Aus der Begründung:
Nicht strittig ist, daß der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin die Stellung eines Frachtführers zukommt und daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag den Bestimmungen der CMR unterliegt. Nach Art. 32 Z 1 dieses Übereinkommens verjähren Ansprüche aus einer ihm unterliegenden Beförderung in einem Jahr, wobei, wenn es sich nicht um Ansprüche aus Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist handelt, die Verjährung nach Art. 32 Z 1 lit. c CMR mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages beginnt. Die genannte Bestimmung wollte die Verjährung aller Ansprüche aus einer der Konvention unterliegenden Beförderung, und zwar auch solcher, die gar nicht auf Bestimmungen der CMR gestützt werden, regeln und die Durchführung von Reklamationen aus grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen gegenüber den allgemeinen Verjährungsbestimmungen verkürzen. Es handelt sich hiebei um eine Schutzbestimmung für den Frachtführer (Muth, Leitfaden zur CMR[4] 122; Precht - Endrigkeit, CMR-Handbuch[3] 119; Helm, Großkomm. HGB[3] V 12, Anh. III D 515; SZ 49/3; für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland VersR 1972, 873). Daraus wurde, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, vom OGH abgeleitet, daß auch Ansprüche gegen den Frachtführer auf Rückzahlung zuviel bezahlter Fracht der Verjährungsbestimmung nach § 32 CMR unterliegen (SZ 49/3; RZ 1978/99).Nicht strittig ist, daß der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin die Stellung eines Frachtführers zukommt und daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag den Bestimmungen der CMR unterliegt. Nach Artikel 32, Ziffer eins, dieses Übereinkommens verjähren Ansprüche aus einer ihm unterliegenden Beförderung in einem Jahr, wobei, wenn es sich nicht um Ansprüche aus Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist handelt, die Verjährung nach Artikel 32, Ziffer eins, Litera c, CMR mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages beginnt. Die genannte Bestimmung wollte die Verjährung aller Ansprüche aus einer der Konvention unterliegenden Beförderung, und zwar auch solcher, die gar nicht auf Bestimmungen der CMR gestützt werden, regeln und die Durchführung von Reklamationen aus grenzüberschreitenden Beförderungsverträgen gegenüber den allgemeinen Verjährungsbestimmungen verkürzen. Es handelt sich hiebei um eine Schutzbestimmung für den Frachtführer (Muth, Leitfaden zur CMR[4] 122; Precht - Endrigkeit, CMR-Handbuch[3] 119; Helm, Großkomm. HGB[3] römisch fünf 12, Anh. römisch drei D 515; SZ 49/3; für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland VersR 1972, 873). Daraus wurde, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, vom OGH abgeleitet, daß auch Ansprüche gegen den Frachtführer auf Rückzahlung zuviel bezahlter Fracht der Verjährungsbestimmung nach Paragraph 32, CMR unterliegen (SZ 49/3; RZ 1978/99).
Das Berufungsgericht erklärt nun, sich der Entscheidung des OGH vom 14. 1. 1976 (SZ 49/3) anzuschließen, vertritt jedoch den Standpunkt, der vorliegende Fall sei dem der genannten Entscheidung zugrunde gelegenen nicht gleich. Dies ist zwar richtig, doch kommt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Unterschied keine entscheidende Bedeutung zu. Im Falle der SZ 49/3 wurde zuviel bezahlte Fracht zurückverlangt, wobei strittig war, ob für die Beförderung eines mengenmäßig feststehenden Gutes mehr oder weniger Transportleistungen erforderlich waren. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin den Transport einer bestimmten Gütermenge durchgeführt hat. Strittig ist, ob sich die von ihr gelegten Rechnungen nur auf diese Gütermenge oder auch auf weitere Güter, die zwar befördert worden sind, nicht jedoch von ihr, erstreckt haben. In beiden Fällen ist also die Grundlage für die Berechnung der Frachtkosten strittig. Die Höhe der Frachtkosten kann sich entweder aus dem Umfang der Transportleistungen oder aus der Menge des transportierten Gutes ergeben. Letzten Endes geht der Streit über die Höhe der Frachtkosten. Die genannten Umstände sind lediglich Grundlagen für deren Errechnung. Ebenso wie im Verfahren SZ 49/3 geht es im vorliegenden Fall um die Höhe der Frachtkosten, bezüglich deren aber, wie bereits ausgeführt wurde, die Verjährungsfrist des Art. 32 CMR gilt. Wie bereits dargestellt wurde, unterliegt der kurzen Verjährung nicht nur das Begehren des Frachtführers auf Zahlung von Frachtkosten, sondern auch das Begehren des Auftraggebers auf Rückersatz zuviel bezahlter Frachtkosten. Letzteres wird in der Regel ein Bereicherungsanspruch sein, der in der Mehrzahl der Fälle auf eine Zahlung für eine nicht erbrachte Beförderungsleistung zurückgeht. Gerade ein solcher Fall ist hier gegeben.Das Berufungsgericht erklärt nun, sich der Entscheidung des OGH vom 14. 