Das Berufungsgericht gab den Berufungen der erst- und der zweitbeklagten Parteien nicht, der der drittbeklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit den übrigen beklagten Parteien schuldig sei, den Betrag von DM 16.308,75 samt Anhang zu bezahlen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Zu den Rechtsrügen führte es aus, Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels VI CMR sei ein qualifizierter Unterfrachtvertrag im Sinn des Art. 34 CMR. Es müsse also ein durchgehender Frachtvertrag vorliegen, das Gut und der ursprüngliche Frachtbrief müßten durch den Unterfrachtführer angenommen werden. Der CMR-Frachtbrief, auf Grund dessen die drittbeklagte Partei den Transport durchgeführt habe, enthalte nicht die Unterschrift des Absenders. Ein Frachtbrief im Sinne der CMR liege nicht vor. Für die Begründung der direkten Haftung des Unterfrachtführers im Sinn des Art. 34 CMR sei aber das Vorliegen eines CMR-Frachtbriefes Voraussetzung. Direkte vertragliche Beziehungen zwischen der klagenden und der drittbeklagten Partei bestünden nicht. Ob eine deliktische Haftung der drittbeklagten Partei anzunehmen sei, richte sich gemäß § 48 IPRG nach italienischem Recht. Eine solche Haftung wurde vom Berufungsgericht für den Ersatz des Kaufpreises bejaht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei seien die Bestimmungen der CMR-Konvention anzuwenden. Die klagende Partei, die im Rechtsverhältnis zur erstbeklagten Partei als Absender des Transportvertrages anzusehen sei, habe eine Liquidation des Schadens im Drittinteresse vornehmen können. Die klagende Partei hätte sowohl der C*** als auch F*** gegenüber für die auf beiden Seiten eingetretenen Schäden zu haften. Unabhängig von der Konstruktion der Schadensabwicklung im Drittinteresse bestehe für den Fall, daß die Haftungsbegrenzungen der CMR nicht zu gelten hätten, eine Verpflichtung der erstbeklagten Partei zum Ersatz des Schadens auch in Höhe von DM 91.835,34, da darüber bereits eine rechtskräftige Verurteilung der klagenden Partei bestehe. Nach § 430 Abs. 3 HGB könne der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. Für die klagende Partei sei bereits eine Verbindlichkeit entstanden, darin liege ein ihr zu ersetzender Nachteil am Vermögen. Nach Art. 29 CMR stehe dem Vorsatz nach österreichischem Recht auch grobe Fahrlässigkeit gleich. Eine solche grobe Fahrlässigkeit sei dem Lenker der drittbeklagten Partei vorzuwerfen.Das Berufungsgericht gab den Berufungen der erst- und der zweitbeklagten Parteien nicht, der der drittbeklagten Partei teilweise Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit den übrigen beklagten Parteien schuldig sei, den Betrag von DM 16.308,75 samt Anhang zu bezahlen. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Zu den Rechtsrügen führte es aus, Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels römisch sechs CMR sei ein qualifizierter Unterfrachtvertrag im Sinn des Artikel 34, CMR. Es müsse also ein durchgehender Frachtvertrag vorliegen, das Gut und der ursprüngliche Frachtbrief müßten durch den Unterfrachtführer angenommen werden. Der CMR-Frachtbrief, auf Grund dessen die drittbeklagte Partei den Transport durchgeführt habe, enthalte nicht die Unterschrift des Absenders. Ein Frachtbrief im Sinne der CMR liege nicht vor. Für die Begründung der direkten Haftung des Unterfrachtführers im Sinn des Artikel 34, CMR sei aber das Vorliegen eines CMR-Frachtbriefes Voraussetzung. Direkte vertragliche Beziehungen zwischen der klagenden und der drittbeklagten Partei bestünden nicht. Ob eine deliktische Haftung der drittbeklagten Partei anzunehmen sei, richte sich gemäß Paragraph 48, IPRG nach italienischem Recht. Eine solche Haftung wurde vom Berufungsgericht für den Ersatz des Kaufpreises bejaht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei seien die Bestimmungen der CMR-Konvention anzuwenden. Die klagende Partei, die im Rechtsverhältnis zur erstbeklagten Partei als Absender des Transportvertrages anzusehen sei, habe eine