Rechtssatz RS0073830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073830
Entscheidungsdatum
25.04.2012
Rechtssatz
Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist (hier: Diebstähle und Raubüberfälle im südlichen Bereich Italien).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
Veröff: JBl 1992,124
- 7 Ob 607/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
Beisatz: Wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm bedeutete, dem Lastkraftwagenzug anzuhalten, liegt jedoch höhere Gewalt vor. (T1) Veröff: VersR 1994,1455
- 8 Ob 2013/96d
Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 Ob 2013/96d
Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T2)
- 7 Ob 69/08k
Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 69/08k
nur: Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist. (T3)
- 7 Ob 27/12i
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 27/12i
nur T3; Beisatz: Hier: Abstellen eines LKW auf einer ansonsten leeren und unbeleuchteten „SOS‑Haltestelle“ ohne Setzen einer Sicherungsmaßnahme. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0073830
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19900913_OGH0002_0080OB00620_9000000_001