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Entscheidung 8 Ob 2013/96d×

Entscheidung 8 Ob 2013/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2013/96d

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Putz und Dr.Andreas Rischka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) T*****, GesmbH & Co KG, 2.) T*****, GesmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Klaus Eberherr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 104.130,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 3.Jänner 1996, GZ 4 R 1066/95-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten waren Unterfrachtführer der Klägerin (1 Ob 575/90). Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von Regreßansprüchen des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner beginnen kann. Daß für derartige Regreßansprüche nicht der in Artikel 31, Absatz eins, Litera a, CMR festgesetzte Verjährungsbeginn (Tag der Ablieferung des Gutes) in Betracht kommt hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung SZ 58/122 dargetan und dieses Ergebnis nicht zuletzt aus der Konvention selbst abgeleitet. Artikel 39, Absatz 4, CMR sieht nämlich für Rückgriffansprüche bei aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des Artikel 34, CMR ausdrücklich einen von Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR abweichenden Verjährungsbeginn (Rechtskraft des Urteils über die vom Regreßberechtigten zu zahlende Entschädigung, sonst deren tatsächliche Zahlung) vor, sodaß es offenkundig ist, daß die Konventionsverfasser bei der Regelung des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR auf Rückgriffsansprüche des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auf den die Voraussetzungen des Artikel 34, CMR nicht zutreffen, nicht Bedacht genommen haben. Insoweit ist Ch.Huber der Entscheidung in seiner Anmerkung auch beigetreten (JBl 1986, 319). Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof - ungeachtet der dagegen vorgetragenen Kritik (Schütz in Straube HGB2 RdZ 7 zu Artikel 32, CMR) - in der Folge in mehreren Entscheidungen ausdrücklich aufrecht erhalten (6 Ob 692/87; TR 1990, 152; ecolex 1990, 284; ZfRV 1996, 76; WBl 1996, 165).

Es ist weiters gesicherte Rechtsprechung, daß sich aus Paragraphen 1331, 1332, ABGB ergibt, daß nach österreichischem Recht grobes Verschulden dem Vorsatz hinsichtlich des Ersatzes von Vermögensschäden grundsätzlich "gleichsteht" (SZ 47/106; SZ 60/64; 7 Ob 698/89). An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen (SZ 56/113; SZ 60/64; SZ 64/95). Von einem internationalen Frachtunternehmen ist daher zu verlangen, die besondere Gefährlichkeit des italienischen Raumes in bezug auf Diebstähle ganzer LKW-Ladungen durch Berufsverbrecherbanden zu beachten und dementsprechend zu handeln. Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz ist grob fahrlässig vergleiche JBl 1992, 124).

Auch steht der Geltendmachung des Anspruches Artikel 31, Absatz 2, CMR schon deshalb nicht entgegen, weil - wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst klar ergibt - nur auf die Rechtskraft des Urteiles eines Gerichtes eines anderen Vertragsstaates verwiesen wird (Demuth in Thume, Komm.z.CMR, RdZ 52 zu Artikel 31,).

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes somit in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Wortlaut der CMR steht, war die Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E43191 08A20136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02013.96D.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19960627_OGH0002_0080OB02013_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung