Rechtssatz RS0090780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090780
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Rechtssatz
Die Regelung des Art 32 Abs 1 lit a CMR nimmt auf Rückgriffsansprüche des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auf den die Voraussetzungen des Art 34 CMR nicht zutreffen, nicht Bedacht. Aus Art 39 Abs 4 CMR läßt sich jedoch auch für solche Rückgriffsansprüche ableiten, daß die Verjährung derartiger Regreßforderungen frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner beginnen kann (unter Hinweis auf die ausführlich begründete Entscheidung 1 Ob 563/85 = SZ 58/122 = JBl 1986, 317 = TranspR 1986, 377).Die Regelung des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, CMR nimmt auf Rückgriffsansprüche des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer, auf den die Voraussetzungen des Artikel 34, CMR nicht zutreffen, nicht Bedacht. Aus Artikel 39, Absatz 4, CMR läßt sich jedoch auch für solche Rückgriffsansprüche ableiten, daß die Verjährung derartiger Regreßforderungen frühestens mit dem Ersatz des Schadens durch den Hauptfrachtführer an seinen Vertragspartner beginnen kann (unter Hinweis auf die ausführlich begründete Entscheidung 1 Ob 563/85 = SZ 58/122 = JBl 1986, 317 = TranspR 1986, 377).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 568/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
- 2 Ob 75/99i
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 75/99i
Gegenteilig; Beisatz: Der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer entsteht im selben Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entstanden ist. Es handelt sich dabei in Wahrheit nur um ein und denselben Anspruch. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090780
Dokumentnummer
JJR_19951121_OGH0002_0040OB00568_9500000_001