Liquidation des Schadens im Drittinteresse vornehmen können. Die klagende Partei hätte sowohl der C*** als auch F*** gegenüber für die auf beiden Seiten eingetretenen Schäden zu haften. Unabhängig von der Konstruktion der Schadensabwicklung im Drittinteresse bestehe für den Fall, daß die Haftungsbegrenzungen der CMR nicht zu gelten hätten, eine Verpflichtung der erstbeklagten Partei zum Ersatz des Schadens auch in Höhe von DM 91.835,34, da darüber bereits eine rechtskräftige Verurteilung der klagenden Partei bestehe. Nach Paragraph 430, Absatz 3, HGB könne der Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. Für die klagende Partei sei bereits eine Verbindlichkeit entstanden, darin liege ein ihr zu ersetzender Nachteil am Vermögen. Nach Artikel 29, CMR stehe dem Vorsatz nach österreichischem Recht auch grobe Fahrlässigkeit gleich. Eine solche grobe Fahrlässigkeit sei dem Lenker der drittbeklagten Partei vorzuwerfen.
Sämtliche Parteien erheben Revisionen. Die erst- und die zweitbeklagte Partei bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen des Zuspruches der Verarbeitungskaution; nur die Revisionen der erst- und der zweitbeklagten Parteien sind berechtigt. Die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gelten zwischen der klagenden Partei und der erst- und zweitbeklagten Partei auf Grund vertraglicher Vereinbarung, für alle beklagten Parteien aber schon deshalb, weil der Ort der Übernahme des Gutes in der Bundesrepublik Deutschland und der für die Ablieferung vorgesehene in Italien in Staaten liegen, von denen jeder Vertragsstaat ist (BGBl. 1961/138, 1963/14). Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) in eigenem Namen übertragen. Der Unterfrachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers. Der Unterfrachtführer kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen (SZ 58/122; SZ 58/6 je mwN). Das Kapitel VI der CMR (Art. 34 bis 40) enthält Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Sowohl für die Anwendung dieser Bestimmungen als auch für die des § 432 Abs. 2 HGB (Rechtsbeziehungen zwischen dem qualifizierten Unterfrachtführer und dem Absender) ist aber Voraussetzung, daß für die Beförderung ein einziger durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (SZ 58/122; SZ 58/6 je mwN ua; zuletzt WBl. 1989, 98). Weder vom Absender noch vom Hauptfrachtführer (der klagenden Partei) wurde ein solcher durchgehender Frachtbrief ausgestellt und dem jeweiligen Unterfrachtführer übergeben (vgl. RdW 1988, 89 mwN). Damit fand aber eine Einbeziehung der beklagten Parteien in den zwischen der klagenden Partei und der Firma C*** abgeschlossenen Frachtvertrag nicht statt. Es bestehen daher vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Haupt- und dem ersten Unterfrachtführer und zwischen diesem und der drittbeklagten Partei als zweitem Unterfrachtführer, nicht aber zwischen den beklagten Parteien und dem Absender bzw. zwischen der drittbeklagten Partei und der klagenden Partei (SZ 58/6 mwN). Die drittbeklagte Partei war Erfüllungsgehilfe der erstbekalgten Partei (SZ 58/102 mwN; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 III 360). Die erst- und die zweitbeklagte Partei ließen den Zuspruch des Betrages von DM 16.308,75 (Regreß der klagenden Partei wegen Bezahlung des Kaufpreises des gestohlenen Frachtgutes an den Absender nach erfolgter Zahlung) in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher zu prüfen, ob ein Regreßanspruch der klagenden Partei in diesem Umfang auch gegen die drittbeklagte Partei, mit der sie nicht in vertraglichen Beziehungen stand, auf Grund der (in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gleichlautenden) Vorschrift des § 432 Abs. 3 HGB in Betracht kommt, wonach dann, wenn auf Grund dieser Vorschrift einer der beteiligten Frachtführer Schadenersatz geleistet hat, ihm der Rückgriff gegen denjenigen zusteht, der den Schaden verschuldet hat. Strittig ist, ob unter den im § 432 Abs. 3 HGB genannten "beteiligten Frachtführern" nur Gesamtfrachtführer