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Entscheidung 7 Ob 216/10f×

Entscheidung 7 Ob 216/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0062591 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschä …
RS0073768 Rechtssatz 12.04.1984Zivilrecht
Den Vorschriften der CMR ist nicht zu entnehmen, daß nach Übergang der frachtrechtlichen Verfügungsbefugnis auf den Empfänger nur dieser berechtigt sein soll, Ansprüche wegen Beschädigung des Guts gegen den Frachtführer geltend zu machen (Ergänzung zu BGH 2 …
RS0106763 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Absender nach der CMR ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten.
RS0107085 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Der Hauptfrachtführer ist - ebenso wie der Spediteur - berechtigt, als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte aus Schäden am Frachtgut dem Frachtführer (Unterfrachtführer) gegenüber im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen. Die …
RS0107088 Rechtssatz 26.11.1996Zivilrecht
Ein Hauptfrachtführer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Beförderung verpflichtet hat und einen Unterfrachtvertrag abschließt, um diese Verpflichtung zu erfüllen, handelt dabei im eigenen Interesse, das sich jedoch mit dem des Auftraggebers deckt. …
RS0126933 Rechtssatz 26.04.2011Zivilrecht
Der beauftragte Spediteur oder Frachtführer kann im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur für den Absender Ersatz begehren, sondern auch für den Transportversicherer, der den Schaden des Absenders ersetzt. Diese Drittschadensliquidation setzt keine un …