich die Beklagte das Verhalten des Verladepersonals nach § 94 Abs 2 oder Abs 3 lit c EBG als (zumindest) gleichteiliges Mitverschulden anrechnen lassen.1. Die Beklagte ließ bereits in der Berufung den Zuspruch des halben Warenwerts und der halben Frachtkosten unbekämpft. Für den Restbetrag begehrt sie auch in der Revision Klagsabweisung. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf zwei Punkte: Zum einen sei ihr kein grobes Verschulden vorzuwerfen, weswegen die Haftung auf den Wert der verdorbenen Ware beschränkt sei (Paragraph 100, EBG). Zum anderen müsse sich die Beklagte das Verhalten des Verladepersonals nach Paragraph 94, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera c, EBG als (zumindest) gleichteiliges Mitverschulden anrechnen lassen.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend grobe Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen (§ 102 EBG).2. Das Berufungsgericht hat zutreffend grobe Fahrlässigkeit der Beklagten angenommen (Paragraph 102, EBG).
2.1. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt wird und der Eintritt des Schadens dadurch als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RIS-Justiz RS0030644, RS0030477). Der Sorgfaltsverstoß muss auch subjektiv in besonderer Weise vorwerfbar sein (RIS-Justiz RS0030272, RS0031127).
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch im Transportrecht grundsätzlich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die besondere frachtrechtliche Situation kann jedoch dazu führen, dass der Geschädigte mit dem Beweis von Umständen belastet wird, die in der Sphäre des Frachtführers liegen und die er ohne ausreichende Aufklärung nicht kennen kann. Den Frachtführer trifft in diesen Fällen nach Treu und Glauben eine Darlegungspflicht über seine Organisation zur Sicherung des übernommenen Gutes und über die im konkreten Fall getroffenen Maßnahmen (7 Ob 540/93 = SZ 66/89:
RIS-Justiz RS0062591; zum Eisenbahnfrachtrecht Schütz in Straube, Kommentar zum HGB3, Anhang zu § 453 HGB, § 102 EBG Rz 2).RIS-Justiz RS0062591; zum Eisenbahnfrachtrecht Schütz in Straube, Kommentar zum HGB3, Anhang zu Paragraph 453, HGB, Paragraph 102, EBG Rz 2).
2.2. Im konkreten Fall hat die Klägerin von Anfang an grobe Fahrlässigkeit behauptet. Dafür sprechen gute Gründe: Der Beklagten war bekannt, dass Zucker transportiert werden sollte. Dass ein Lebensmitteltransport saubere Waggons erfordert, ist auch für einen Laien offenkundig. Dennoch wurden immer wieder verschmutzte Waggons bereitgestellt. Auch im konkreten Fall war der intensive Geruch erkennbar. Das lässt darauf schließen, dass die Beklagte den Zustand der Waggons nicht systematisch kontrolliert, sondern darauf vertraut, dass das Verladepersonal Verschmutzungen bemerkt. Ein solches Verhalten muss als auffallend sorglos qualifiziert werden; die Gefahr, dass ein Schaden eintreten kann, ist offenkundig. Die Beklagte hätte daher schon in erster Instanz darlegen müssen, weshalb ungeachtet dieser Umstände kein grob fahrlässiges Verhalten vorlag. Das wäre etwa der Fall, wenn zumindest vor erkennbar heiklen Transporten eine systematische Reinigung und Kontrolle erfolgte, die nur in Einzelfällen versagte. Dass solche an sich selbstverständliche Maßnahmen, wie in der Revision vertreten, katastrophale Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft hätten oder die Bahn zum ultimativen Defizitbetrieb machten, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Vorfälle ergriffen hat. Vielmehr hat sie zunächst (trotz des Vermerks auf dem Frachtbrief) bestritten, überhaupt davon gewusst zu haben, dass Zucker transportiert werden sollte. Auch ihr Vorbringen in der Revision kann nicht überzeugen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts können Zuckertransporte mit normalen Waggons durchgeführt werden, sie müssen nur ordentlich gereinigt sein. Der Beklagten wird also nicht vorgeworfen, keine besonderen Zuckerwaggons zu haben. Dass gewisse Zwischenfälle (wie auch jener mit dem lebenden Hund) nach dem Gesetz der Zahl unvermeidlich sind, mag zutreffen. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte darlegen hätte müssen, was sie systematisch - zumindest vor heiklen Transporten - dagegen unternimmt. Das gilt insbesondere angesichts der neuerlichen Bereitstellung eines mit Phenol verunreinigten Waggons während des Prozesses.
