Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO, § 23 ArbGG).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, Paragraph 23, ArbGG).
Die beklagte Partei behauptet, der Kläger sei ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, weil sie weder seine Provision, noch sein Überstundenentgelt, soweit er darauf über das gewährte Pauschale hinaus überhaupt Anspruch habe, (ungebührlich) geschmälert habe. Die beklagte Partei habe dem Kläger auch bezüglich des Überstundenentgelts die Schlichtung durch Dritte angeboten. Sie sei sich bei der Verweigerung der Bezahlung der Überstunden keines Unrechts bewußt gewesen. Der Kläger sei als leitender Angestellter in der Einteilung seiner Arbeitszeit völlig frei gewesen. Aus Punkt 4. und 9. seines Dienstvertrages ergebe sich, daß für den Anspruch auf Überstundenentgelt nur die dort getroffenen Vereinbarungen zu gelten hätten. Überdies sei ein Teil des Überstundenentgelts nach Punkt 11 des Dienstvertrages mangels schriftlicher Geltendmachung bereits verfallen. Da der Kläger gemäß Punkt 3. des Dienstvertrages verpflichtet gewesen wäre, Überstundenaufzeichnungen zu führen, dies aber unterlassen habe, habe er auf die Geltendmachung von Überstunden schlüssig verzichtet; außerdem widerspreche dieses Verlangen Treu und Glauben. Soweit mit dem Kläger Zeitausgleich vereinbart worden sei, habe bis zum Austritt keine Geldersatzforderung bestanden.
Diesen Ausführungen ist (zum Teil im Ergebnis) nicht zu folgen. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (KV) gilt gemäß Pkt I Z 3 für alle Angestellten (des fachlichen Geltungsbereichs). Angestellte im Sinne des KV sind alle Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet. Damit würde der Kläger unabhängig davon, ob er leitender Angestellter iS des § 1 Z 8 AZG war, von den Bestimmungen des Kollektivvertrages zur Gänze erfaßt (Haslinger in ZAS 1971,49; anders etwa die den Entscheidungen Arb. 9.481 und 10.356 zugrundeliegenden Kollektivverträge). Da somit die Überstundenregelung des Punktes VII KV auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, konnte ein Überstundenentgelt, das zu seinem Nachteil von den Bestimmungen des Kollektivvertrages abwich (§ 3 Abs 1 ArbVG), nicht gültig vereinbart werden (Arb. 9.351). Damit erübrigt es sich, auf die von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob der Kläger leitender Angestellter iS des § 1 Z 8 AZG war. Nach Pkt VII KV kann allerdings durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf dieses im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung. Das war aber hier der Fall, weil das Pauschale nur einen geringen Teil der vom Kläger geleisteten Überstunden deckte (vgl. Arb. 8.651).Diesen Ausführungen ist (zum Teil im Ergebnis) nicht zu folgen. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs (KV) gilt gemäß Pkt römisch eins Ziffer 3, für alle Angestellten (des fachlichen Geltungsbereichs). Angestellte im Sinne des KV sind alle Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet. Damit würde der Kläger unabhängig davon, ob er leitender Angestellter iS des Paragraph eins, Ziffer 8, AZG war, von den Bestimmungen des Kollektivvertrages zur Gänze erfaßt (Haslinger in ZAS 1971,49; anders etwa die den Entscheidungen Arb. 9.481 und 10.356 zugrundeliegenden Kollektivverträge). Da somit die Überstundenregelung des Punktes römisch sieben KV auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, konnte ein Überstundenentgelt, das zu seinem Nachteil von den Bestimmungen des Kollektivvertrages abwich (Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG), nicht gültig vereinbart werden (Arb. 9.351). Damit erübrigt es sich, auf die von der Revision aufgeworfene Frage einzugehen, ob der Kläger leitender Angestellter iS des Paragraph eins, Ziffer 8, AZG war. Nach Pkt römisch sieben KV kann allerdings durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf dieses im Durchschnitt der Geltungsdauer den Arbeitnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung. Das war aber hier der Fall, weil das Pauschale nur einen geringen Teil der vom Kläger geleisteten Überstunden deckte vergleiche Arb. 8.651).
