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Entscheidung 7 Ob 181/16t×

Entscheidung 7 Ob 181/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008651 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften begründet ein Schadenersatzansprüche auslösendes Verschulden nur dann, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht (Unkenntnis eines Landwirtes über die Unzustän …
RS0030272 Rechtssatz 14.10.1971Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
RS0030359 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Ein Handeln muss, um es als grob fahrlässig zu beurteilen, sich auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben; dabei ist im Einzelfall auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen, ferner muss der Sc …
RS0030477 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß geg …
RS0031127 Rechtssatz 19.11.1970Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fa …
RS0049336 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Kommt § 413 HGB zur Anwendung, führt dies zur Anwendung der CMR - Bestimmungen und damit zur Unwirksamkeit einer allfälligen Vereinbarung über die Geltung der AÖSp.
RS0049343 Rechtssatz 04.11.1981Zivilrecht
Nach Art 41 CMR sind Vereinbarungen, soweit diese von den Bestimmungen der CMR abweichen, nichtig. Da die CMR eine Beschränkung der Haftung im Sinne der §§ 2, 51 ff AÖSp nicht kennt, ist eine Vereinbarung über die Anwendung der AÖSp ebenfalls nichtig.
RS0062591 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Die Entlastungspflicht für mangelndes Verschulden trifft gemäß § 429 Abs 1 den Frachtführer. Diese Regelung über die Umkehr der Beweislast erfasst jedoch nur das leichte Verschulden. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit müssen auch hier grundsätzlich vom Geschä …
RS0073961 Rechtssatz 10.10.1974Zivilrecht
"Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit" bedeutet grobe Fahrlässigkeit.
RS0074001 Rechtssatz 14.01.1976Zivilrecht
Die Bestimmung des Art 32 CMR regelt die Verjährung aller Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, also unter Umständen auch solcher Ansprüche, die gar nicht aus der CMR selbst abgeleitet werden. Auch der Anspruch des Absenders auf Rückgewähr …
RS0131137 Rechtssatz 30.11.2016Zivilrecht
Die Anordnung der Geltung des Frachtrechts bezieht sich auf die Leistungen des Fixkostenspediteurs, die er wie ein Frachtführer erbringt, nicht jedoch auf für den Spediteur typische Leistungen (vgl auch 7 Ob 188/12s).
RS0131138 Rechtssatz 30.11.2016Zivilrecht
Die Regelung der Verjährung in Art 32 CMR ist nicht vollständig. Es muss daher allenfalls eine Berichtigung der Auslegung des Art 32 Abs 1 lit c CMR vorgenommen werden, wobei nationales Recht anzuwenden ist. Die Verjährung kann erst zu jenem Zeitpunkt zu la …