2.3. Die Revision rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht die von ihm angenommene Darlegungspflicht zur groben Fahrlässigkeit nicht nach § 182a ZPO erörtert habe (vgl RIS-Justiz RS0120056). In einer solchen Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelwerber aber jedenfalls ausführen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten Rechtsansicht erstattet hätte. Denn er muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; das kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (1 Ob 215/05g; Schragel in Fasching2, § 182a ZPO Rz 10). Ein solches Vorbringen fehlt in der Verfahrensrüge der Revision, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.2.3. Die Revision rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, dass das Berufungsgericht die von ihm angenommene Darlegungspflicht zur groben Fahrlässigkeit nicht nach Paragraph 182 a, ZPO erörtert habe vergleiche RIS-Justiz RS0120056). In einer solchen Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelwerber aber jedenfalls ausführen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten Rechtsansicht erstattet hätte. Denn er muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; das kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (1 Ob 215/05g; Schragel in Fasching2, Paragraph 182 a, ZPO Rz 10). Ein solches Vorbringen fehlt in der Verfahrensrüge der Revision, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2.4. Da sich die grobe Fahrlässigkeit schon aus dem offenkundigen Fehlen einer systematischen Reinigung und Kontrolle vor heiklen Transporten ergibt, muss nicht entschieden werden, ob das Stellen eines evident untauglichen Waggons schon an sich als grob fahrlässig anzusehen ist (so im Ergebnis Koller, Transportrecht5 [2004] § 435 dHGB Rz 10; vgl auch Spera, Internationales Eisenbahnfrachtrecht, Art 44 CIM Rz 8, und Ob II 139/27 = SZ 9/60: grobes Verschulden liegt danach vor, wenn dem betreffenden Angestellten der Bahn der schadhafte Zustand des Wagens bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen und er trotzdem sich über die Bedenken, die gegen die Benutzung eines solchen Wagens bestehen, hinweggesetzt hätte).2.4. Da sich die grobe Fahrlässigkeit schon aus dem offenkundigen Fehlen einer systematischen Reinigung und Kontrolle vor heiklen Transporten ergibt, muss nicht entschieden werden, ob das Stellen eines evident untauglichen Waggons schon an sich als grob fahrlässig anzusehen ist (so im Ergebnis Koller, Transportrecht5 [2004] Paragraph 435, dHGB Rz 10; vergleiche auch Spera, Internationales Eisenbahnfrachtrecht, Artikel 44, CIM Rz 8, und Ob römisch zwei 139/27 = SZ 9/60: grobes Verschulden liegt danach vor, wenn dem betreffenden Angestellten der Bahn der schadhafte Zustand des Wagens bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen und er trotzdem sich über die Bedenken, die gegen die Benutzung eines solchen Wagens bestehen, hinweggesetzt hätte).
2.5. Da die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich nach § 102 EBG nicht auf die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Transportguts (§ 100 Abs 1 und Abs 2 lit a EBG) berufen. Die Revision bleibt in diesem Punkt erfolglos.2.5. Da die Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat, kann sie sich nach Paragraph 102, EBG nicht auf die Beschränkung der Haftung auf den Wert des Transportguts (Paragraph 100, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, EBG) berufen. Die Revision bleibt in diesem Punkt erfolglos.
3. Die Beklagte hat ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet, da die Leute der Nebenintervenientin den Geruch hätten bemerken müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand aus zwei Gründen verworfen. Zum einen sei er schon durch die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ausgeschlossen, zum anderen sei die Nebenintervenientin nicht Erfüllungsgehilfin der Klägerin. Beide Gründe können nicht überzeugen.
