Rechtssatz RS0111752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111752
Entscheidungsdatum
17.10.2002
Rechtssatz
Die Höchstgrenzen des § 9 Abs 1 AZG werden nicht dadurch verändert, daß in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt. Hat der Arbeitnehmer in den ersten drei Tagen der Woche 42,4 Stunden gearbeitet, ist er bei gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage verpflichtet, am vierten Tag bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze Normalarbeit zu verrichten (AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46).Die Höchstgrenzen des Paragraph 9, Absatz eins, AZG werden nicht dadurch verändert, daß in die Arbeitswoche ein Feiertag fällt. Hat der Arbeitnehmer in den ersten drei Tagen der Woche 42,4 Stunden gearbeitet, ist er bei gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage verpflichtet, am vierten Tag bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze Normalarbeit zu verrichten (AZG in der Fassung vor den Novellen BGBl römisch eins 1997/8 und BGBl römisch eins 1997/46).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 273/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
Veröff: SZ 72/71
- 8 ObA 35/02h
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 35/02h
Vgl; Beisatz: Bei Bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung ist grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111752
Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_008OBA00273_98Z0000_001