Entscheidungsgründe:
Die Streitteile stießen am 3. März 1980 beim Schifahren auf der Kaiserburg-Abfahrt in Bad Kleinkirchheim zusammen, wobei der Kläger zu Sturz kam und schwere Verletzungen erlitt. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 22. Dezember 1980 des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 500,-- an den Kläger verurteilt. Der Beklagte war zur Unfallszeit bei der E*** A*** V*** im Rahmen einer Haushaltsversicherung unter anderem auch für Schiunfälle bis zu einer Versicherungssumme von S 500.000,-- haftpflichtversichert. In der Zeit zwischen 8. September 1980 und 2. Dezember 1980 wurde zwischen Dr. D***, dem deutschen Anwalt des Klägers, und der E*** A*** V*** korrespondiert. Mit Schreiben vom 25. September 1981 brachte Dr. D*** der Versicherung gegenüber zum Ausdruck, sie möge sich um die Angelegenheit bemühen, andernfalls er einen österreichischen Kollegen beauftragen müsse, die Angelegenheit rechtshängig zu machen. Am 17. Dezember 1981 führte Dr. D*** mit Adolf D***, einem Disponenten und Gruppenleiter der E*** A***Die Streitteile stießen am 3. März 1980 beim Schifahren auf der Kaiserburg-Abfahrt in Bad Kleinkirchheim zusammen, wobei der Kläger zu Sturz kam und schwere Verletzungen erlitt. Wegen dieses Unfalles wurde der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 22. Dezember 1980 des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 500,-- an den Kläger verurteilt. Der Beklagte war zur Unfallszeit bei der E*** A*** V*** im Rahmen einer Haushaltsversicherung unter anderem auch für Schiunfälle bis zu einer Versicherungssumme von S 500.000,-- haftpflichtversichert. In der Zeit zwischen 8. September 1980 und 2. Dezember 1980 wurde zwischen Dr. D***, dem deutschen Anwalt des Klägers, und der E*** A*** V*** korrespondiert. Mit Schreiben vom 25. September 1981 brachte Dr. D*** der Versicherung gegenüber zum Ausdruck, sie möge sich um die Angelegenheit bemühen, andernfalls er einen österreichischen Kollegen beauftragen müsse, die Angelegenheit rechtshängig zu machen. Am 17. Dezember 1981 führte Dr. D*** mit Adolf D***, einem Disponenten und Gruppenleiter der E*** A***
V***, ein Ferngespräch, in welchem D*** den Einwand des gleichteiligen Verschuldens des Klägers erhob. Am 7. Juni 1982 führten die beiden wiederum ein Ferngespräch, in welchem Dr. D*** ausdrücklich erklärte, dieser erhobene Mitverschuldenseinwand werde zurückgewiesen, da der Kläger kein Mitverschulden anerkennen wolle. Mit Schreiben vom 11. November 1982 der E*** A***
V*** an Dr. D*** wurde unter anderem folgendes
mitgeteilt: "Nach sorgfältiger Abklärung des Sachverhaltes und des Unfallshergangs werden wir ermächtigt bzw. beauftragt, Ihnen ein Angebot unter Zugrundelegung einer Verschuldensaufteilung von 1 : 1 zu unterbreiten. Da uns Ihr sehr geehrter Herr D*** anläßlich eines Telefonates mitteilte, daß ein Mitverschulden des Herrn E*** nicht anerkannt wird, haben wir vorerst von einem ziffernmäßigen Angebot Abstand genommen und fragen an, ob eine Einigung dem Grunde nach auf der Basis eines gleichgeteilten Verschuldens akzeptiert wird. Sollte dies der Fall sein, werden wir sogleich nach Erhalt Ihrer Rückäußerung auch ein Angebot der Höhe nach unterbreiten. In der Beilage übersenden wir Ihnen eine Ablichtung des uns vorliegenden Sachverständigengutachtens Dris. P*** zu Ihrer gefälligen Kenntnisnahme. Der genannte Sachverständige wurde im Zuge des beim Bezirksgericht Spittal/Drau abgeführten Strafverfahrens beigezogen. Dieser Unterlage können Sie den Schlußsatz entnehmen, daß dann, wenn die Darstellung des Beschuldigten richtig ist, auch der Zeuge E*** in gleicher Weise wie der Beschuldigte den links auf gleicher Höhe neben ihm fahrenden Schifahrer im Zuge eines Linksschwunges bzw. einer Linksschrägfahrphase wahrnehmen und darauf seine Fahrweise einstellen hätte können und müssen." Dieses Schreiben beantwortete Dr. D*** mit Schreiben vom 18. November 1982, worin er das Ersuchen stellte, die Versicherung möge sich über die Schadenshöhe äußern. Hierauf antwortete die E*** A*** V*** mit Schreiben vom 2. Dezember 1982, in
welchem sie zunächst auf die an sie herangetragenen Ersatzforderungen zweier Krankenversicherungen sowie darauf verwies, daß die Versicherungssumme nicht hinreichen werde und sodann ausführte: "... Eine genaue Beurteilung werden wir jedoch erst nach einer vergleichsweisen Einigung über die Verschuldensfrage und des Schmerzengeldes vornehmen können. Hinsichtlich des Mitverschuldens verweisen wir auf unser Schreiben vom 11. November 1982. Ein außergerichtlicher Vergleich ist nur dann möglich, wenn eine Einigung auf der Basis von 50 : 50 erzielt wird. Bevor wir im Detail zur Schadenshöhe eingehen, bitten wir Sie, uns den abschließenden Standpunkt Ihres Mandanten zur Verschuldensfrage mitzuteilen."