3.1. Nach § 102 EBG hat die Bahn dem Berechtigten bei grober Fahrlässigkeit den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht leitet daraus unter Hinweis auf Art 29 CMR und § 438 HGB ab, dass auch der Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen sei. Es trifft zwar zu, dass Art 29 CMR vom Obersten Gerichtshof dahin ausgelegt wird, dass sich der Frachtführer bei grober Fahrlässigkeit (auch) nicht auf Haftungsbefreiungsgründe, wie etwa ein Mitverschulden des Berechtigten, berufen kann (5 Ob 521/77 = SZ 50/43; 6 Ob 664/81 = SZ 55/20). Das ist aber in Art 29 CMR ausdrücklich so angeordnet. Dort heißt es nämlich, dass sich der Frachtführer bei dem Vorsatz gleichzuhaltendem Verschulden nicht auf die Bestimmungen dieses Kapitels berufen kann. Dazu gehören nicht nur die Haftungshöchstbeträge, sondern auch die Haftungsbefreiungsgründe nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR und die Verschuldensteilung nach Art 17 Abs 5 CMR. Dennoch wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Mitverschuldenseinwand zumindest bei grobem Verschulden (auch) des Berechtigten dennoch möglich sei (Basedow in Münchener Kommentar zum HGB, Transportrecht, Art 29 CMR Rz 33 mwN).3.1. Nach Paragraph 102, EBG hat die Bahn dem Berechtigten bei grober Fahrlässigkeit den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht leitet daraus unter Hinweis auf Artikel 29, CMR und Paragraph 438, HGB ab, dass auch der Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen sei. Es trifft zwar zu, dass Artikel 29, CMR vom Obersten Gerichtshof dahin ausgelegt wird, dass sich der Frachtführer bei grober Fahrlässigkeit (auch) nicht auf Haftungsbefreiungsgründe, wie etwa ein Mitverschulden des Berechtigten, berufen kann (5 Ob 521/77 = SZ 50/43; 6 Ob 664/81 = SZ 55/20). Das ist aber in Artikel 29, CMR ausdrücklich so angeordnet. Dort heißt es nämlich, dass sich der Frachtführer bei dem Vorsatz gleichzuhaltendem Verschulden nicht auf die Bestimmungen dieses Kapitels berufen kann. Dazu gehören nicht nur die Haftungshöchstbeträge, sondern auch die Haftungsbefreiungsgründe nach Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR und die Verschuldensteilung nach Artikel 17, Absatz 5, CMR. Dennoch wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Mitverschuldenseinwand zumindest bei grobem Verschulden (auch) des Berechtigten dennoch möglich sei (Basedow in Münchener Kommentar zum HGB, Transportrecht, Artikel 29, CMR Rz 33 mwN).
§ 102 EBG enthält demgegenüber keinen ausdrücklichen Ausschluss der Haftungsbefreiungsgründe. Er kann daher durchaus auf den Wegfall der Höchstbeträge eingeschränkt werden. Das entspricht der Rechtslage im internationalen Eisenbahnfrachtrecht. Art 44 CIM idF des Protokolls 1990 ordnet (nur) an, dass bestimmte Vorschriften bei grobem Verschulden des Frachtführers nicht anzuwenden sind. Dazu gehören insbesondere die Haftungshöchstbeträge, nicht aber die Haftungsbefreiungen nach Art 36 § 2 und § 3 CIM, die jenen des § 94 Abs 2 und 3 EBG im Wesentlichen entsprechen. Da das EBG grundsätzlich der Übernahme des internationalen Eisenbahnfrachtrechts dient (so die EB zur RV, 436 BlgNR 17. GP 35), ist auch § 102 EBG in diesem Sinn zu verstehen. Zwar beruhte das EBG noch auf der CIM idF vor dem Protokoll 1990; auch in dieser Fassung ließ sich dem Art 44 aber schon entnehmen, dass er nur bestimmte Haftungsbeschränkungen erfasste. Die Änderung mit dem Protokoll 1990 brachte im