Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Nicht mehr revisionsgegenständlich ist die ursprünglich bestrittene Frachtführerhaftung der Beklagten bzw. der zwei Nebenintervenienten nach CMR. Gemäß Art.17 Z 1 CMR haftet der Frachtführer unter anderem für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Von dieser Haftung ist der Frachtführer nach Z 2 dieser Bestimmung nur dann befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Für Personen, deren sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient, haftet er wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handelten (Art.3 CMR). Der Frachtführer haftet somit, ohne daß ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müßte; er hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis eines Haftungsausschlußtatbestandes zu entkräften (SZ 50/43; RdW 1983, 42). Der Entlastungsgrund, daß Umstände vorliegen, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, wird in der österreichischen und deutschen Rechtsprechung restriktiv ausgelegt (vgl. Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 185 mwN). Zur Auslegung des Art.17 Z 2 CMR haben sich in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Ansichten gebildet, weil der Gesetzeswortlaut nicht erkennen läßt, ob es auf angemessene Anstrengungen, den Schaden zu vermeiden, ankommt oder ob die Entlastung des Frachtführers erst eintritt, wenn die Schadensverhütung nur mit ganz außergewöhnlichen Mitteln oder gar nur mit absurdem Aufwand möglich war; gleiches gilt für die Abwendung der Folgen der Schadensursache (vgl. Koller, Transportrecht2, 755 mwN). Loewe (ETR 1976, 503„ 554 f) zufolge umschreibt Art.17 Abs.2 letzter Fall CMR den dem Begriff der höheren Gewalt sehr nahestehenden Begriff des unabwendbaren Ereignisses. Im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Diebstählen spricht Loewe (aaO) davon, daß der Frachtführer entlastet werde, wenn der Diebstahl selbst mit Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.Nicht mehr revisionsgegenständlich ist die ursprünglich bestrittene Frachtführerhaftung der Beklagten bzw. der zwei Nebenintervenienten nach CMR. Gemäß Artikel 17, Ziffer eins, CMR haftet der Frachtführer unter anderem für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Von dieser Haftung ist der Frachtführer nach Ziffer 2, dieser Bestimmung nur dann befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Für Personen, deren sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient, haftet er wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handelten (Artikel 3, CMR). Der Frachtführer haftet somit, ohne daß ihm ein Verschulden nachgewiesen werden müßte; er hat aber die Möglichkeit, die ihn belastende Verschuldensvermutung durch den Nachweis eines Haftungsausschlußtatbestandes zu entkräften (SZ 50/43; RdW 1983, 42). Der Entlastungsgrund, daß Umstände vorliegen, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, wird in der österreichischen und deutschen Rechtsprechung restriktiv ausgelegt vergleiche Csoklich, Einführung in das Transportrecht, 185 mwN). Zur Auslegung des Artikel 17, Ziffer 2, CMR haben sich in Lehre und Rechtsprechung verschiedene Ansichten gebildet, weil der Gesetzeswortlaut nicht erkennen läßt, ob es auf angemessene Anstrengungen, den Schaden zu vermeiden, ankommt oder ob die Entlastung des Frachtführers erst eintritt, wenn die Schadensverhütung nur mit ganz außergewöhnlichen Mitteln oder gar nur mit absurdem Aufwand möglich war; gleiches gilt für die Abwendung der Folgen der Schadensursache vergleiche Koller, Transportrecht2, 755 mwN). Loewe (ETR 1976, 503„ 554 f) zufolge umschreibt Artikel 17, Absatz 2, letzter Fall CMR den dem Begriff der höheren Gewalt sehr nahestehenden Begriff des unabwendbaren Ereignisses. Im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Diebstählen spricht Loewe (aaO) davon, daß der Frachtführer entlastet werde, wenn der Diebstahl selbst mit Aufwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.
Unter höherer Gewalt versteht man nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung ein von außen her auf den Betrieb - hier auf den Beförderungsbetrieb - einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Höhere Gewalt liegt daher nicht vor, wenn ein Ereignis nicht außergewöhnlich ist (SZ 50/40 mwN).
Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 50/40 eingehend darlegte, kommt es bei der (von der beklagten Partei als Frachtführer angestrebten) Haftungsbefreiung nach Art.17 Z 2 CMR nicht darauf an, ob der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde; die Fassung der Haftungsbefreiungsbestimmung knüpft vielmehr an den Begriff des unabwendbaren Ereignisses an, wie er insbesondere auch im § 9 Abs.2 EKHG verwendet wird. Danach ist aber auch im hier zu entscheidenden Zusammenhang davon auszugehen, daß "Umstände, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte", nur dann vorliegen, wenn es auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. Unabwendbarkeit des Ereignisses bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit.Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 50/40 eingehend darlegte, kommt es bei der (von der beklagten Partei als Frachtführer angestrebten) Haftungsbefreiung nach Artikel 17, Ziffer 2, CMR nicht darauf an, ob der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde; die Fassung der Haftungsbefreiungsbestimmung knüpft vielmehr an den Begriff des unabwendbaren Ereignisses an, wie er insbesondere auch im Paragraph 9, Absatz 2, EKHG verwendet wird. Danach ist aber auch im hier zu entscheidenden Zusammenhang davon auszugehen, daß "Umstände, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte", nur dann vorliegen, wenn es auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. Unabwendbarkeit des Ereignisses bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit.
Sieht ein Teil der Lehre in der Figur der "äußersten Sorgfalt" nur eine Leerformel (vgl. Koller aaO, 757), ist dies wegen der schwierigen Abgrenzung dieses Begriffes gewiß nicht ganz unberechtigt. Der Begriff der "äußersten Sorgfalt" geht über den Standard der "verkehrserforderlichen Sorgfalt" jedenfalls hinaus; er findet aber seine Grenze in der äußersten wirtschaftlichen Zumutbarkeit der vom Frachtführer zu fordernden Maßnahmen. Schäden, die nur mit absurden Maßnahmen hätten verhütet werden können, sind unvermeidbar (vgl. Koller aaO 758 f). Richtig ist, daß Diebstähle und Raubüberfälle zumindest im südlichen Bereich Italiens, insbesondere in Raum von Neapel, geradezu tägliche und deshalb keineSieht ein Teil der Lehre in der Figur der "äußersten Sorgfalt" nur eine Leerformel vergleiche Koller aaO, 757), ist dies wegen der schwierigen Abgrenzung dieses Begriffes gewiß nicht ganz unberechtigt. Der Begriff der "äußersten Sorgfalt" geht über den Standard der "verkehrserforderlichen Sorgfalt" jedenfalls hinaus; er findet aber seine Grenze in der äußersten wirtschaftlichen Zumutbarkeit der vom Frachtführer zu fordernden Maßnahmen. Schäden, die nur mit absurden Maßnahmen hätten verhütet werden können, sind unvermeidbar vergleiche Koller aaO 758 f). Richtig ist, daß Diebstähle und Raubüberfälle zumindest im südlichen Bereich Italiens, insbesondere in Raum von Neapel, geradezu tägliche und deshalb keine
außergewöhnlichen Ereignisse sind (vgl. 8 Ob 620/90 = JBl. 1992, 124außergewöhnlichen Ereignisse sind vergleiche 8 Ob 620/90 = JBl. 1992, 124
= RdW 1991, 46). Doch muß auch hier unterschieden werden; denn
entscheidend ist, ob auch ein besonders gewissenhafter Frachtführer bzw. Fahrer bei Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise noch zumutbarer Sorgfalt den konkreten Schadensablauf nicht vermeiden hätte können (vgl. 8 Ob 620/90 mwN).entscheidend ist, ob auch ein besonders gewissenhafter Frachtführer bzw. Fahrer bei Anwendung äußerster, ihm vernünftigerweise noch zumutbarer Sorgfalt den konkreten Schadensablauf nicht vermeiden hätte können vergleiche 8 Ob 620/90 mwN).
Es mag der zu fordernden "äußersten Sorgfalt" im dargestellten Sinn nicht entsprechen, daß ein Transport mit wertvoller Ladung durch das Stadtgebiet von Neapel ohne jegliche Sicherung des Führerhauses, nämlich ohne dessen Türen versperrt zu halten, durchgeführt wurde, sodaß es beim Stehenbleiben bei einer ampelgeregelten Kreuzung wegen Rotlichts geschehen konnte, daß bewaffnete Männer durch die unversperrte Beifahrertüre eindrangen und den Fahrer unter Androhung von Waffengewalt zum Aussteigen zwangen (8 Ob 620/90). Im vorliegenden Fall aber geschah der Überfall während der Fahrt auf der Autobahn (vgl. hiezu die bei Koller aaO 761 angeführten Entscheidungen). Durch die an sich wirtschaftlich zumutbare Besetzung des Lastkraftwagens mit einem Beifahrer und durch ein Versperrthalten der Tüen des Führerhauses wäre der konkrete Raubüberfall nach den Umständen - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht vermieden worden. Das festgestellte brutale Vorgehen der Räuber war professionell geplant; auch ein Ausweichen und Weiterfahren wäre - soweit es technisch überhaupt durchführbar gewesen sein sollte, was nach den Feststellungen zu bezweifeln ist - im Ergebnis sinnlos gewesen, da dies nur zu einer Wiederholung des zum Stehenbleiben ausgeübten Zwanges in verschärfter Weise geführt hätte. Eine Erörterung der Frage aber, ob besondere, im konkreten Fall unterbliebene Sicherheitsmaßnahmen sich bei anderen Eventualitäten während der Weiterfahrt nachteilig hätten auswirken und diese allenfalls hätten verhindern können, ist entbehrlich, weil die Vermeidbarkeit des konkreten Geschehensablaufes zu beurteilen war.Es mag der zu fordernden "äußersten Sorgfalt" im dargestellten Sinn nicht entsprechen, daß ein Transport mit wertvoller Ladung durch das Stadtgebiet von Neapel ohne jegliche Sicherung des Führerhauses, nämlich ohne dessen Türen versperrt zu halten, durchgeführt wurde, sodaß es beim Stehenbleiben bei einer ampelgeregelten Kreuzung wegen Rotlichts geschehen konnte, daß bewaffnete Männer durch die unversperrte Beifahrertüre eindrangen und den Fahrer unter Androhung von Waffengewalt zum Aussteigen zwangen (8 Ob 620/90). Im vorliegenden Fall aber geschah der Überfall während der Fahrt auf der Autobahn vergleiche hiezu die bei Koller aaO 761 angeführten Entscheidungen). Durch die an sich wirtschaftlich zumutbare Besetzung des Lastkraftwagens mit einem Beifahrer und durch ein Versperrthalten der Tüen des Führerhauses wäre der konkrete Raubüberfall nach den Umständen - worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht vermieden worden. Das festgestellte brutale Vorgehen der Räuber war professionell geplant; auch ein Ausweichen und Weiterfahren wäre - soweit es technisch überhaupt durchführbar gewesen sein sollte, was nach den Feststellungen zu bezweifeln ist - im Ergebnis sinnlos gewesen, da dies nur zu einer Wiederholung des zum Stehenbleiben ausgeübten Zwanges in verschärfter Weise geführt hätte. Eine Erörterung der Frage aber, ob besondere, im konkreten Fall unterbliebene Sicherheitsmaßnahmen sich bei anderen Eventualitäten während der Weiterfahrt nachteilig hätten auswirken und diese allenfalls hätten verhindern können, ist entbehrlich, weil die Vermeidbarkeit des konkreten Geschehensablaufes zu beurteilen war.
Diese aber war nach der zu fordernden Sorgfalt nicht gegeben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Revisionskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.