Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Da es sich um eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zwischen Mitgliedsstaaten handelte, sind auf den vorliegenden Fall in erster Linie die Bestimmungen des übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und, wenn im übereinkommen eine konkrete Regelung fehlt, die nationalen Rechte der jeweiligen Länder anzuwenden (SZ 49/3 ua). Die Vorschriften der CMR gelten auch für Fixkostenspediteure (SZ 54/160). Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen (1 Ob 685/84; Hämmerle-Wünsch, HGB 3 III 360; Holzhammer, Österreichisches Handelsrecht 2 I 141; Helm in Großkomm. HGB 3Da es sich um eine grenzüberschreitende entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zwischen Mitgliedsstaaten handelte, sind auf den vorliegenden Fall in erster Linie die Bestimmungen des übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und, wenn im übereinkommen eine konkrete Regelung fehlt, die nationalen Rechte der jeweiligen Länder anzuwenden (SZ 49/3 ua). Die Vorschriften der CMR gelten auch für Fixkostenspediteure (SZ 54/160). Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen (1 Ob 685/84; Hämmerle-Wünsch, HGB 3 römisch drei 360; Holzhammer, Österreichisches Handelsrecht 2 römisch eins 141; Helm in Großkomm. HGB 3
§ 432 Anm. 3 und 12; Schlegelberger-Geßler 5 § 432 HGB RZ 2; Karsten Schmidt, Handelsrecht 2 709). Der Unterfrachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers (Baumbach-Duden-Hopt, HGB 25 751; Karsten Schmidt aaO), er kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen (1 Ob 685/84; Schlegelberger-Geßler aaO Rz 3; Heymann-Kötter HGB 21 974). Nach Art. 3 CMR bzw. § 432 Abs 1 HGB haftet der Hauptfrachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterliegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR (JBl 1984, 92). Das Kapitel VI der CMR enthält Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Nach Art. 34 CMR haftet, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wird, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Art. 34 CMR umfaßt auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt. Für die Anwendung des Art. 34 CMR wird nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführern mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (JBl 1984, 92 mwN; 1 Ob 685/84, 6 Ob 727/83). Das gilt auch für die Anwendbarkeit des § 432 Abs 2 HGB (SZ 45/59). Mehrere Unterfrachtführer haften dann dem Berechtigten persönlich als Gesamtschuldner (1 Ob 685/84; Hämmerle-Wünsch aaO 360; Helm aaO § 452 HGB Anhang III Art. 34 CMR, Anm. 3, 4 und § 432 HGB Anm. 21 bis 23, Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 124;Paragraph 432, Anmerkung 3 und 12; Schlegelberger-Geßler 5 Paragraph 432, HGB RZ 2; Karsten Schmidt, Handelsrecht 2 709). Der Unterfrachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers (Baumbach-Duden-Hopt, HGB 25 751; Karsten Schmidt aaO), er kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen (1 Ob 685/84; Schlegelberger-Geßler aaO Rz 3; Heymann-Kötter HGB 21 974). Nach Artikel 3, CMR bzw. Paragraph 432, Absatz eins, HGB haftet der Hauptfrachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterliegen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR (JBl 1984, 92). Das Kapitel römisch sechs der CMR enthält Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Nach Artikel 34, CMR haftet, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wird, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Artikel 34, CMR umfaßt auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergibt. Für die Anwendung des Artikel 34, CMR wird nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand eines einzigen Vertrages war und auch ein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführern mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (JBl 1984, 92 mwN; 1 Ob 685/84, 6 Ob 727/83). Das gilt auch für die Anwendbarkeit des Paragraph 432, Absatz 2, HGB (SZ 45/59). Mehrere Unterfrachtführer haften dann dem Berechtigten persönlich als Gesamtschuldner (1 Ob 685/84; Hämmerle-Wünsch aaO 360; Helm aaO Paragraph 452, HGB Anhang römisch drei Artikel 34, CMR, Anmerkung 3, 4 und Paragraph 432, HGB Anmerkung 21 bis 23, Precht-Endrigkeit, CMR-Handbuch 3 124;
Schlegelberger-Geßler aaO Rz 15, 22).
Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, daß Art. 39 Abs 4 CMR, der den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist abweichend von Art. 32 CMR regelt, auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Art. 34 CMR handelt. Kapitel VI der CMR, zu dem auch die Art. 37 bis 39 gehören, trägt die überschrift 'Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer'. Was unter aufeinanderfolgenden Frachtführern zu verstehen ist, ist in Art. 34 CMR normiert. Voraussetzung für die Rückgriffsregelung der Art. 37 und 38 CMR und damit auch für die Rechte des Frachtführers gemäß Art. 39 CMR, gegen den nach Art. 37 und 38 CMR Rückgriff genommen wird, ist, wie sich schon aus der überschrift für das gesamte Kapitel VI ergibt, das Vorliegen eines durchgehenden Frachtbriefes nach Art. 34 CMR und als Folge desselben eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Frachtführer. Der damit übereinstimmenden herrschenden Lehre und Rechtsprechung (JBl 1984, 92; Helm aaO Art. 37 CMR; Precht-Endrigkeit aaO 122, 128; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR) ist daher entgegen Hügel, Drei Entscheidungen zur Frachtführerhaftung, JBl 1984, 57 ff, insbesondere 60 f, und des OLG Stuttgart, VersR 1983, 973, die den Zusammenhang der Vorschriften des gesamten VI. Abschnittes der CMR übersehen, zu folgen.Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, daß Artikel 39, Absatz 4, CMR, der den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist abweichend von Artikel 32, CMR regelt, auch dann anzuwenden ist, wenn es sich nicht um aufeinanderfolgende Frachtführer im Sinne des Artikel 34, CMR handelt. Kapitel römisch sechs der CMR, zu dem auch die Artikel 37 bis 39 gehören, trägt die überschrift 'Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer'. Was unter aufeinanderfolgenden Frachtführern zu verstehen ist, ist in Artikel 34, CMR normiert. Voraussetzung für die Rückgriffsregelung der Artikel 37 und 38 CMR und damit auch für die Rechte des Frachtführers gemäß Artikel 39, CMR, gegen den nach Artikel 37 und 38 CMR Rückgriff genommen wird, ist, wie sich schon aus der überschrift für das gesamte Kapitel römisch sechs ergibt, das Vorliegen eines durchgehenden Frachtbriefes nach Artikel 34, CMR und als Folge desselben eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Frachtführer. Der damit übereinstimmenden herrschenden Lehre und Rechtsprechung (JBl 1984, 92; Helm aaO Artikel 37, CMR; Precht-Endrigkeit aaO 122, 128; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR) ist daher entgegen Hügel, Drei Entscheidungen zur Frachtführerhaftung, JBl 1984, 57 ff, insbesondere 60 f, und des OLG Stuttgart, VersR 1983, 973, die den Zusammenhang der Vorschriften des gesamten römisch sechs. Abschnittes der CMR übersehen, zu folgen.
