Rechtssatz RS0131138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131138
Entscheidungsdatum
30.11.2016
Rechtssatz
Die Regelung der Verjährung in Art 32 CMR ist nicht vollständig. Es muss daher allenfalls eine Berichtigung der Auslegung des Art 32 Abs 1 lit c CMR vorgenommen werden, wobei nationales Recht anzuwenden ist. Die Verjährung kann erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem das Recht an sich ausgeübt werden kann, also seiner Geltendmachung kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.Die Regelung der Verjährung in Artikel 32, CMR ist nicht vollständig. Es muss daher allenfalls eine Berichtigung der Auslegung des Artikel 32, Absatz eins, Litera c, CMR vorgenommen werden, wobei nationales Recht anzuwenden ist. Die Verjährung kann erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem das Recht an sich ausgeübt werden kann, also seiner Geltendmachung kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131138
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Dokumentnummer
JJR_20161130_OGH0002_0070OB00181_16T0000_002