Auf dieses Überstundenentgelt, das dem Kläger für alle, die gesetzliche Normalarbeitszeit übersteigenden Arbeitsleistungen (Pkt V KV; §§ 3, 6 AZG) gebührt, hat er weder (schlüssig) verzichtet, noch ist es verfallen. Der Kläger trat erst am 27. Oktober 1982 in die Dienste der beklagten Partei. Er führte laufend ein Fahrtenbuch samt Reiserechnung (im folgenden auch:"Reiseberichte"), aus dem Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit (allerdings ohne Zwischenpausen) hervorging. Aus diesen Aufzeichnungen konnte der Geschäftsführer der beklagten Partei unschwer entnehmen, daß der Kläger in erheblichem Maße Übestunden leistete. Daß Überstunden nötig sein würden, war im übrigen beiden Teilen schon bei Abschluß des Dienstvertrages klar. Da der Kläger schon im Februar 1983 über Gerd J*** an die beklagte Partei wegen Bezahlung seiner Überstunden herantrat, über diese Forderung in der Folge ein Schriftverkehr und mündliche Verhandlungen geführt wurden, der Kläger sich dagegen verwahrte, daß er nur die in Innsbruck um die Jahreswende 1982/83 geleisteten Überstunden vergütet erhalte, und auch in der Folge noch mehrmals Bezahlung forderte, kann von einem schlüssigen Verzicht auf die Vergütung der Überstunden keine Rede sein, auch wenn der Kläger der in Punkt 3. des Dienstvertrages vorgesehenen Verpflichtung, Überstundenaufzeichnungen zu führen und dem Arbeitgeber mit Ablauf jeder Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen, nicht nachkam. Der Hinweis des Klägers im Schreiben vom 10. April 1983, daß er für anfallende Überstunden, die sich im normalen Rahmen halten, bisher noch nie eine Vergütung geltend gemacht habe, war eine Wissenserklärung und kein Verzicht. Ob die beklagte Partei an der Forderung, daß der Kläger, Überstundenaufzeichnungen führen müsse, nach seinem ersten Begehren auf Entlohnung seiner Überstunden festhielt, ist überdies zweifelhaft, weil sie damals zwar ihre Außendienstmitarbeiter in einem Rundschreiben aufforderte, Überstunden in Hinkunft schriftlich geltend zu machen, den Kläger aber dieses Rundschreiben nicht betraf, weil sich der Geschäftsführer der beklagten Partei für ihn eine besondere Regelung vorbehalten hatte. Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger erklärt hatte, er könne seine Anmeldung (gemeint: bereits geleisteter) Überstunden schwer durchführen, dies sei auch für einen leitenden Angestellten nicht üblich. Die zitierte Erklärung im Schreiben vom 10.April 1982 bezieht sich nämlich eindeutig auf vorheriges Ansuchen um Genehmigung von Überstunden. Die Unterlassung gesonderter Überstundenaufzeichnungen durch den Kläger führte auch nicht zum Verfall dieser Überstunden. Hiezu sieht der Kollektivvertrag in Pkt VII vor, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die von ihm am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen sind. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Überstundenleistung, so gilt dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die derart geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB. Etwaige, seitens des Arbeitnehmers nicht nach diesem Verfahren geltend gemachte Überstunden verfallen nach Ablauf von 3 Monaten. Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von 2 Jahren.Auf dieses Überstundenentgelt, das dem Kläger für alle, die gesetzliche Normalarbeitszeit übersteigenden Arbeitsleistungen (Pkt römisch fünf KV; Paragraphen 3, 6, AZG) gebührt, hat er weder (schlüssig) verzichtet, noch ist es verfallen. Der Kläger trat erst am 27. Oktober 1982 in die Dienste der beklagten Partei. Er führte laufend ein Fahrtenbuch samt Reiserechnung (im folgenden auch:"Reiseberichte"), aus dem Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit (allerdings ohne Zwischenpausen) hervorging. Aus diesen Aufzeichnungen konnte der Geschäftsführer der beklagten Partei unschwer entnehmen, daß der Kläger in erheblichem Maße Übestunden leistete. Daß Überstunden nötig sein würden, war im übrigen beiden Teilen schon