nach § 432 Abs. 2 HGB oder jeder Unterfrachtführer, somit auch ein solcher im Sinn des § 432 Abs. 1 HGB zu verstehen ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 58/6 mwN die divergierenden Lehrmeinungen dargestellt, ohne dort die Frage beantworten zu müssen (vgl. für den deutschen Rechtsbereich die ebenfalls nur den Meinungsstand wiedergebende Entscheidung des BGH NJW 1986, 132). Grammatikalische Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. So vertritt schon Rundnagel in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts V/II 183 ff die Ansicht, daß der Eingangssatz des § 432 Abs. 3 HGB nicht geschickt abgefaßt sei. Makower, HGB12 führt zu § 432 HGB unter I a Z 3 aus, daß auf Grund der Verwendung des Mehrzahlbegriffes "Vorschriften" beide vorstehenden Absätze erfaßt sein könnten, kommt aber zu einer einschränkenden Auslegung der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 432 Abs. 3 nur für den Fall der Gesamtfrachtführerschaft des Abs. 2, weil im Fall des § 432 Abs. 1 HGB der (erste) Zwischenfrachtführer nicht beteiligter Frachtführer, sondern Absender sei. Helm in Großkommentar HGB3, Rz 24 zu § 432 HGB führt zutreffend aus, daß der Wortlaut selbst keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 432 Abs. 3 HGB nur auf den Fall des § 432 Abs 2 HGB erkennen läßt.Sämtliche Parteien erheben Revisionen. Die erst- und die zweitbeklagte Partei bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen des Zuspruches der Verarbeitungskaution; nur die Revisionen der erst- und der zweitbeklagten Parteien sind berechtigt. Die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) gelten zwischen der klagenden Partei und der erst- und zweitbeklagten Partei auf Grund vertraglicher Vereinbarung, für alle beklagten Parteien aber schon deshalb, weil der Ort der Übernahme des Gutes in der Bundesrepublik Deutschland und der für die Ablieferung vorgesehene in Italien in Staaten liegen, von denen jeder Vertragsstaat ist (BGBl. 1961/138, 1963/14). Der ursprüngliche Frachtführer (Hauptfrachtführer) ist nicht verpflichtet, die Beförderung selbst durchzuführen. Er kann die von ihm geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (dem Unterfrachtführer) in eigenem Namen übertragen. Der Unterfrachtführer ist Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers. Der Unterfrachtführer kann seinerseits weitere Frachtführer heranziehen (SZ 58/122; SZ 58/6 je mwN). Das Kapitel römisch sechs der CMR (Artikel 34 bis 40) enthält Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer. Sowohl für die Anwendung dieser Bestimmungen als auch für die des Paragraph 432, Absatz 2, HGB (Rechtsbeziehungen zwischen dem qualifizierten Unterfrachtführer und dem Absender) ist aber Voraussetzung, daß für die Beförderung ein einziger durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde, den jeder der unter Umständen aufeinanderfolgenden Frachtführer mit dem Gut annimmt und allenfalls weitergibt (SZ 58/122; SZ 58/6 je mwN ua; zuletzt WBl. 1989, 98). Weder vom Absender noch vom Hauptfrachtführer (der klagenden Partei) wurde ein solcher durchgehender Frachtbrief ausgestellt und dem jeweiligen Unterfrachtführer übergeben vergleiche RdW 1988, 89 mwN). Damit fand aber eine Einbeziehung der beklagten Parteien in den zwischen der klagenden Partei und der Firma C*** abgeschlossenen Frachtvertrag nicht statt. Es bestehen daher vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Haupt- und dem ersten Unterfrachtführer und zwischen diesem und der drittbeklagten Partei als zweitem Unterfrachtführer, nicht aber zwischen den beklagten Parteien und dem Absender bzw. zwischen der drittbeklagten Partei und der klagenden Partei (SZ 58/6 mwN). Die drittbeklagte Partei war Erfüllungsgehilfe der erstbekalgten Partei (SZ 58/102 mwN; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 römisch drei 360). Die erst- und die zweitbeklagte Partei ließen den Zuspruch des Betrages von DM 16.308,75 (Regreß der klagenden Partei wegen Bezahlung des Kaufpreises des