Rechtssatz RS0009264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009264
Geschäftszahl
5Ob556/79; 1Ob575/90
Entscheidungsdatum
28.11.1990
Rechtssatz
Da für die Anknüpfung von Rückgriffsansprüchen (Befreiungsanspruch des Bürgen nach § 775 BGB) keine spezielle Kollisionsnorm vorliegt, ist in Ermangelung einer anderen Rechtswahl an das Statut jener Hauptschuld anzuknüpfen, deren Bestand sie ihre Entstehung verdanken.Da für die Anknüpfung von Rückgriffsansprüchen (Befreiungsanspruch des Bürgen nach Paragraph 775, BGB) keine spezielle Kollisionsnorm vorliegt, ist in Ermangelung einer anderen Rechtswahl an das Statut jener Hauptschuld anzuknüpfen, deren Bestand sie ihre Entstehung verdanken.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 556/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 556/79
- 1 Ob 575/90
Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 575/90
nur: Da für die Anknüpfung von Rückgriffsansprüchen keine spezielle Kollisionsnorm vorliegt, ist in Ermangelung einer anderen Rechtswahl an das Statut jener Hauptschuld anzuknüpfen, deren Bestand sie ihre Entstehung verdanken. (T1) Veröff: SZ 63/211
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009264
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0050OB00556_7900000_002