Rechtssatz RS0113726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113726
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Norm
ABGB §1478
CMR Art32
CMR Art39
HGB §439a
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers (oder Unterfrachtführers) gegen seinen (weiteren) Unterfrachtführer entsteht zur selben Zeit, zu dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entsteht. In Wahrheit liegt nur ein Anspruch vor, der in einem Fall vom unmittelbar Geschädigten, im anderen Fall aber vom beauftragten Frachtführer (Unterfrachtführer) geltend gemacht wird. Das Entstehen des Ersatzanspruches ist der Regelung in Art 32 CMR zu entnehmen. Diese Bestimmung ist auch gemäß § 439a HGB ohne die Voraussetzungen des Art 1 CMR auf das Verhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer anzuwenden, weil auch zwischen diesen Personen ein Frachtvertrag vorliegt.Der Ersatzanspruch des Hauptfrachtführers (oder Unterfrachtführers) gegen seinen (weiteren) Unterfrachtführer entsteht zur selben Zeit, zu dem der Anspruch des Absenders gegen den Hauptfrachtführer entsteht. In Wahrheit liegt nur ein Anspruch vor, der in einem Fall vom unmittelbar Geschädigten, im anderen Fall aber vom beauftragten Frachtführer (Unterfrachtführer) geltend gemacht wird. Das Entstehen des Ersatzanspruches ist der Regelung in Artikel 32, CMR zu entnehmen. Diese Bestimmung ist auch gemäß Paragraph 439 a, HGB ohne die Voraussetzungen des Artikel eins, CMR auf das Verhältnis zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer anzuwenden, weil auch zwischen diesen Personen ein Frachtvertrag vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113726
Dokumentnummer
JJR_20000620_OGH0002_0020OB00075_99I0000_001