gestohlenen Frachtgutes an den Absender nach erfolgter Zahlung) in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher zu prüfen, ob ein Regreßanspruch der klagenden Partei in diesem Umfang auch gegen die drittbeklagte Partei, mit der sie nicht in vertraglichen Beziehungen stand, auf Grund der (in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gleichlautenden) Vorschrift des Paragraph 432, Absatz 3, HGB in Betracht kommt, wonach dann, wenn auf Grund dieser Vorschrift einer der beteiligten Frachtführer Schadenersatz geleistet hat, ihm der Rückgriff gegen denjenigen zusteht, der den Schaden verschuldet hat. Strittig ist, ob unter den im Paragraph 432, Absatz 3, HGB genannten "beteiligten Frachtführern" nur Gesamtfrachtführer nach Paragraph 432, Absatz 2, HGB oder jeder Unterfrachtführer, somit auch ein solcher im Sinn des Paragraph 432, Absatz eins, HGB zu verstehen ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung SZ 58/6 mwN die divergierenden Lehrmeinungen dargestellt, ohne dort die Frage beantworten zu müssen vergleiche für den deutschen Rechtsbereich die ebenfalls nur den Meinungsstand wiedergebende Entscheidung des BGH NJW 1986, 132). Grammatikalische Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. So vertritt schon Rundnagel in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts V/II 183 ff die Ansicht, daß der Eingangssatz des Paragraph 432, Absatz 3, HGB nicht geschickt abgefaßt sei. Makower, HGB12 führt zu Paragraph 432, HGB unter römisch eins a Ziffer 3, aus, daß auf Grund der Verwendung des Mehrzahlbegriffes "Vorschriften" beide vorstehenden Absätze erfaßt sein könnten, kommt aber zu einer einschränkenden Auslegung der Anwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 432, Absatz 3, nur für den Fall der Gesamtfrachtführerschaft des Absatz 2,, weil im Fall des Paragraph 432, Absatz eins, HGB der (erste) Zwischenfrachtführer nicht beteiligter Frachtführer, sondern Absender sei. Helm in Großkommentar HGB3, Rz 24 zu Paragraph 432, HGB führt zutreffend aus, daß der Wortlaut selbst keine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 432, Absatz 3, HGB nur auf den Fall des Paragraph 432, Absatz 2, HGB erkennen läßt.
Heymann-Kötter, HGB 976 haben auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 432 Abs. 3 HGB nachgewiesen, daß nach dem Willen des historischen Gesetzgebers beteiligter Frachtführer nach § 432 Abs. 3 HGB jeder Unterfrachtführer, also auch der des § 432 Abs. 1 HGB sein sollte. Nach der Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches (Reichstagsvorlage) 268 f war es nach dem geltenden Recht mangels besonderer Vorschriften zweifelhaft und bestritten, wie sich der Rückgriff der an der Beförderung beteiligten Frachtführer untereinander regelt. Der Entwurf schließt sich daher an die Art. 47 bis 49 des Berner Vertrages und an den § 85 des Betriebsreglements des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen an, deren grundsätzliche Bestimmungen zu einer Verallgemeinerung wohl geeignet erscheinen. Nach den Art. 47 ff des Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14.10.1890, RGBl 1892/186, konnte diejenige Eisenbahn, die Entschädigung geleistet hat, den Rückgriff gegen alle am Transport beteiligten Bahnen, also nicht nur gegen den unmittelbar anschließenden Frachtführer nehmen. Das in Österreich weiterhin in Geltung gebliebene allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch hat, anders als die Vorschrift des § 432 Abs. 3 HGB, in seinem Art 401 eine Regelung über den Rückgriff zwischen mehreren Frachtführern nicht getroffen, es sollte darüber in erster Linie die zwischen den Frachtführern getroffenen Abmachungen entscheiden, in Ermangelung solcher aber die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Staub-Pisko, Kommentar zum HGB2 II 545). Ziel des dem Berner Übereinkommen vom 14.10.1890 folgenden deutschen Entwurfes war eine Abkürzung und Vereinfachung des Rückgriffverfahrens. Der Rückgriff sollte nicht nur gegen die unmittelbar vorhergehende