Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob die Verunreinigung des für die Beförderung verwendeten Fahrzeugs einen Mangel im Sinn des Art 17 Abs 3 CMR bildet, fehlt; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage, ob die Verunreinigung des für die Beförderung verwendeten Fahrzeugs einen Mangel im Sinn des Artikel 17, Absatz 3, CMR bildet, fehlt; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Nicht bestritten und aus Art 1 Abs 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) BGBl 1961/138 abzuleiten ist, daß auf die Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Die Frage der Haftung der beklagten Partei ist daher in erster Linie (vgl SZ 57/196) nach Art 17 dieses Übereinkommens zu beurteilen.Nicht bestritten und aus Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) BGBl 1961/138 abzuleiten ist, daß auf die Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Die Frage der Haftung der beklagten Partei ist daher in erster Linie vergleiche SZ 57/196) nach Artikel 17, dieses Übereinkommens zu beurteilen.
Gemäß Art 17 Abs 3 CMR kann sich der Frachtführer, um sich von seiner Haftung zu befreien, unter anderem nicht auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges berufen. Während es sich bei der Haftung nach dem Abs 1 dieser Bestimmung nach der nunmehr in Österreich herrschenden Auffassung nicht um eine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung, sondern um eine vermutete Verschuldenshaftung mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab handelt (SZ 64/95; SZ 60/64; SZ 56/113 ua; Jesser, Frachtführerhaftung 49 ff; Schütz in Straube, HGB2 Rz 4 zu Art 17 CMR) - in diesem Punkt weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes demnach von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab -, ist die Haftung nach Art 17 Abs 3 CMR, also vor allem die Haftung für Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeugs, eine Gefährdungshaftung (Jesser aaO 51; Schütz aaO). Der Frachtführer kann, um sich von seiner Haftung zu befreien, dann nur das Fehlen der Kausalität einwenden; andere Einwendungen, insbesondere jene nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, sind ihm verwehrt. Er kann daher dem Schadenersatzanspruch auch nicht entgegenhalten, daß die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht zu vermeiden war (Koller, Transportrecht3 Rz 34 zu Art 17 CMR; Thume in Thume, CMR-Komm Rz 112 zu Art 17 mN aus der Rechtsprechung der BRD).Gemäß Artikel 17, Absatz 3, CMR kann sich der Frachtführer, um sich von seiner Haftung zu befreien, unter anderem nicht auf Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeuges berufen. Während es sich bei der Haftung nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung nach der nunmehr in Österreich herrschenden Auffassung nicht um eine Erfolgs- oder Gefährdungshaftung, sondern um eine vermutete Verschuldenshaftung mit verschärftem Sorgfaltsmaßstab handelt (SZ 64/95; SZ 60/64; SZ 56/113 ua; Jesser, Frachtführerhaftung 49 ff; Schütz in Straube, HGB2 Rz 4 zu Artikel 17, CMR) - in diesem Punkt weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes demnach von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab -, ist die Haftung nach Artikel 17, Absatz 3, CMR, also vor allem die Haftung für Mängel des für die Beförderung verwendeten Fahrzeugs, eine Gefährdungshaftung (Jesser aaO 51; Schütz aaO). Der Frachtführer kann, um sich von seiner Haftung zu befreien, dann nur das Fehlen der Kausalität einwenden; andere Einwendungen, insbesondere jene nach Artikel 17, Absatz 2 und 4 CMR, sind ihm verwehrt. Er kann daher dem Schadenersatzanspruch auch nicht entgegenhalten, daß die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht zu vermeiden war (Koller, Transportrecht3 Rz 34 zu Artikel 17, CMR; Thume in Thume, CMR-Komm Rz 112 zu Artikel 17, mN aus der Rechtsprechung der BRD).
Der Begriff des Fahrzeugmangels ist weit auszulegen (Jesser aaO 52 mwN; Thume aaO Rz 113 zu Art 17). Es ist daher auch eine Verschmutzung des Fahrzeugs, die dieses zur Beförderung ungeeignet macht und daher einen Schaden an dem beförderten Gut verursacht, als Mangel des zur Beförderung verwendeten Fahrzeugs im Sinn des Art 17 Abs 3 CMR anzusehen (vgl Koller aaO; Thume aaO Rz 118 zu Art 17). Dabei kommt es entgegen der von der beklagten Partei in der Revision vertretenen Meinung nicht darauf an, ob das Fahrzeug trotz einer im Normalfall als ausreichend anzusehenden Reinigung verschmutzt war, weil der Frachtführer, wie bereits erwähnt, nicht einwenden kann, daß er den Mangel des Fahrzeugs nicht vermeiden konnte. Ebensowenig ist wesentlich, ob die für die beklagte Partei handelnden Personen wissen mußten, daß die vorgenommene Reinigung nicht ausreichend sein werde. Entscheidend für das Vorliegen eines Fahrzeugmangels ist, ob das Fahrzeug die vereinbarten Eigenschaften aufweist (Helm in HGB-GrK Anm 6 zu Art 17 CMR nach § 452; Koller aaO). Als vereinbart muß aber ein Zustand des Fahrzeugs gelten, der es im konkreten Fall zur Beförderung des zur Beförderung übernommenen Gutes geeignet macht. Weist das Fahrzeug aus welchen Gründen immer diesen Zustand nicht auf, liegt ein Mangel des Fahrzeugs im Sinn des Art 17 Abs 3 CMR vor. Soweit Koller (aaO) darauf abstellt, ob es für den Frachtführer erkennbar ist, daß die sichere Beförderung des Gutes eine bestimmte Eigenschaft des Gutes erfordert, kann ihm nicht gefolgt