Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht die in der Berufung erhobene Beweisrüge nicht gesetzmäßig behandelt habe. Dazu folgt eine ausführliche Erörterung der Beweisergebnisse, aus der die Revisionswerberin die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen folgert.
Die Revisionswerberin übersieht, daß das Berufungsverfahren nur mangelhaft bleibt, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt, nicht aber schon dann, wenn es sich nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers auseinandersetzt (1 Ob 566/95; RIS-Justiz 0043162). Geht hingegen aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles hervor, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu überprüfen, nachgekommen ist und warum es die vom Berufungswerber geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht teilt, sondern die erstgerichtlichen Feststellungen für richtig hält, kann von einem Mangel des Berufungsverfahrens nicht die Rede sein (10 ObS 165/94; RIS-Justiz 0043268).
Hier hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und den dagegen in der Berufung erhobenen Argumenten auseinandergesetzt. Ob die dabei angestellten Überlegungen richtig oder fehlerhaft sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 11/95; RIS-Justiz 0043371). Auch die Rüge, daß sich das Berufungsgericht mit bestimmten Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (10 ObS 2049/96p; RIS-Justiz 0043131).
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Berufung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine (nicht als solche bezeichnete) Rechtsrüge enthalte, da ausgeführt worden sei, daß "im Falle einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung" von einer gerechtfertigten Entlassung auszugehen sei. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt aber nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 471). Derartiges hat aber die Beklagte in ihrer Berufung nicht geltend gemacht.Die Rechtsrüge beschränkt sich auf den Hinweis, daß die Berufung entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine (nicht als solche bezeichnete) Rechtsrüge enthalte, da ausgeführt worden sei, daß "im Falle einer zutreffenden Sachverhaltsfeststellung" von einer gerechtfertigten Entlassung auszugehen sei. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt aber nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, daß der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu Paragraph 471,). Derartiges hat aber die Beklagte in ihrer Berufung nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.