1. 1976 (SZ 49/3) anzuschließen, vertritt jedoch den Standpunkt, der vorliegende Fall sei dem der genannten Entscheidung zugrunde gelegenen nicht gleich. Dies ist zwar richtig, doch kommt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, dem Unterschied keine entscheidende Bedeutung zu. Im Falle der SZ 49/3 wurde zuviel bezahlte Fracht zurückverlangt, wobei strittig war, ob für die Beförderung eines mengenmäßig feststehenden Gutes mehr oder weniger Transportleistungen erforderlich waren. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Klägerin den Transport einer bestimmten Gütermenge durchgeführt hat. Strittig ist, ob sich die von ihr gelegten Rechnungen nur auf diese Gütermenge oder auch auf weitere Güter, die zwar befördert worden sind, nicht jedoch von ihr, erstreckt haben. In beiden Fällen ist also die Grundlage für die Berechnung der Frachtkosten strittig. Die Höhe der Frachtkosten kann sich entweder aus dem Umfang der Transportleistungen oder aus der Menge des transportierten Gutes ergeben. Letzten Endes geht der Streit über die Höhe der Frachtkosten. Die genannten Umstände sind lediglich Grundlagen für deren Errechnung. Ebenso wie im Verfahren SZ 49/3 geht es im vorliegenden Fall um die Höhe der Frachtkosten, bezüglich deren aber, wie bereits ausgeführt wurde, die Verjährungsfrist des Artikel 32, CMR gilt. Wie bereits dargestellt wurde, unterliegt der kurzen Verjährung nicht nur das Begehren des Frachtführers auf Zahlung von Frachtkosten, sondern auch das Begehren des Auftraggebers auf Rückersatz zuviel bezahlter Frachtkosten. Letzteres wird in der Regel ein Bereicherungsanspruch sein, der in der Mehrzahl der Fälle auf eine Zahlung für eine nicht erbrachte Beförderungsleistung zurückgeht. Gerade ein solcher Fall ist hier gegeben.
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 32 Z 1 CMR um eine Schutzbestimmung zugunsten des Frachtführers.Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Bestimmung des Artikel 32, Ziffer eins, CMR um eine Schutzbestimmung zugunsten des Frachtführers.
Dieser soll, sieht man von dolosem Vorgehen, das hier nicht einmal behauptet worden ist, ab, gegen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach Ablauf einer gewissen Frist gesichert werden. Gerade Bereicherungsansprüche zeigen die Notwendigkeit einer solchen Schutzbestimmung auf, weil sie nach österreichischem Recht erst nach dreißig Jahren verjähren würden. Würde man daher Bereicherungsansprüche nicht ebenfalls der kurzen Verjährung der CMR. unterstellen, käme man zu dem im Frachtgeschäft untragbaren Ergebnis, daß der Frachtführer über Jahrzehnte die Kontrolle über sämtliche seiner Geschäfte aufrechterhalten müßte. Dies sollte durch die Bestimmung des Art. 32 CMR vermieden werden.Dieser soll, sieht man von dolosem Vorgehen, das hier nicht einmal behauptet worden ist, ab, gegen Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach Ablauf einer gewissen Frist gesichert werden. Gerade Bereicherungsansprüche zeigen die Notwendigkeit einer solchen Schutzbestimmung auf, weil sie nach österreichischem Recht erst nach dreißig Jahren verjähren würden. Würde man daher Bereicherungsansprüche nicht ebenfalls der kurzen Verjährung der CMR. unterstellen, käme man zu dem im Frachtgeschäft untragbaren Ergebnis, daß der Frachtführer über Jahrzehnte die Kontrolle über sämtliche seiner Geschäfte aufrechterhalten müßte. Dies sollte durch die Bestimmung des Artikel 32, CMR vermieden werden.
Bei der gegebenen Rechtslage kommt es sohin nicht mehr darauf an, ob die Entscheidung des Landgerichtes München I 2 in Österreich Tatbestandswirkung erzielen kann oder nicht. Dies berührt nämlich lediglich den materiellen Bestand der klägerischen Forderung, der jedoch bei Vorliegen der Verjährung nicht zu prüfen ist.Bei der gegebenen Rechtslage kommt es sohin nicht mehr darauf an, ob die Entscheidung des Landgerichtes München römisch eins 2 in Österreich Tatbestandswirkung erzielen kann oder nicht. Dies berührt nämlich lediglich den materiellen Bestand der klägerischen Forderung, der jedoch bei Vorliegen der Verjährung nicht zu prüfen ist.
Abgesehen von der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch bezüglich der Kosten des in München abgeführten Verfahrens überhaupt vorliegen, ist ein solcher Anspruch hier schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der Kosten eines Prozesses, den sie nur durch Unterlassen einer zielführenden Einwendung verloren hat, nicht aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen kann.