bzw. nachfolgende Eisenbahn genommen werden können, alle Rückgriffsansprüche, daher auch solche gegen Eisenbahnen, zu der keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen im Einzelfall bestanden, sollten in einem einzigen Prozesse erledigt werden. Beteiligt waren alle am Rückgriffsverfahren teilnehmenden Bahnen (Art. 51 Abs. 1 des Übereinkommens; Loening IÜG 1924 929). Der erkennende Senat schließt sich diesem Ergebnis historischer Auslegung, dem nunmehr der überwiegende Teil der Lehre gefolgt ist (Hügel in JBl. 1984, 60; Enzinger in RdW 1986, 362; Helm aaO;Heymann-Kötter, HGB 976 haben auf Grund der Entstehungsgeschichte des Paragraph 432, Absatz 3, HGB nachgewiesen, daß nach dem Willen des historischen Gesetzgebers beteiligter Frachtführer nach Paragraph 432, Absatz 3, HGB jeder Unterfrachtführer, also auch der des Paragraph 432, Absatz eins, HGB sein sollte. Nach der Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches (Reichstagsvorlage) 268 f war es nach dem geltenden Recht mangels besonderer Vorschriften zweifelhaft und bestritten, wie sich der Rückgriff der an der Beförderung beteiligten Frachtführer untereinander regelt. Der Entwurf schließt sich daher an die Artikel 47 bis 49 des Berner Vertrages und an den Paragraph 85, des Betriebsreglements des Vereines deutscher Eisenbahnverwaltungen an, deren grundsätzliche Bestimmungen zu einer Verallgemeinerung wohl geeignet erscheinen. Nach den Artikel 47, ff des Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14.10.1890, RGBl 1892/186, konnte diejenige Eisenbahn, die Entschädigung geleistet hat, den Rückgriff gegen alle am Transport beteiligten Bahnen, also nicht nur gegen den unmittelbar anschließenden Frachtführer nehmen. Das in Österreich weiterhin in Geltung gebliebene allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch hat, anders als die Vorschrift des Paragraph 432, Absatz 3, HGB, in seinem Artikel 401, eine Regelung über den Rückgriff zwischen mehreren Frachtführern nicht getroffen, es sollte darüber in erster Linie die zwischen den Frachtführern getroffenen Abmachungen entscheiden, in Ermangelung solcher aber die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Staub-Pisko, Kommentar zum HGB2 römisch zwei 545). Ziel des dem Berner Übereinkommen vom 14.10.1890 folgenden deutschen Entwurfes war eine Abkürzung und Vereinfachung des Rückgriffverfahrens. Der Rückgriff sollte nicht nur gegen die unmittelbar vorhergehende bzw. nachfolgende Eisenbahn genommen werden können, alle Rückgriffsansprüche, daher auch solche gegen Eisenbahnen, zu der keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen im Einzelfall bestanden, sollten in einem einzigen Prozesse erledigt werden. Beteiligt waren alle am Rückgriffsverfahren teilnehmenden Bahnen (Artikel 51, Absatz eins, des Übereinkommens; Loening IÜG 1924 929). Der erkennende Senat schließt sich diesem Ergebnis historischer Auslegung, dem nunmehr der überwiegende Teil der Lehre gefolgt ist (Hügel in JBl. 1984, 60; Enzinger in RdW 1986, 362; Helm aaO;
Baumbach-Duden-Hopt, HGB26 1028; Karsten Schmidt, Handelsrecht3 843;
Honsell in Heymann, HGB, Rz 9 und 14 zu § 432; aA ohne nähere Begründung Schütz in Straube, HGB, Rz 6 zu § 432) an. Der Gesetzgeber wollte anläßlich der Schaffung des § 432 Abs. 3 HGB bewußt von der Regelung des bürgerlichen Rechts, wonach im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regreßansprüche nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden können, abgehen. Aus Gründen der Vereinfachung der endgültigen Aufteilung des Schadens sollte gerade im Frachtverkehr der Rückgriff unter Teilnahme aller Frachtführer erfolgen. Ob dem Fahrer der drittbeklagten Partei bei der Abstellung des Fahrzeuges auf einem unbewachten Parkplatz auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, braucht dann aber nicht geprüft zu werden. Daß er jedenfalls fahrlässig handelte, wird in der Revision nicht mehr bestritten.Honsell in Heymann, HGB, Rz 9 und 14 zu Paragraph 432,; aA ohne nähere Begründung