bei Abschluß des Dienstvertrages klar. Da der Kläger schon im Februar 1983 über Gerd J*** an die beklagte Partei wegen Bezahlung seiner Überstunden herantrat, über diese Forderung in der Folge ein Schriftverkehr und mündliche Verhandlungen geführt wurden, der Kläger sich dagegen verwahrte, daß er nur die in Innsbruck um die Jahreswende 1982/83 geleisteten Überstunden vergütet erhalte, und auch in der Folge noch mehrmals Bezahlung forderte, kann von einem schlüssigen Verzicht auf die Vergütung der Überstunden keine Rede sein, auch wenn der Kläger der in Punkt 3. des Dienstvertrages vorgesehenen Verpflichtung, Überstundenaufzeichnungen zu führen und dem Arbeitgeber mit Ablauf jeder Gehaltsperiode zur Bestätigung vorzulegen, nicht nachkam. Der Hinweis des Klägers im Schreiben vom 10. April 1983, daß er für anfallende Überstunden, die sich im normalen Rahmen halten, bisher noch nie eine Vergütung geltend gemacht habe, war eine Wissenserklärung und kein Verzicht. Ob die beklagte Partei an der Forderung, daß der Kläger, Überstundenaufzeichnungen führen müsse, nach seinem ersten Begehren auf Entlohnung seiner Überstunden festhielt, ist überdies zweifelhaft, weil sie damals zwar ihre Außendienstmitarbeiter in einem Rundschreiben aufforderte, Überstunden in Hinkunft schriftlich geltend zu machen, den Kläger aber dieses Rundschreiben nicht betraf, weil sich der Geschäftsführer der beklagten Partei für ihn eine besondere Regelung vorbehalten hatte. Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger erklärt hatte, er könne seine Anmeldung (gemeint: bereits geleisteter) Überstunden schwer durchführen, dies sei auch für einen leitenden Angestellten nicht üblich. Die zitierte Erklärung im Schreiben vom 10.April 1982 bezieht sich nämlich eindeutig auf vorheriges Ansuchen um Genehmigung von Überstunden. Die Unterlassung gesonderter Überstundenaufzeichnungen durch den Kläger führte auch nicht zum Verfall dieser Überstunden. Hiezu sieht der Kollektivvertrag in Pkt römisch sieben vor, daß der Arbeitgeber verpflichtet ist, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die von ihm am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen sind. Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Überstundenleistung, so gilt dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die derart geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB. Etwaige, seitens des Arbeitnehmers nicht nach diesem Verfahren geltend gemachte Überstunden verfallen nach Ablauf von 3 Monaten. Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von 2 Jahren.
Der rechtspolitische Grund für die Normierung ungleich langer Fallfristen liegt darin, daß sich der Arbeitgeber nicht auf einen Überstundenverfall berufen können soll, wenn er die kollektivvertragliche Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden unterlassen und dadurch dem Arbeitnehmer die (ziffernmäßige) Geltendmachung der Überstunden erheblich erschwert hat (RdW 1985, 380). Die dem Kläger im Dienstvertrag auferlegte Pflicht, seinerseits Überstundenaufzeichnungen zu führen, befreite also die beklagte Partei nicht von der kollektivvertraglichen Pflicht, laufend selbst ordentliche Aufzeichnungen über die Überstunden zu führen (und ebensowenig von der gleichartigen öffentlich-rechtlichen Pflicht nach § 26 Abs 1 AZG). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen ist nach Maßgabe des § 3 ArbVG nicht abdingbar (Arb 9661). Da die beklagte Partei niemals behauptete, solche Aufzeichnungen geführt zu haben, blieb es bei der im Kollektivvertrag festgesetzten Verfallfrist von zwei Jahren, auch wenn eine gewisse Mitwirkung des Klägers an den vom Dienstgeber zu führenden Überstundenaufzeichnungen wegen der Art seiner Tätigkeit - er war in seiner Diensteinteilung ziemlich frei - notwendig war. In der Geltendmachung von Überstunden trotz Verletzung der dienstvertraglichen Pflicht zur Führung von gesonderten Überstundenaufzeichnungen liegt auch kein Verstoß des Klägers gegen