Rechtssatz RS0107088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107088
Entscheidungsdatum
26.11.2014
Rechtssatz
Ein Hauptfrachtführer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Beförderung verpflichtet hat und einen Unterfrachtvertrag abschließt, um diese Verpflichtung zu erfüllen, handelt dabei im eigenen Interesse, das sich jedoch mit dem des Auftraggebers deckt. Insoweit wird der Hauptfrachtführer auch im Interesse des Auftraggebers tätig. Der Hauptfrachtführer ist daher - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2336/96z
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2336/96z
Veröff: SZ 69/266
- 3 Ob 232/97g
Entscheidungstext OGH 26.05.1999 3 Ob 232/97g
- 2 Ob 75/99i
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 2 Ob 75/99i
Vgl auch; Beisatz: Der Hauptfrachtführer kann seinen Unterfrachtführer auf Schadenersatz wegen Transportschäden klagen, auch wenn er selbst noch keinen Schadenersatz an seinen Auftraggeber geleistet hat; der Hauptfrachtführer wird zur Drittschadensliquidation gegenüber seinem Unterfrachtführer berechtigt. Er handelt dabei im Interesse des Auftraggebers und macht den seinem Auftraggeber erwachsenen Schaden geltend. (T1)
- 7 Ob 216/10f
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 216/10f
Auch; Veröff: SZ 2011/54
- 7 Ob 199/14m
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 199/14m
Vgl; Veröff: SZ 2014/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107088
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0040OB02336_96Z0000_002