Dieses Schreiben beantwortete Dr. D*** am 22. April 1983, wobei er zur Frage des Mitverschuldens des Klägers u.a. ausführte: "Es ist unser endgültiger definitiver Standpunkt, daß wir die von Ihnen mit Schreiben vom 11. November 1982 und 2. Dezember 1982 angebotene Regulierung unter Zugrundelegung einer 1 : 1 Verschuldensteilung nicht akzeptieren. Aufgrund eindeutiger Zeugenaussagen kommt ein mitwirkendes Verschulden meines Mandanten überhaupt nicht in Betracht." Im weiteren wird in diesem Schreiben angeführt:
"Vergleichsangebot: Sollten Sie nach inzwischen bald dreijähriger Verzögerungstaktik kein summen- und terminmäßiges Entgegenkommen zeigen, wird unsere gerichtliche Forderung sich an oben errechneter Schadenersatzsumme orientieren. Da durch ein gerichtliches Verfahren aber nur die Berechtigung der Ansprüche meines Mandanten bestätigt, nicht aber eine vollständige Erstattung bei der finanziellen Situation des Versicherten bzw. wegen der beschränkten Versicherungssumme wahrscheinlich würde, liegt auch uns an einer raschen außergerichtlichen Regulierung der Angelegenheit. Mein Mandant macht daher Ihnen bzw. dem Schädiger das Angebot, daß mit sofortiger Zahlung von DM 75.000,-- seine Ansprüche abgegolten sind." Hierauf äußerte sich die E*** A*** V*** mit
Schreiben vom 8. Juni 1983 gegenüber Dr. D*** wie folgt: "Im Zuge der neuerlich vorgenommenen Überprüfung des gegebenen Sachverhaltes haben wir festgestellt, daß der von uns mit Schreiben vom 2. Dezember 1982 unterbreitete Vergleichsvorschlag von Ihnen bzw. Ihrem Mandanten, wie aus Ihrem oben erwähnten Schreiben hervorgeht, nicht akzeptiert wurde. Ihr wertes Schreiben wurde uns am 27. April 1983 zugestellt. Zwischen unserem Schreiben und Ihrer Antwort sind also fast fünf Monate verstrichen. In der Zwischenzeit sind die Ansprüche Ihres Mandanten der Verjährung anheimgefallen."
Mit Schreiben gleichen Tages teilte der Beklagtenvertreter dem Anwalt des Klägers unter anderem folgendes mit: "Die E*** A*** hat Ihnen mit Schreiben vom 2. Dezember 1982 ein Anbot erstattet, welches von Ihnen erst mit Schreiben vom 22. April 1983 beantwortet worden ist. An dieses Anbot war die E*** A*** aber nur für eine angemessene Frist, die mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung und auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Rücksprache mit Ihrem Mandanten mit einem Monat anzusetzen ist, gebunden. Nach Ablauf dieses Monats war somit die Annahmefrist in Ansehung dieses Anbotes verstrichen und das Anbot erloschen. Mittlerweile ist aber Verjährung eingetreten, sodaß sämtliche Ansprüche Ihres Mandanten aus dem zugrundeliegenden Vorfall verjährt sind."