Schütz in Straube, HGB, Rz 6 zu Paragraph 432,) an. Der Gesetzgeber wollte anläßlich der Schaffung des Paragraph 432, Absatz 3, HGB bewußt von der Regelung des bürgerlichen Rechts, wonach im Falle der Aufeinanderfolge einer Reihe von (selbständigen) Erfüllungsgehilfen Regreßansprüche nur jeweils gegen den unmittelbaren Vertragspartner, nicht aber gegen die Vertragspartner der Vertragspartner geltend gemacht werden können, abgehen. Aus Gründen der Vereinfachung der endgültigen Aufteilung des Schadens sollte gerade im Frachtverkehr der Rückgriff unter Teilnahme aller Frachtführer erfolgen. Ob dem Fahrer der drittbeklagten Partei bei der Abstellung des Fahrzeuges auf einem unbewachten Parkplatz auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, braucht dann aber nicht geprüft zu werden. Daß er jedenfalls fahrlässig handelte, wird in der Revision nicht mehr bestritten.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs. 3 ZPO), nicht vor. Der Revision der drittbeklagten Partei ist nicht Folge zu geben. Der Ansicht der klagenden Partei, auf den Regreß gegen die erst- und zweitbeklagte Partei sei deutsches Recht anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Prinzip der charakteristischen Leistung (§ 36 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 und 3 zu § 36 IPRG) ist, soweit nicht die Bestimmungen der CMR Regelungen enthalten, auf das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei österreichisches Recht anzuwenden. Zum Geschäftsstatut gehört die gesamte Abwicklung des rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisses (8 Ob 670/87), demnach auch die Beantwortung der Frage, ob Rückgriffsansprüche nach § 432 Abs. 3 HGB bestehen. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß ein gesetzlicher, nicht vom Schuldstatut umfaßter Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, wäre seine Berechtigung jedenfalls auch nach österreichischem Recht zu beurteilen, da dann die Rückgriffsvoraussetzungen nach beiden Rechtsordnungen bestehen müssen (M.Wolff, Das IPR Deutschlands3 154 f; Ferid, IPR3 6-119). Nach österreichischem Recht ist die klagende Partei aber noch nicht zum Rückgriff gegen die erstbeklagte Partei berechtigt.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor. Der Revision der drittbeklagten Partei ist nicht Folge zu geben. Der Ansicht der klagenden Partei, auf den Regreß gegen die erst- und zweitbeklagte Partei sei deutsches Recht anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Prinzip der charakteristischen Leistung (Paragraph 36, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 und 3 zu Paragraph 36, IPRG) ist, soweit nicht die Bestimmungen der CMR Regelungen enthalten, auf das Rechtsverhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei österreichisches Recht anzuwenden. Zum Geschäftsstatut gehört die gesamte Abwicklung des rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisses (8 Ob 670/87), demnach auch die Beantwortung der Frage, ob Rückgriffsansprüche nach Paragraph 432, Absatz 3, HGB bestehen. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß ein gesetzlicher, nicht vom Schuldstatut umfaßter Rückgriffsanspruch geltend gemacht wird, wäre seine Berechtigung jedenfalls auch nach österreichischem Recht zu beurteilen, da dann die Rückgriffsvoraussetzungen nach beiden Rechtsordnungen bestehen müssen (M.Wolff, Das IPR Deutschlands3 154 f; Ferid, IPR3 6-119). Nach österreichischem Recht ist die klagende Partei aber noch nicht zum Rückgriff gegen die erstbeklagte Partei berechtigt.
