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Entscheidung 10 Ob 1502/96×

Entscheidung 10 Ob 1502/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1502/96

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Schalich, Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Ges.m.b.H. & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagten Parteien 1. Josef S*****, Transport-Unternehmer, ***** und 2. Gebrüder W*****, vertreten durch Dr.Michael Wonisch und Dr.Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 72.310,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 5.April 1995, GZ 21 R 501/94-25 (GZ 33 C 1363/93h-17 des Bezirksgerichtes Salzburg) in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der zweitbeklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Lehre, daß die Verjährung von Regreßansprüchen eines Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auch wenn kein durchgehender Frachtbrief ausgestellt wurde, erst mit der Zahlung des Hauptfrachtführers an den Geschädigten beginnt (SZ 58/122 mwN; JBl 1996, 584; Schütz in Straube, HGB Rz 7 zu Artikel 32, CMR; Demuth/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR 759 in Rz 58 zu Artikel 32,; Jesser, Frachtführerhaftung nach der CMR 182 f ua). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vorliegende Regreßforderung sei nach Artikel 32, CMR verjährt, könnte daher nicht gebilligt werden. Damit ergibt sich aber noch nicht die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Die Verjährung bildete nämlich nur einen vom Berufungsgericht hilfsweise herangezogenen Abweisungsgrund. In erster Linie begründete es die Abweisung des Klagebegehrens damit, daß das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten nicht dem Kapitel römisch sechs CMR ("Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer") unterliege und daß die Klägerin daher mangels Vertragsbeziehung zur Klägerin des Vorprozesses (der BLG-AG) nicht verpflichtet gewesen wäre, dieser einen Schaden aus dem Frachtvertrag zu ersetzen. Gegen diese Rechtsauffassung des Gerichtes zweiter Instanz wird in der Revision nichts vorgebracht; der Einwand, ein Unterfrachtführer hafte dem Hauptfrachtführer dann, wenn er dessen Weisungen mißachte, weshalb sich die Klägerin nicht auf den Haftungsausschluß nach Artikel 17, Ziffer 4, Litera c, CMR ("Ladung durch den Absender") berufen hätte können, betrifft ebenfalls nicht den primären Abweisungsgrund des Berufungsgerichtes, sondern nur ein weiteres hilfsweise herangezogenes (drittes) Argument. Da die vom Berufungsgericht vorrangig gegebene Begründung zur Abweisung des Klagebegehrens ausreicht und insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan wird, kommt es auf die weiteren (Hilfs-)Begründungen nicht an; sie sind nicht mehr streitentscheidend.

Anmerkung

E43406 10A15026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB01502.96.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19961008_OGH0002_0100OB01502_9600000_000

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