die guten Sitten, weil den Parteien schon bei Abschluß des Dienstvertrages klar war, daß der Kläger mit der Normalarbeitszeit nicht auskommen werde und der Geschäftsführer der beklagten Partei mindestens den ungefähren Umfang der Arbeitsleistungen des Klägers aus den laufend geführten Reiseberichten entnehmen konnte.Der rechtspolitische Grund für die Normierung ungleich langer Fallfristen liegt darin, daß sich der Arbeitgeber nicht auf einen Überstundenverfall berufen können soll, wenn er die kollektivvertragliche Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden unterlassen und dadurch dem Arbeitnehmer die (ziffernmäßige) Geltendmachung der Überstunden erheblich erschwert hat (RdW 1985, 380). Die dem Kläger im Dienstvertrag auferlegte Pflicht, seinerseits Überstundenaufzeichnungen zu führen, befreite also die beklagte Partei nicht von der kollektivvertraglichen Pflicht, laufend selbst ordentliche Aufzeichnungen über die Überstunden zu führen (und ebensowenig von der gleichartigen öffentlich-rechtlichen Pflicht nach Paragraph 26, Absatz eins, AZG). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen ist nach Maßgabe des Paragraph 3, ArbVG nicht abdingbar (Arb 9661). Da die beklagte Partei niemals behauptete, solche Aufzeichnungen geführt zu haben, blieb es bei der im Kollektivvertrag festgesetzten Verfallfrist von zwei Jahren, auch wenn eine gewisse Mitwirkung des Klägers an den vom Dienstgeber zu führenden Überstundenaufzeichnungen wegen der Art seiner Tätigkeit - er war in seiner Diensteinteilung ziemlich frei - notwendig war. In der Geltendmachung von Überstunden trotz Verletzung der dienstvertraglichen Pflicht zur Führung von gesonderten Überstundenaufzeichnungen liegt auch kein Verstoß des Klägers gegen die guten Sitten, weil den Parteien schon bei Abschluß des Dienstvertrages klar war, daß der Kläger mit der Normalarbeitszeit nicht auskommen werde und der Geschäftsführer der beklagten Partei mindestens den ungefähren Umfang der Arbeitsleistungen des Klägers aus den laufend geführten Reiseberichten entnehmen konnte.
Der nicht abkürzbaren kollektivvertraglichen Verfallfrist von zwei Jahren widerspricht auch die in Punkt 11 des Dienstvertrages über den Verfall von Ansprüchen getroffene Vereinbarung, "daß offene Ansprüche aus diesem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen".
Die beklagte Partei war mit der dem Kläger gebührenden weiteren Überstundenentlohnung objektiv in Verzug. Von einer ungebührlichen Schmälerung des Entgelts kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber gewußt hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Arb. 9.082, 9.956, 10.147 ua). Auch diese Voraussetzung liegt aber hier vor: Die Revisionswerberin behauptet dazu, sie habe dem Kläger auch bezüglich des Überstundenentgelts den Vorschlag gemacht, diesen Anspruch von einer neutralen Stelle beurteilen zu lassen, und verweist auf ihr Schreiben vom 10. Juni 1983, Beilage 4, das in diesem Sinne verstanden werden könnte. Sie übersieht aber, daß das Berufungsgericht auf Grund anderer Urkunden sowie auf Grund von Zeugen- und Parteiaussagen feststellte, daß sich das Schlichtungsangebot nur auf die Provisionsforderung bezog. Zudem war aber der Kläger nicht verpflichtet, sich dem Spruch einer Schlichtungsstelle zu unterwerfen. Aus dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Grund kommt daher ein fehlendes Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Schmälerung des Entgelts nicht in Betracht. Infolge der eindeutigen Regelung des Kollektivvertrages mußte der Geschäftsführer der beklagten Partei auch wissen, daß der Kläger Anspruch auf Überstundenentlohnung habe, wenn er durch das Überstundenpauschale durchschnittlich ungünstiger als bei tatsächlicher Verrechnung der Überstunden gestellt war. Letzteres wieder mußte dem Geschäftsführer der beklagten Partei auf Grund der vom Kläger gelegten Reiseberichte - deren jetzt festgestellte weitgehende Richtigkeit vorausgesetzt - bekannt sein.