Wesentlichen nur eine vollständige Gleichstellung von Vorsatz und - wenngleich nicht so bezeichneter - grober Fahrlässigkeit (EB zur RV, 238 BlgNR 18. GP 13); eine Änderung von § 102 EBG, der von vornherein beide Verschuldensformen gleich behandelt hatte, wurde vom Gesetzgeber offenbar nicht als erforderlich angesehen.Paragraph 102, EBG enthält demgegenüber keinen ausdrücklichen Ausschluss der Haftungsbefreiungsgründe. Er kann daher durchaus auf den Wegfall der Höchstbeträge eingeschränkt werden. Das entspricht der Rechtslage im internationalen Eisenbahnfrachtrecht. Artikel 44, CIM in der Fassung des Protokolls 1990 ordnet (nur) an, dass bestimmte Vorschriften bei grobem Verschulden des Frachtführers nicht anzuwenden sind. Dazu gehören insbesondere die Haftungshöchstbeträge, nicht aber die Haftungsbefreiungen nach Artikel 36, Paragraph 2 und Paragraph 3, CIM, die jenen des Paragraph 94, Absatz 2 und 3 EBG im Wesentlichen entsprechen. Da das EBG grundsätzlich der Übernahme des internationalen Eisenbahnfrachtrechts dient (so die EB zur RV, 436 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 35), ist auch Paragraph 102, EBG in diesem Sinn zu verstehen. Zwar beruhte das EBG noch auf der CIM in der Fassung vor dem Protokoll 1990; auch in dieser Fassung ließ sich dem Artikel 44, aber schon entnehmen, dass er nur bestimmte Haftungsbeschränkungen erfasste. Die Änderung mit dem Protokoll 1990 brachte im Wesentlichen nur eine vollständige Gleichstellung von Vorsatz und - wenngleich nicht so bezeichneter - grober Fahrlässigkeit (EB zur RV, 238 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 13); eine Änderung von Paragraph 102, EBG, der von vornherein beide Verschuldensformen gleich behandelt hatte, wurde vom Gesetzgeber offenbar nicht als erforderlich angesehen.
Auch aus allgemeinen frachtrechtlichen Grundsätzen lässt sich nicht ableiten, dass die Berufung auf ein Mitverschulden des Berechtigten bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre. Sogar die eindeutige Vorschrift des Art 29 CMR wird, wie dargestellt, auch anders ausgelegt; der vom Berufungsgericht zitierte § 438 HGB ist nicht einschlägig. Demgegenüber bezieht sich Art 25 des Warschauer Abkommens (Lufttransport) ähnlich dem Art 44 CIM nur auf Haftungshöchstsummen; Haftungsbefreiungsgründe, insbesondere ein Mitverschulden des Berechtigten (Art 21 WA), werden vom groben Verschulden des Luftfrachtführers nicht berührt. Auch § 430 Abs 3 HGB erfasst nur die Haftungshöchstbeträge (vgl Schütz aaO, § 430 HGB Rz 22).Auch aus allgemeinen frachtrechtlichen Grundsätzen lässt sich nicht ableiten, dass die Berufung auf ein Mitverschulden des Berechtigten bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wäre. Sogar die eindeutige Vorschrift des Artikel 29, CMR wird, wie dargestellt, auch anders ausgelegt; der vom Berufungsgericht zitierte Paragraph 438, HGB ist nicht einschlägig. Demgegenüber bezieht sich Artikel 25, des Warschauer Abkommens (Lufttransport) ähnlich dem Artikel 44, CIM nur auf Haftungshöchstsummen; Haftungsbefreiungsgründe, insbesondere ein Mitverschulden des Berechtigten (Artikel 21, WA), werden vom groben Verschulden des Luftfrachtführers nicht berührt. Auch Paragraph 430, Absatz 3, HGB erfasst nur die Haftungshöchstbeträge vergleiche Schütz aaO, Paragraph 430, HGB Rz 22).
Die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten schließt daher den Mitverschuldenseinwand nicht von vornherein aus.