Wie der erkennende Senat in den Entscheidungen SZ 58/122 und SZ 58/6 mwN ausführte, entspricht es herrschender österreichischer Rechtsprechung und Lehre, daß der Geschäftsherr erst dann Zahlung begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat. Auch ein Frachtführer kann daher Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer (als seinem Erfüllungsgehilfen) erst dann stellen, wenn er selbst dem Dritten Ersatz geleistet hat (nunmehr auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu § 1313). Die klagende Partei hat den durch den Verfall der Verarbeitungskaution entstandenen Schaden, obwohl dazu urteilsmäßig verpflichtet, bisher nicht ersetzt. Das entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung als Hauptbegehren gestellte Feststellungsbegehren wurde schon vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Einen Befreiungsanspruch machte die klagende Partei gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei nicht geltend. Es erweisen sich somit die Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien, nicht aber die Revision der klagenden und der drittbeklagten Parteien als berechtigt. Die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß das gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei noch offene Begehren von DM 91.835,34 samt Anhang abzuweisen ist.Wie der erkennende Senat in den Entscheidungen SZ 58/122 und SZ 58/6 mwN ausführte, entspricht es herrschender österreichischer Rechtsprechung und Lehre, daß der Geschäftsherr erst dann Zahlung begehren kann, wenn er den seinem Vertragspartner entstandenen Schaden ersetzt hat. Auch ein Frachtführer kann daher Regreßansprüche gegen einen Unterfrachtführer (als seinem Erfüllungsgehilfen) erst dann stellen, wenn er selbst dem Dritten Ersatz geleistet hat (nunmehr auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1313,). Die klagende Partei hat den durch den Verfall der Verarbeitungskaution entstandenen Schaden, obwohl dazu urteilsmäßig verpflichtet, bisher nicht ersetzt. Das entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung als Hauptbegehren gestellte Feststellungsbegehren wurde schon vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Einen Befreiungsanspruch machte die klagende Partei gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei nicht geltend. Es erweisen sich somit die Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien, nicht aber die Revision der klagenden und der drittbeklagten Parteien als berechtigt. Die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß das gegen die erst- und die zweitbeklagte Partei noch offene Begehren von DM 91.835,34 samt Anhang abzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Die erst- und die zweitbeklagte Partei obsiegten im 1. Verfahrensabschnitt mit 86,1 % im 2. Abschnitt und im berufungsgerichtlichen Verfahren mit 85 %; ihnen stand daher 72,2 % bzw. 70 % des Honorars zu. Der Streitgenossenzuschlag betrug allerdings gemäß § 15 RAT nur 10 %. Bei den Barauslagen wurde auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 zweiter Satz ZPO Bedacht genommen. Im Verhältnis der klagenden Partei zur drittbeklagten Partei hatten beide jeweils nur mit ihren Abwehranträgen Erfolg. Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnete, sind der drittbeklagten Partei die gesamten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen. Ohne daß eine mündliche Revisionsverhandlung stattfand, konnten die nicht in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten nicht nachträglich geltend gemacht werden (2 Ob 88/82, 8 Ob 121/77).Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die erst- und die zweitbeklagte Partei obsiegten im 1. Verfahrensabschnitt mit 86,1 % im 2. Abschnitt und im berufungsgerichtlichen Verfahren mit 85 %; ihnen stand daher 72,2 % bzw. 70 % des Honorars zu. Der Streitgenossenzuschlag betrug allerdings gemäß Paragraph 15, RAT nur 10 %. Bei den Barauslagen wurde auf die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO Bedacht genommen. Im Verhältnis der klagenden Partei zur drittbeklagten Partei hatten beide jeweils nur mit ihren Abwehranträgen Erfolg. Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnete, sind der drittbeklagten Partei die gesamten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzuerkennen. Ohne daß eine mündliche Revisionsverhandlung stattfand, konnten die nicht in der Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten nicht nachträglich geltend gemacht werden (2 Ob 88/82, 8 Ob 121/77).