Am 20. Oktober 1983 brachte der Kläger die gegenständliche Klage auf Zuspruch eines Schadenersatzbetrages von insgesamt S 927.692,52 s.A. sowie auf Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Unfallsschäden des Klägers ein. Hiezu brachte er u.a. vor, das Vorgehen der E*** A*** V***
verstoße gegen Treu und Glauben, ihr Einwand der Verjährung sei sittenwidrig und arglistig. Eine Verjährung sei zufolge des Anschlusses des Klägers als Privatbeteiligten im Strafverfahren, der geführten Vergleichsverhandlungen und der Notwendigkeit auch künftiger Heilbehandlungen nicht eingetreten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung zufolge Verjährung. Bei den Beteiligten habe keine Bereitschaft bestanden, von ihren Standpunkten abzurücken, sodaß von Vergleichsverhandlungen gar nicht gesprochen werden könne. Die Fristversäumnis sei nicht auf ein Verhalten des Beklagten oder seines Versicherers zurückzuführen. Den Kläger treffe am Unfall ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden. Im weiteren wurde auch die Höhe der einzelnen Forderungen bestritten. Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung unter ausführlicher Darstellung der diesbezüglichen Rechtsprechung ab. Die Verjährung beginne mit der Kenntnis aller vorhersehbaren Schäden und sobald der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen könne, ohne daß schon der gesamte Schadensumfang bekannt sein müsse, wobei der Verjährung künftiger Schäden mit Feststellungsklage vorzubeugen sei. Der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei dem "Belangen" des Schädigers im Sinne des § 1497 ABGB gleichzuhalten, wenn nach Beendigung des Strafverfahrens in angemessener Frist Klage erhoben werde. Vergleichsverhandlungen hemmten die Verjährung nur, wenn nach deren Scheitern binnen angemessener Frist die Verfahrensfortsetzung erfolge. Wenn über den Verjährungszeitpunkt hinaus Vergleichsverhandlungen geführt würden, könne der Forderungsberechtigte nach Treu und Glauben und der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, daß im Falle des Scheiterns der Verhandlungen im Prozeß lediglich sachliche Einwendungen erhoben würden. Sei bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Schädigers aber erkennbar, daß weitere Vergleichsversuche aussichtslos seien, dann habe der Forderungsberechtigte, wenn er nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensfortführung beantrage, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. Vorliegendenfalls seien Vergleichsverhandlungen über die Verjährungsfrist hinaus gar nicht geführt und die Klage sei erst außerhalb dieser eingebracht worden. Schon am 7. Juni 1982 sei festgestanden, daß der Beklagte auf einem Mitverschulden des Klägers beharre und diesen Standpunkt habe er in den Schreiben vom 11. November 1982 und 2. Dezember 1982 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Kläger seinerseits habe ein solches Mitverschulden unmißverständlich abgelehnt. Weitere Vergleichsversuche seien daher aussichtslos erschienen. Selbst wenn der Kläger aber erst am 11. November 1982 oder 2. Dezember 1982 den vorgenannten Standpunkt des Beklagten klar hätte erkennen können, wäre für ihn nichts gewonnen, weil er sodann bis zum 22. April 1983 überhaupt untätig geblieben sei und an diesem Tag schriftlich neuerlich erklärt habe, daß eine Verschuldensteilung nicht in Frage komme. Dieses Schreiben sei nach der bereits eingetretenen Verjährung und auch nicht binnen angemessener Frist ergangen. Tatsächlich habe der Kläger erst sieben Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist die Klage eingebracht. Unterlassungen seines Vertreters habe der Kläger zu verantworten. Triftige Gründe für die Untätigkeit lägen nicht vor. Der Kläger habe seinem Vertreter noch am 27. Dezember 1982 und 15. Jänner 1983 seinen Standpunkt dargelegt, so daß einer Klagseinbringung vor dem Verjährungszeitpunkt 3. März 1983 nichts entgegengestanden wäre. Tatsächlich sei bis zum 22. April 1983 aber überhaupt nichts geschehen. Die Einwendung der Arglist oder Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger keinesfalls durch den Beklagten veranlaßt worden sei, die Ersatzansprüche nicht gerichtlich geltend zu machen und dieser auch keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede abgegeben habe. Insgesamt habe der Beklagte kein Verhalten gesetzt, welches den Kläger berechtigt hätte anzunehmen, daß die Verjährungseinrede nicht erhoben würde. Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrensrüge sowie Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Der Rechtsgrund der Anerkennung der Schuld dem Grunde nach sei in erster Instanz nicht geltend gemacht worden; im übrigen hätte auch eine solche die Unterbrechung der Verjährung bei den gegebenen Umständen nicht verhindert. Die Behauptung, die Vergleichsverhandlungen seien erst nach dem Schriftverkehr vom September 1983 als gescheitert zu betrachten, übersehe, daß sich der Kläger auf einen solchen Schriftverkehr in erster Instanz gar nicht berufen habe. Zumindest nach dem Schreiben vom 11. November 1982 habe für den Kläger kein Zweifel mehr obwalten können, daß eine außergerichtliche Bereinigung mangels Zugeständnisses eines Eigenverschuldens ausgeschlossen erscheine. Vergleichsverhandlungen wären daher als mit diesem Zeitpunkt oder jedenfalls ab dem Schreiben vom 2. Dezember 1983 als gescheitert zu betrachten. Da Vergleichsverhandlungen das Anbot eines gegenseitigen Nachgebens voraussetzten und ein solches nie erfolgt sei, käme eine Unterbrechung der Verjährung auch schon deswegen nicht in Betracht. Über das Anbot der Versicherung vom 11. November 1982 bzw. 2. Dezember 1982 sei innerhalb der Verjährungsfrist überhaupt nicht verhandelt worden. Durch behauptete nachfolgende Vergleichsversuche habe die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigt werden könnnen. Auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Einwand der Verjährung sei zulässigerweise erhoben worden, sei beizutreten. Dem Anbot der E*** A*** V*** vom November 1982 bzw. Dezember 1982 sei nicht zu entnehmen gewesen, daß der Beklagte auch für den Fall der Anbotablehnung sich des Verjährungseinwandes begeben wolle, insbesondere dann, wenn es, wie geschehen, innerhalb der Verjährungszeit nicht einmal mit einer konkreten Stellungnahme und dem Ausdruck der Verhandlungsbereitschaft über die Verschuldensfrage gewürdigt werde.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung zufolge Verjährung. Bei den Beteiligten habe keine Bereitschaft bestanden, von ihren Standpunkten abzurücken, sodaß von Vergleichsverhandlungen gar nicht gesprochen werden könne. Die Fristversäumnis sei nicht auf ein Verhalten des Beklagten oder seines Versicherers zurückzuführen. Den Kläger treffe am Unfall ein zumindest gleichteiliges Mitverschulden. Im weiteren wurde auch die Höhe der einzelnen Forderungen bestritten. Das Erstgericht wies die Klage wegen Verjährung unter ausführlicher Darstellung der diesbezüglichen Rechtsprechung ab. Die Verjährung beginne mit der Kenntnis aller vorhersehbaren Schäden und sobald der Geschädigte eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen könne, ohne daß schon der gesamte Schadensumfang bekannt sein müsse, wobei der Verjährung künftiger Schäden mit Feststellungsklage vorzubeugen sei. Der Anschluß als Privatbeteiligter im Strafverfahren sei dem "Belangen" des Schädigers im Sinne des Paragraph 1497, ABGB gleichzuhalten, wenn nach Beendigung des Strafverfahrens in angemessener Frist Klage erhoben werde. Vergleichsverhandlungen hemmten die Verjährung nur, wenn nach deren Scheitern binnen angemessener Frist die Verfahrensfortsetzung erfolge. Wenn über den Verjährungszeitpunkt hinaus Vergleichsverhandlungen geführt würden, könne der Forderungsberechtigte nach Treu und Glauben und der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, daß im Falle des Scheiterns der Verhandlungen im Prozeß lediglich sachliche Einwendungen erhoben würden. Sei bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Schädigers aber erkennbar, daß weitere Vergleichsversuche aussichtslos seien, dann habe der Forderungsberechtigte, wenn er nicht im frühestmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensfortführung beantrage, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. Vorliegendenfalls seien Vergleichsverhandlungen über die Verjährungsfrist hinaus gar nicht geführt und die Klage sei erst außerhalb dieser eingebracht worden. Schon am 7. Juni 1982 sei festgestanden, daß der Beklagte auf einem Mitverschulden des Klägers beharre und diesen Standpunkt habe er in den Schreiben vom 11. November 1982 und 2. Dezember 1982 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Kläger seinerseits habe