Dennoch kann den Vorinstanzen nicht darin beigestimmt werden, daß sich für den Beginn des Laufes einer nicht dem VI. Abschnitt der CMR unterliegenden Regreßforderung des Haupt- gegen seinen Unterfrachtführer, der sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313 a ABGB ist, der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 32 CMR richtet. Wohl wurde ausgesprochen, daß die Bestimmung des Art. 32 CMR die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher, die gar nicht auf Bestimmungen der CMR selbst gestützt werden (SZ 55/49;Dennoch kann den Vorinstanzen nicht darin beigestimmt werden, daß sich für den Beginn des Laufes einer nicht dem römisch sechs. Abschnitt der CMR unterliegenden Regreßforderung des Haupt- gegen seinen Unterfrachtführer, der sein Erfüllungsgehilfe im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB ist, der Beginn der Verjährungsfrist nach Artikel 32, CMR richtet. Wohl wurde ausgesprochen, daß die Bestimmung des Artikel 32, CMR die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher, die gar nicht auf Bestimmungen der CMR selbst gestützt werden (SZ 55/49;
RZ 1978/99; SZ 49/3; Muth-Glöckner, Leitfaden zur CMR 5 177 f.;
Helm aaO Art. 32 CMR Rz 1), regelt; so wurde ausgeführt, daß etwa ein Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht (SZ 55/49; SZ 49/3) und der Ersatz von über die Bestimmungen des Art. 17 CMR hinausgehender Ansprüche, sofern es sich um Ansprüche jener Personen handelt, die solche auch aus dem Frachtvertrag besitzen oder für die der Absender in verdeckter Stellvertretung handelte (SZ 54/165), darunter fallen. Immer handelt es sich aber um Ansprüche, die aus der Beförderung selbst entstanden sind. Es ist anerkannt, daß die Regelung der Verjährung in Art. 32 nicht vollständig ist. So verweist etwa Art. 32 Z 3 CMR ausdrücklich auf nationales Recht (Helm aaO Art. 32 CMR Rz 9). Auch dem Regreß liegt, da auch § 432 Abs 2 HGB nicht angewendet werden kann, ein nach dem nationalen bürgerlichen Recht zu beurteilender Anspruch des Geschäftsherrn gegen seinen Erfüllungsgehilfen auf Rückersatz im Sinne des § 1313 ABGB zugrunde. Es entspricht herrschender österreichischer Rechtsprechung und Lehre, daß der Geschäftsherr wie ein Gesamtschuldner nach § 896 ABGB (SZ 54/12; SZ 51/97;Helm aaO Artikel 32, CMR Rz 1), regelt; so wurde ausgeführt, daß etwa ein Anspruch des Absenders auf Rückgewähr zuviel gezahlter Fracht (SZ 55/49; SZ 49/3) und der Ersatz von über die Bestimmungen des Artikel 17, CMR hinausgehender Ansprüche, sofern es sich um Ansprüche jener Personen handelt, die solche auch aus dem Frachtvertrag besitzen oder für die der Absender in verdeckter Stellvertretung handelte (SZ 54/165), darunter fallen. Immer handelt es sich aber um Ansprüche, die aus der Beförderung selbst entstanden sind. Es ist anerkannt, daß die Regelung der Verjährung in Artikel 32, nicht vollständig ist. So verweist etwa Artikel 32, Ziffer 3, CMR ausdrücklich auf nationales Recht (Helm aaO Artikel 32, CMR Rz 9). Auch dem Regreß liegt, da auch Paragraph 432, Absatz 2, HGB nicht angewendet werden kann, ein nach dem nationalen bürgerlichen Recht zu beurteilender Anspruch des Geschäftsherrn gegen seinen Erfüllungsgehilfen auf Rückersatz im Sinne des Paragraph 1313, ABGB zugrunde. Es entspricht herrschender österreichischer Rechtsprechung und Lehre, daß der Geschäftsherr wie ein Gesamtschuldner nach Paragraph 896, ABGB (SZ 54/12; SZ 51/97;
SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 39/82; SZ 27/41; SZ 18/148 ua; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 313; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 I 299 ff; Ehrenzweig 2 II/1, 105) Zahlung erst begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat (SZ 51/97; JBl 1977, 49; SZ 46/19; SZ 39/82 ua, zuletzt 1 Ob 685/84; Koziol aaO I 303 f, II 350 insbesondere FN 91; Gamerith in Rummel, ABGB, § 896 Rdz 2 bis 4; Reischauer in Rummel, ABGB, § 1313 Rdz 4 in Verbindung mit Rdz 9 und 10 zu § 1302). Es stellt aber einen Grundsatz des österreichischen Verjährungsrechtes dar, daß Verjährung erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem das Recht 'an sich hätte ausgeübt' werden können, seiner Geltendmachung also kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (§ 1478 ABGB; MietSlg. 