Der weitere Einwand der Revisionswerberin, daß das vom Kläger anläßlich seines Austrittes geforderte Überstundenentgelt erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig geworden sei, weil bis dahin nur ein Naturalanspruch auf Zeitausgleich bestanden habe, ist im Ergebnis ebenfalls nicht berechtigt. Die Streitteile hatten nämlich mit über einen Teil der vom Kläger geleisteten Überstunden, nämlich jene, die bei der T*** zum Jahreswechsel 1982/83 in Innsbruck angefallen waren, die Vereinbarung getroffen, daß der Kläger Zeitausgleich erhalten werde. Sie trafen um den 11.April 1983 diese Vereinbarung, obwohl ihnen schon bei Beginn des Dienstverhältnisses des Klägers klar gewesen war, daß er mit der Normalarbeitszeit nicht auskommen werde, rechneten also offenbar doch damit, daß für diesen Teil der Überstunden ein Ausgleich möglich sein werde. Nach den Feststellungen der zweiten Instanz war es dem Kläger dann aber doch nicht möglich, den vereinbarten Zeitausgleich zu nehmen, weshalb er wieder schriftlich die Bezahlung dieser Überstunden forderte. Das Berufungsgericht meint dazu, dem Kläger hätte der Zeitausgleich wegen einer Bestimmung in Pkt VII des Kollektivvertrags ("Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind am Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie entstanden sind, geltend zu machen") nun in derselben, mindestens aber in angemessener Frist möglich sein müssen; da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Kläger wiederum die Bezahlung der Überstunden fordern können. Hiezu fehlen jedoch nähere Feststellungen darüber, welche Frist die Parteien für die Erfüllung der getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung ins Auge gefaßt hatten. Ob ihrer Absprache der Sinn unterstellt werden darf, daß der Zeitausgleich innerhalb einer Gehaltsperiode hätte erfolgen müssen, ist demnach zweifelhaft. Wäre der Zeitausgleich erst mit dem Austritt des Klägers endgültig als undurchführbar anzusehen - diesfalls steht nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Geldersatz für die nicht gewährte Freizeit zu (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 86; Cerny, Arbeitszeitrecht 98; Dittrich, Der Freizeitausgleich des Arbeitnehmers, RdA 1961, 10 [18]; Arb. 8.876; SozM I A/d 1184; zuletzt 14 Ob 14/86) -, so könnte der Kläger den vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten dieses Entgeltteils stützen, weil ein Geldanspruch erst als Folge des Austritts entstanden wäre. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, daß der Kläger im Schreiben vom 6.Juni 1983 drauf hinwies, daß in der dortigen Überstundenaufstellung alle sonstigen Überstunden nicht berücksichtigt worden seien, können alle im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses objektiv vorhandenen Gründe zur Rechtfertigung der vorzeitigen Lösung herangezogen werden, auch wenn sich der das Arbeitsverhältnis Lösende zunächst nur auf einen wichtigen Grund berufen hat (Martinek-Schwarz, AngG 6 542 f; Arb 9492; RdW 1985, 350 ua). Da der Kläger gegen die beklagte Partei zur Zeit seines Austrittes offene Ansprüche auf Entgelt für viele weitere Überstunden (als die Innsbrucker) hatte, deren Bezahlung ihm trotz mehrmaliger Aufforderung und ohne Zeitausgleichsvereinbarung verweigert wurde, war der vorzeitige Austritt des Klägers in jedem Fall berechtigt.Der weitere Einwand der Revisionswerberin, daß das vom Kläger anläßlich seines Austrittes geforderte Überstundenentgelt erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig geworden sei, weil bis dahin nur ein Naturalanspruch auf Zeitausgleich bestanden habe, ist im Ergebnis ebenfalls nicht berechtigt. Die Streitteile hatten nämlich mit über einen Teil der vom Kläger geleisteten Überstunden, nämlich jene, die bei der T*** zum Jahreswechsel 1982/83 in Innsbruck angefallen waren, die Vereinbarung getroffen, daß der Kläger Zeitausgleich erhalten werde. Sie trafen um den 11.April 1983 diese Vereinbarung, obwohl ihnen schon bei Beginn des Dienstverhältnisses des Klägers klar gewesen war, daß er mit der Normalarbeitszeit nicht auskommen werde, rechneten also offenbar doch damit, daß