3.2. Die Frage, ob die Absenderin (Nebenintervenientin) als Erfüllungsgehilfin der Empfängerin (Klägerin) angesehen werden kann, ist falsch gestellt. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Frachtvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter ist (Schütz aaO § 425 HGB Rz 26 mwN; speziell zum Eisenbahnfrachtvertrag Mutz in Münchener Kommentar zum HGB, Transportrecht, Art 11 CIM Rz 1). Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer (RIS-Justiz RS0116125, RS0106763), begünstigter Dritter ist der Empfänger (4 Ob 525/78; 6 Ob 664/81 = SZ 55/20; für Vertrag [nur] mit Schutzwirkung zugunsten des Empfängers 1 Ob 603/95 = wbl 1996, 410 [dazu krit Jesser-Huss, ecolex 2000, 22]).3.2. Die Frage, ob die Absenderin (Nebenintervenientin) als Erfüllungsgehilfin der Empfängerin (Klägerin) angesehen werden kann, ist falsch gestellt. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der Frachtvertrag ein Vertrag zugunsten Dritter ist (Schütz aaO Paragraph 425, HGB Rz 26 mwN; speziell zum Eisenbahnfrachtvertrag Mutz in Münchener Kommentar zum HGB, Transportrecht, Artikel 11, CIM Rz 1). Vertragspartner sind der Absender und der Frachtführer (RIS-Justiz RS0116125, RS0106763), begünstigter Dritter ist der Empfänger (4 Ob 525/78; 6 Ob 664/81 = SZ 55/20; für Vertrag [nur] mit Schutzwirkung zugunsten des Empfängers 1 Ob 603/95 = wbl 1996, 410 [dazu krit Jesser-Huss, ecolex 2000, 22]).
Wer Absender ist, ergibt sich im Allgemeinen aus dem Frachtbrief, diese Vermutung kann aber im Prozess widerlegt werden (3 Ob 257/03w = ecolex 2005, 372). Im vorliegenden Fall wurden die Waggons von einem Mitarbeiter der Nebenintervenientin bestellt, die Nebenintervenientin scheint auch im Frachtbrief als Absenderin auf. Damit ist der Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, die Klägerin ist begünstigte Dritte.
In solchen Fällen kann der Schuldner gegenüber dem Dritten aber ganz allgemein ein Mitverschulden seines unmittelbaren Vertragspartners einwenden. Denn der Dritte kann keinesfalls besser stehen als jene Person, von der er seine Rechte ableitet. Das wurde ausdrücklich zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgesprochen (1 Ob 580/94 = ÖBA 1995, 314; RIS-Justiz RS0013961, zuletzt etwa 8 Ob 42/05t); um so mehr muss es nach § 882 Abs 2 ABGB für Verträge zugunsten Dritter gelten (vgl 1 Ob 580/94). Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung (6 Ob 215/02i = RdW 2003, 83) betraf nicht einen solchen Fall, sondern (umgekehrt) das Einstehenmüssen des Vertragspartners (Absenders) für das Verhalten des Dritten (Empfängers).In solchen Fällen kann der Schuldner gegenüber dem Dritten aber ganz allgemein ein Mitverschulden seines unmittelbaren Vertragspartners einwenden. Denn der Dritte kann keinesfalls besser stehen als jene Person, von der er seine Rechte ableitet. Das wurde ausdrücklich zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgesprochen (1 Ob 580/94 = ÖBA 1995, 314; RIS-Justiz RS0013961, zuletzt etwa 8 Ob 42/05t); um so mehr muss es nach Paragraph 882, Absatz 2, ABGB für Verträge zugunsten Dritter gelten vergleiche 1 Ob 580/94). Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung zitierte Entscheidung (6 Ob 215/02i = RdW 2003, 83) betraf nicht einen solchen Fall, sondern (umgekehrt) das Einstehenmüssen des Vertragspartners (Absenders) für das Verhalten des Dritten (Empfängers).
Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Wortlaut von § 94 Abs 2 EBG. Demnach führt ein Verschulden des Berechtigten zur Befreiung von der Haftung. Das entspricht Art 36 § 2 CIM. Dort wird der Hinweis auf den Berechtigten als Bezugnahme auf die Verfügungsberechtigung über das Frachtgut verstanden (Csoklich, Einführung in das Transportrecht [1990] 213; Mutz aaO Art 36 CIM Rz 8; Koller aaO Art 36 CIM Rz 5, alle mwN). Die Verfügungsberechtigung lag aber bei der Absendung und auch danach unstrittig bei der Nebenintervenientin (§ 79 EBG). Die Beklagte kann sich daher nach § 94 Abs 2 EBG auf ein Verschulden der Berechtigten (des Verladepersonals) berufen. Ob sie daneben auch den bevorrechteten Haftungsbefreiungsgrund des § 94 Abs 3 lit c EBG in Anspruch nehmen könnte (dagegen für Art 36 CIM etwa Koller aaO Rz 11), ist irrelevant. Auf die damit verbundene besondere Kausalitätsvermutung des § 95 Abs 2 EBG kommt es nämlich nicht an. Dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn das Verladepersonal richtig auf die erkennbare Verschmutzung reagiert (dh den Waggon zurückgewiesen) hätte, ist offenkundig.Dieses Ergebnis folgt auch aus dem Wortlaut von Paragraph 94, Absatz 2, EBG. Demnach führt ein Verschulden des Berechtigten zur Befreiung von der Haftung. Das entspricht Artikel 36, Paragraph 2, CIM. Dort wird der Hinweis auf den Berechtigten als Bezugnahme auf die Verfügungsberechtigung über das Frachtgut verstanden (Csoklich, Einführung in das Transportrecht [1990] 213; Mutz aaO Artikel 36, CIM Rz 8; Koller aaO Artikel 36, CIM Rz 5, alle mwN). Die Verfügungsberechtigung lag aber bei der Absendung und auch danach unstrittig bei der Nebenintervenientin (Paragraph 79, EBG). Die Beklagte kann sich daher nach Paragraph 94, Absatz 2, EBG auf ein Verschulden der Berechtigten (des Verladepersonals) berufen. Ob sie daneben auch den bevorrechteten Haftungsbefreiungsgrund des Paragraph 94, Absatz 3, Litera c, EBG in Anspruch nehmen könnte (dagegen für Artikel 36, CIM etwa Koller aaO Rz 11), ist irrelevant. Auf die damit verbundene besondere Kausalitätsvermutung des Paragraph 95, Absatz 2, EBG kommt es nämlich nicht an. Dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn das Verladepersonal richtig auf die erkennbare Verschmutzung reagiert (dh den Waggon zurückgewiesen) hätte, ist offenkundig.
3.3. Wurde der Schaden - wie hier - durch ein Verschulden sowohl des Berechtigten als auch des Frachtführers verursacht, kommt die Mitverschuldensregelung des § 1304 ABGB zur Anwendung. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 94 Abs 2 EBG, folgt aber aus der völlig herrschenden Lehre zur entsprechenden Bestimmung in Art 36 § 2 CIM (Mutz aaO Rz 8, Koller aaO Rz 5, beide mwN). Für Befreiungsgründe nach § 94 Abs 3 EBG ergibt sich diese Rechtsfolge sogar ausdrücklich aus § 95 Abs 2 EBG: Der Berechtigte hat demnach das Recht nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in § 94 Abs 3 genannten Gefahren entstanden ist. Wenn die Mitverursachung schon bei den bevorrechteten Befreiungsgründen relevant sein kann, so muss das um so mehr bei Inanspruchnahme von § 94 Abs 2 EBG bei einem (die Mitverursachung implizierenden) Mitverschulden des Berechtigten gelten. Es gibt keinen Grund, im Eisenbahnfrachtrecht vom allgemeinen Grundsatz des § 1304 ABGB abzugehen, wonach ein (massives) Fehlverhalten des Geschädigten auch bei grobem Verschulden des Schädigers relevant sein kann. Nur Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand idR aus (RIS-Justiz RS0016291).3.3. Wurde der Schaden - wie hier - durch ein Verschulden sowohl des Berechtigten als auch des Frachtführers verursacht, kommt die Mitverschuldensregelung des Paragraph 1304, ABGB zur Anwendung. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von Paragraph 94, Absatz 2, EBG, folgt aber aus der völlig herrschenden Lehre zur entsprechenden Bestimmung in Artikel 36, Paragraph 2, CIM (Mutz aaO Rz 8, Koller aaO Rz 5, beide mwN). Für Befreiungsgründe nach Paragraph 94, Absatz 3, EBG ergibt sich diese Rechtsfolge sogar ausdrücklich aus Paragraph 95, Absatz 2, EBG: Der Berechtigte hat demnach das Recht nachzuweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer der in Paragraph 94, Absatz 3, genannten Gefahren entstanden ist. Wenn die Mitverursachung schon bei den bevorrechteten Befreiungsgründen relevant sein kann, so muss das um so mehr bei Inanspruchnahme von Paragraph 94, Absatz 2, EBG bei einem (die Mitverursachung implizierenden) Mitverschulden des Berechtigten gelten. Es gibt keinen Grund, im Eisenbahnfrachtrecht vom allgemeinen Grundsatz des Paragraph 1304, ABGB abzugehen, wonach ein (massives) Fehlverhalten des Geschädigten auch bei grobem Verschulden des Schädigers relevant sein kann. Nur Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand idR aus (RIS-Justiz RS0016291).
