Rechtssatz RS0029824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029824
Entscheidungsdatum
20.11.2024
Rechtssatz
Der vierte Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.Der vierte Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 9, EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 533/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
- 6 Ob 540/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 540/81
Vgl
- 8 Ob 620/90
Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124
- 1 Ob 579/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 579/91
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
Veröff: SZ 64/95
- 7 Ob 607/93
Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3)
Veröff: VersR 1994,1455
- 4 Ob 2278/96w
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
- 4 Ob 157/06a
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 157/06a
Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)
Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6)
- 2 Ob 222/09z
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
Vgl
- 2 Ob 18/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21
- 7 Ob 175/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2024 7 Ob 175/24x
Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029824
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_004