für diesen Teil der Überstunden ein Ausgleich möglich sein werde. Nach den Feststellungen der zweiten Instanz war es dem Kläger dann aber doch nicht möglich, den vereinbarten Zeitausgleich zu nehmen, weshalb er wieder schriftlich die Bezahlung dieser Überstunden forderte. Das Berufungsgericht meint dazu, dem Kläger hätte der Zeitausgleich wegen einer Bestimmung in Pkt römisch sieben des Kollektivvertrags ("Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind am Zahlungstag der Gehaltsperiode, in welcher sie entstanden sind, geltend zu machen") nun in derselben, mindestens aber in angemessener Frist möglich sein müssen; da dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Kläger wiederum die Bezahlung der Überstunden fordern können. Hiezu fehlen jedoch nähere Feststellungen darüber, welche Frist die Parteien für die Erfüllung der getroffenen Zeitausgleichsvereinbarung ins Auge gefaßt hatten. Ob ihrer Absprache der Sinn unterstellt werden darf, daß der Zeitausgleich innerhalb einer Gehaltsperiode hätte erfolgen müssen, ist demnach zweifelhaft. Wäre der Zeitausgleich erst mit dem Austritt des Klägers endgültig als undurchführbar anzusehen - diesfalls steht nach ständiger Lehre und Rechtsprechung ein Geldersatz für die nicht gewährte Freizeit zu (Grillberger, Arbeitszeitgesetz 86; Cerny, Arbeitszeitrecht 98; Dittrich, Der Freizeitausgleich des Arbeitnehmers, RdA 1961, 10 [18]; Arb. 8.876; SozM römisch eins A/d 1184; zuletzt 14 Ob 14/86) -, so könnte der Kläger den vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten dieses Entgeltteils stützen, weil ein Geldanspruch erst als Folge des Austritts entstanden wäre. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, daß der Kläger im Schreiben vom 6.Juni 1983 drauf hinwies, daß in der dortigen Überstundenaufstellung alle sonstigen Überstunden nicht berücksichtigt worden seien, können alle im Zeitpunkt der Lösung des Arbeitsverhältnisses objektiv vorhandenen Gründe zur Rechtfertigung der vorzeitigen Lösung herangezogen werden, auch wenn sich der das Arbeitsverhältnis Lösende zunächst nur auf einen wichtigen Grund berufen hat (Martinek-Schwarz, AngG 6 542 f; Arb 9492; RdW 1985, 350 ua). Da der Kläger gegen die beklagte Partei zur Zeit seines Austrittes offene Ansprüche auf Entgelt für viele weitere Überstunden (als die Innsbrucker) hatte, deren Bezahlung ihm trotz mehrmaliger Aufforderung und ohne Zeitausgleichsvereinbarung verweigert wurde, war der vorzeitige Austritt des Klägers in jedem Fall berechtigt.
Auf die Frage, ob dem Kläger auch Provision gebührte, ist nicht einzugehen, weil dieser Anspruchsteil nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Was die Höhe des unter Anwendung des § 273 ZPO festgesetzten Überstundenentgelts betrifft, erscheint es zweckmäßig, beide Revisionen gemeinsam zu behandeln:Auf die Frage, ob dem Kläger auch Provision gebührte, ist nicht einzugehen, weil dieser Anspruchsteil nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Was die Höhe des unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO festgesetzten Überstundenentgelts betrifft, erscheint es zweckmäßig, beide Revisionen gemeinsam zu behandeln:
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des § 273 ZPO nicht bekämpft werden (2 Ob 272/74; 3 Ob 560/79). Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach § 273 ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. Nur in jenem Rahmen, in dem die Tatsacheninstanzen von mehr oder weniger wahrscheinlichen Annahmen ausgegangen sind, ist ihre Ermessensentscheidung überprüfbar (ähnlich 4 Ob 109/83).Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist. Wegen unrichtiger Beweiswürdigung kann die Anwendung des Paragraph 273, ZPO nicht bekämpft werden (2 Ob 272/74; 3 Ob 560/79). Daher ist bei der rechtlichen Überprüfung einer nach Paragraph 273, ZPO vorgenommenen Betragsfestsetzung von jenen Umständen auszugehen, die die Tatsacheninstanzen als feststehend angenommen haben. Nur in jenem Rahmen, in dem die Tatsacheninstanzen von mehr oder weniger wahrscheinlichen Annahmen ausgegangen sind, ist ihre Ermessensentscheidung überprüfbar (ähnlich 4 Ob 109/83).