34.303; SZ 54/35;SZ 46/128; SZ 42/172; SZ 39/82; SZ 27/41; SZ 18/148 ua; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 313; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch eins 299 ff; Ehrenzweig 2 II/1, 105) Zahlung erst begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat (SZ 51/97; JBl 1977, 49; SZ 46/19; SZ 39/82 ua, zuletzt 1 Ob 685/84; Koziol aaO römisch eins 303 f, römisch zwei 350 insbesondere FN 91; Gamerith in Rummel, ABGB, Paragraph 896, Rdz 2 bis 4; Reischauer in Rummel, ABGB, Paragraph 1313, Rdz 4 in Verbindung mit Rdz 9 und 10 zu Paragraph 1302,). Es stellt aber einen Grundsatz des österreichischen Verjährungsrechtes dar, daß Verjährung erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem das Recht 'an sich hätte ausgeübt' werden können, seiner Geltendmachung also kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (Paragraph 1478, ABGB; MietSlg. 34.303; SZ 54/35;
EvBl 1982/182; JBl 1982, 37; SZ 52/137; SZ 51/97 uva;
Koziol-Welser 6 I 149; Klang 2 VI 600 f; Ehrenzweig 2 I/1, 306;Koziol-Welser 6 römisch eins 149; Klang 2 römisch sechs 600 f; Ehrenzweig 2 I/1, 306;
Schubert in Rummel, ABGB, § 1478 Rdz 2). Dieser Grundsatz sollte durch die Vorschrift des Art. 32 keine Änderung erfahren: Art. 32 CMR will zwar objektiv klagbare Ansprüche aus einer Beförderung einer möglichst kurzen Verjährungszeit unterwerfen, aus dieser Konventionsbestimmung ergibt sich aber nicht, daß Leistungsansprüche, die noch gar nicht geltend gemacht werden können, weil sie noch nicht entstanden sind, bereits vor ihrer Entstehung verjährt sein können. Aus Art. 39 Abs 4 CMR ergibt sich vielmehr, wenn konkret auch nur für aufeinanderfolgende Frachtführer, daß auch die CMR den Grundsatz, daß die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nicht vor tatsächlicher Zahlung durch den Rückgriffsberechtigten beginnen soll, anerkennt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese allgemeine Regel gerade für Frachtverträge, die nicht den Bestimmungen des VI. Kapitels der CMR unterliegen, nicht gelten soll. Die Verjährung des Anspruches der klagenden Partei konnte damit nicht vor dem 15.3.1982 beginnen. Da die Klage innerhalb eines Jahres erhoben wurde, kann die Frage, ob der Regreßanspruch in einem Jahr, in drei Jahren oder in dreißig Jahren verjährt, auf sich beruhen.Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 1478, Rdz 2). Dieser Grundsatz sollte durch die Vorschrift des Artikel 32, keine Änderung erfahren: Artikel 32, CMR will zwar objektiv klagbare Ansprüche aus einer Beförderung einer möglichst kurzen Verjährungszeit unterwerfen, aus dieser Konventionsbestimmung ergibt sich aber nicht, daß Leistungsansprüche, die noch gar nicht geltend gemacht werden können, weil sie noch nicht entstanden sind, bereits vor ihrer Entstehung verjährt sein können. Aus Artikel 39, Absatz 4, CMR ergibt sich vielmehr, wenn konkret auch nur für aufeinanderfolgende Frachtführer, daß auch die CMR den Grundsatz, daß die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nicht vor tatsächlicher Zahlung durch den Rückgriffsberechtigten beginnen soll, anerkennt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese allgemeine Regel gerade für Frachtverträge, die nicht den Bestimmungen des römisch sechs. Kapitels der CMR unterliegen, nicht gelten soll. Die Verjährung des Anspruches der klagenden Partei konnte damit nicht vor dem 15.3.1982 beginnen. Da die Klage innerhalb eines Jahres erhoben wurde, kann die Frage, ob der Regreßanspruch in einem Jahr, in drei Jahren oder in dreißig Jahren verjährt, auf sich beruhen.
Schlägt damit die Verjährungseinwendung der beklagten Partei nicht durch, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei weiters erhobenen Einwendungen zurückzuverweisen.Schlägt damit die Verjährungseinwendung der beklagten Partei nicht durch, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die von der beklagten Partei weiters erhobenen Einwendungen zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.