An dieser Rechtslage änderte auch die vom Berufungsgericht erwogene analoge Anwendung von Art 17 Abs 3 CMR nichts. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer zwar nicht auf Mängel des Fahrzeugs berufen. Ein Mitverschulden des Berechtigten wäre aber dennoch zu berücksichtigen (Koller aaO Art 17 CMR Rz 34; vgl 3 Ob 2006/96p = SZ 69/34).An dieser Rechtslage änderte auch die vom Berufungsgericht erwogene analoge Anwendung von Artikel 17, Absatz 3, CMR nichts. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer zwar nicht auf Mängel des Fahrzeugs berufen. Ein Mitverschulden des Berechtigten wäre aber dennoch zu berücksichtigen (Koller aaO Artikel 17, CMR Rz 34; vergleiche 3 Ob 2006/96p = SZ 69/34).
3.4. Die Mitverschuldensquote wurde vom Erstgericht richtig beurteilt. Der groben Nachlässigkeit der Beklagten steht eine ebenso massive Sorglosigkeit des Verladepersonals gegenüber. Dass in einen erkennbar intensiv riechenden (stinkenden) Waggon kein Zucker verladen werden darf, liegt auch für einen Laien auf der Hand. Die Nichtbeachtung dieser Selbstverständlichkeit bei der konkreten Tätigkeit wiegt durchaus gleich schwer wie die offenkundigen Organisationsmängel der Beklagten.
4. Die Beklagte haftet somit für die Hälfte des der Höhe nach unstrittigen Schadens. Aus diesem Grund war das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 50 iVm §§ 41, 43 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraphen 41, 43, ZPO.
Wegen der Wiederherstellung des Ersturteils sind die Berufungen beider Seiten erfolglos geblieben; die Saldierung der jeweiligen Beantwortungskosten führt zum Kostenersatzanspruch der Beklagten. Sie hat allerdings der Nebenintervenientin die Kosten der erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Im Revisionsverfahren hat die Beklagte ausgehend von ihrem Revisionsinteresse von 14.938,90 EUR zu etwa drei Vierteln obsiegt. Sie hat daher Anspruch auf die Hälfte ihrer Rechtsanwaltskosten und auf drei Viertel der allein von ihr getragenen Pauschalgebühr. Demgegenüber hat sie der Nebenintervenientin, die selbst nie kostenersatzpflichtig werden kann, die Kosten der Revisionsbeantwortung auf der Basis des abgewehrten Revisionsinteresses (3.840 EUR) zu ersetzen (M. Bydlinski in Fasching2, § 41 ZPO Rz 8 aE mwN).Im Revisionsverfahren hat die Beklagte ausgehend von ihrem Revisionsinteresse von 14.938,90 EUR zu etwa drei Vierteln obsiegt. Sie hat daher Anspruch auf die Hälfte ihrer Rechtsanwaltskosten und auf drei Viertel der allein von ihr getragenen Pauschalgebühr. Demgegenüber hat sie der Nebenintervenientin, die selbst nie kostenersatzpflichtig werden kann, die Kosten der Revisionsbeantwortung auf der Basis des abgewehrten Revisionsinteresses (3.840 EUR) zu ersetzen (M. Bydlinski in Fasching2, Paragraph 41, ZPO Rz 8 aE mwN).