ein solches Mitverschulden unmißverständlich abgelehnt. Weitere Vergleichsversuche seien daher aussichtslos erschienen. Selbst wenn der Kläger aber erst am 11. November 1982 oder 2. Dezember 1982 den vorgenannten Standpunkt des Beklagten klar hätte erkennen können, wäre für ihn nichts gewonnen, weil er sodann bis zum 22. April 1983 überhaupt untätig geblieben sei und an diesem Tag schriftlich neuerlich erklärt habe, daß eine Verschuldensteilung nicht in Frage komme. Dieses Schreiben sei nach der bereits eingetretenen Verjährung und auch nicht binnen angemessener Frist ergangen. Tatsächlich habe der Kläger erst sieben Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist die Klage eingebracht. Unterlassungen seines Vertreters habe der Kläger zu verantworten. Triftige Gründe für die Untätigkeit lägen nicht vor. Der Kläger habe seinem Vertreter noch am 27. Dezember 1982 und 15. Jänner 1983 seinen Standpunkt dargelegt, so daß einer Klagseinbringung vor dem Verjährungszeitpunkt 3. März 1983 nichts entgegengestanden wäre. Tatsächlich sei bis zum 22. April 1983 aber überhaupt nichts geschehen. Die Einwendung der Arglist oder Sittenwidrigkeit sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger keinesfalls durch den Beklagten veranlaßt worden sei, die Ersatzansprüche nicht gerichtlich geltend zu machen und dieser auch keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede abgegeben habe. Insgesamt habe der Beklagte kein Verhalten gesetzt, welches den Kläger berechtigt hätte anzunehmen, daß die Verjährungseinrede nicht erhoben würde. Das Berufungsgericht hielt weder die Verfahrensrüge sowie Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Der Rechtsgrund der Anerkennung der Schuld dem Grunde nach sei in erster Instanz nicht geltend gemacht worden; im übrigen hätte auch eine solche die Unterbrechung der Verjährung bei den gegebenen Umständen nicht verhindert. Die Behauptung, die Vergleichsverhandlungen seien erst nach dem Schriftverkehr vom September 1983 als gescheitert zu betrachten, übersehe, daß sich der Kläger auf einen solchen Schriftverkehr in erster Instanz gar nicht berufen habe. Zumindest nach dem Schreiben vom 11. November 1982 habe für den Kläger kein Zweifel mehr obwalten können, daß eine außergerichtliche Bereinigung mangels Zugeständnisses eines Eigenverschuldens ausgeschlossen erscheine. Vergleichsverhandlungen wären daher als mit diesem Zeitpunkt oder jedenfalls ab dem Schreiben vom 2. Dezember 1983 als gescheitert zu betrachten. Da Vergleichsverhandlungen das Anbot eines gegenseitigen Nachgebens voraussetzten und ein solches nie erfolgt sei, käme eine Unterbrechung der Verjährung auch schon deswegen nicht in Betracht. Über das Anbot der Versicherung vom 11. November 1982 bzw. 2. Dezember 1982 sei innerhalb der Verjährungsfrist überhaupt nicht verhandelt worden. Durch behauptete nachfolgende Vergleichsversuche habe die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigt werden könnnen. Auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Einwand der Verjährung sei zulässigerweise erhoben worden, sei beizutreten. Dem Anbot der E*** A*** V*** vom November 1982 bzw. Dezember 1982 sei nicht zu entnehmen gewesen, daß der Beklagte auch für den Fall der Anbotablehnung sich des Verjährungseinwandes begeben wolle, insbesondere dann, wenn es, wie geschehen, innerhalb der Verjährungszeit nicht einmal mit einer konkreten Stellungnahme und dem Ausdruck der Verhandlungsbereitschaft über die Verschuldensfrage gewürdigt werde.
In der Revision werden unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel gerügt, von welchen schon das Berufungsgericht erkannte, daß sie nicht vorliegen. Eine neuerliche Rüge in dritter Instanz ist in einem solchen Falle nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig. Die sodann auch zur Rechtsrüge wiederholten Ausführungen, die Versicherung des Beklagten habe sich in der nach dem Verjährungszeitpunkt geführten, zu berücksichtigenden Korrespondenz mit dem Gedanken getragen, den Verjährungseinwand fallen zu lassen, übersieht, daß dies einen völlig anderen Verhandlungspunkt darstellt, über den aber offenbar keine Einigung erzielt wurde.
Der behauptete Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der behauptete Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt somit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).