werden, weil es wie bereits dargelegt wurde und wie Koller (aaO) in der Folge selbst ausführt, nicht darauf ankommt, ob die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu vermeiden war.Der Begriff des Fahrzeugmangels ist weit auszulegen (Jesser aaO 52 mwN; Thume aaO Rz 113 zu Artikel 17,). Es ist daher auch eine Verschmutzung des Fahrzeugs, die dieses zur Beförderung ungeeignet macht und daher einen Schaden an dem beförderten Gut verursacht, als Mangel des zur Beförderung verwendeten Fahrzeugs im Sinn des Artikel 17, Absatz 3, CMR anzusehen vergleiche Koller aaO; Thume aaO Rz 118 zu Artikel 17,). Dabei kommt es entgegen der von der beklagten Partei in der Revision vertretenen Meinung nicht darauf an, ob das Fahrzeug trotz einer im Normalfall als ausreichend anzusehenden Reinigung verschmutzt war, weil der Frachtführer, wie bereits erwähnt, nicht einwenden kann, daß er den Mangel des Fahrzeugs nicht vermeiden konnte. Ebensowenig ist wesentlich, ob die für die beklagte Partei handelnden Personen wissen mußten, daß die vorgenommene Reinigung nicht ausreichend sein werde. Entscheidend für das Vorliegen eines Fahrzeugmangels ist, ob das Fahrzeug die vereinbarten Eigenschaften aufweist (Helm in HGB-GrK Anmerkung 6 zu Artikel 17, CMR nach Paragraph 452,; Koller aaO). Als vereinbart muß aber ein Zustand des Fahrzeugs gelten, der es im konkreten Fall zur Beförderung des zur Beförderung übernommenen Gutes geeignet macht. Weist das Fahrzeug aus welchen Gründen immer diesen Zustand nicht auf, liegt ein Mangel des Fahrzeugs im Sinn des Artikel 17, Absatz 3, CMR vor. Soweit Koller (aaO) darauf abstellt, ob es für den Frachtführer erkennbar ist, daß die sichere Beförderung des Gutes eine bestimmte Eigenschaft des Gutes erfordert, kann ihm nicht gefolgt werden, weil es wie bereits dargelegt wurde und wie Koller (aaO) in der Folge selbst ausführt, nicht darauf ankommt, ob die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs zu vermeiden war.
Da feststeht, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden durch die Verunreinigung des von der beklagten Partei zur Beförderung verwendeten Fahrzeugs verursacht wurde und diese Verunreinigung als Mangel dieses Fahrzeugs anzusehen ist, ergibt sich die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei somit schon auf Grund des Art 17 Abs 3 CMR. Hierauf darf entgegen der in der Revision vertretenen Meinung Bedacht genommen werden, weil es nicht notwendig war, daß sich die klagende Partei ausdrücklich auf die Haftung der beklagten Partei wegen eines Fahrzeugmangels berufen hat. Es genügte, daß sie den Sachverhalt vorbrachte, aus dem sich das Vorliegen eines Fahrzeugmangels ergab. Dies hat sie aber getan. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Haftung nach dem Abs 1 der angeführten Bestimmung gegeben ist, weshalb zu den hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht Stellung genommen werden muß.Da feststeht, daß der von der klagenden Partei geltend gemachte Schaden durch die Verunreinigung des von der beklagten Partei zur Beförderung verwendeten Fahrzeugs verursacht wurde und diese Verunreinigung als Mangel dieses Fahrzeugs anzusehen ist, ergibt sich die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei somit schon auf Grund des Artikel 17, Absatz 3, CMR. Hierauf darf entgegen der in der Revision vertretenen Meinung Bedacht genommen werden, weil es nicht notwendig war, daß sich die klagende Partei ausdrücklich auf die Haftung der beklagten Partei wegen eines Fahrzeugmangels berufen hat. Es genügte, daß sie den Sachverhalt vorbrachte, aus dem sich das Vorliegen eines Fahrzeugmangels ergab. Dies hat sie aber getan. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Haftung nach dem Absatz eins, der angeführten Bestimmung gegeben ist, weshalb zu den hiezu in der Revision enthaltenen Ausführungen nicht Stellung genommen werden muß.
Die klagende Partei hat ein Mitverschulden nicht zu verantworten. Die Personen, deren Verhalten die klagende Partei zu verantworten hat, konnte darauf vertrauen, daß sich das Fahrzeug in dem vereinbarten, für die übernommene Beförderung geeigneten Zustand befinden werde. Auch wenn man im Sinn der vom Erstgericht im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellung davon ausgeht, daß dem Arbeitnehmer des Versenders ein vom Fahrer der beklagten Partei unterschriebenes Formular übergeben wurde, aus dem hervorging, welche Ladung zuvor im Silo transportiert worden war, ändert dies nichts, weil daraus auch zu entnehmen war, daß der Silo gewaschen wurde. Der Arbeitnehmer des Versenders durfte aber davon ausgehen, daß dies in ausreichendem Maß geschehen war, zumal er bei der von ihm vorgenommenen Prüfung eine Verunreinigung nicht feststellen konnte. Für eine eingehendere Prüfung bestand ebensowenig ein Anlaß wie für einen Hinweis auf besondere Eigenschaften des zur Beförderung übergebenen Gutes. Aus dem Ausdruck "gewaschen", der in der dem Arbeitnehmer des Versenders übergebenen Urkunde verwendet wurde, mußte dieser Arbeitnehmer auch noch nicht darauf schließen, daß sich im Silo Rückstände vom vorher beförderten Gut befinden, die zu einer Beschädigung des zur Beförderung übergebenen Gutes führen können.
Die beklagte Partei hat somit der klagenden Partei den gesamten der Höhe nach nicht mehr strittigen, während der Beförderung des Gutes entstandenen und hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.