Das Berufungsgericht hat die Aufzeichnungen des Klägers in seinen Reiseberichten über Beginn und Ende der Reisen als taugliche Grundlage für die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden angesehen. Es hat wegen der Wahrscheinlichkeit von Ruhepausen den vollen Beweis nur dahin nicht erbracht angesehen, daß sämtliche Zeiten zwischen Abreise und Rückkunft des Klägers Arbeitszeiten im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Gerade deshalb konnte die zweite Instanz in Anwendung des § 273 ZPO die in diesen Gesamtzeiten wahrscheinlich liegenden Ruhepausen (Mittagszeiten etc.) mit einem durchschnittlichen Erfahrungssatz berücksichtigen. Der Kläger vermag daher mit dem Vorbringen, er habe nach seiner Aussage als Partei nur eine halbe Stunde Mittagspause gemacht, der nach freier Überzeugung des Gerichtes vorgenommenen Einschätzung seiner wirklichen Arbeitspausen nicht entgegenzutreten. Gegen die Höhe dieser Festsetzung bestehen keine rechtlichen Bedenken.Das Berufungsgericht hat die Aufzeichnungen des Klägers in seinen Reiseberichten über Beginn und Ende der Reisen als taugliche Grundlage für die Ermittlung der geleisteten Arbeitsstunden angesehen. Es hat wegen der Wahrscheinlichkeit von Ruhepausen den vollen Beweis nur dahin nicht erbracht angesehen, daß sämtliche Zeiten zwischen Abreise und Rückkunft des Klägers Arbeitszeiten im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Gerade deshalb konnte die zweite Instanz in Anwendung des Paragraph 273, ZPO die in diesen Gesamtzeiten wahrscheinlich liegenden Ruhepausen (Mittagszeiten etc.) mit einem durchschnittlichen Erfahrungssatz berücksichtigen. Der Kläger vermag daher mit dem Vorbringen, er habe nach seiner Aussage als Partei nur eine halbe Stunde Mittagspause gemacht, der nach freier Überzeugung des Gerichtes vorgenommenen Einschätzung seiner wirklichen Arbeitspausen nicht entgegenzutreten. Gegen die Höhe dieser Festsetzung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Argumente, die die beklagte Partei der an sich zulässigen Festsetzung der Überstunden nach freier Überzeugung (vgl. etwa Arb.8.157, 8.668, 9.406 ua) entgegenhält, liegen zum Teil ebenfalls außerhalb des Rahmens, in dem das Berufungsgericht diese Bestimmung anwendete. Wie schon ausgeführt, hielt das Berufungsgericht die Reiseberichte des Klägers über Beginns und Endes seiner Dienstreisen für glaubwürdig; es wendete den § 273 ZPO nur insoweit an, als es die Gesamtreisezeiten aus rechtlichen Gründen um die Zeit, die der Kläger für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte (in Salzburg) und zurück benötigte (sogenannte Wegzeit), zutreffend (Grillberger aaO 33; Cerny aaO 31; Arb.8.910) reduzierte, außerdem die erfahrungsgemäß anzunehmenden Ruhepausen (Mittagszeit) abzog (s.o.) und schließlich noch sonstige Unwägbarkeiten (irrtümliche Fehleintragungen in den Reiseberichten) berücksichtigte. Damit fällt aber die Rüge der beklagten Partei, das Berufungsgericht hätte nicht von den Reiseberichten ausgehen dürfen, weil die vom Kläger dort gemachten Angaben unglaubwürdig seien, in das Gebiet der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Die Wegzeiten zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte in Salzburg hat das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, nicht zu den Arbeitszeiten gezählt. Keine Wegzeit in diesem Sinne ist aber die Zeit, die der Kläger von Salzburg zur Mitbetreuung der Fa.T*** in Innsbruck die als Filiale behandelt wurde, zurücklegte. Hiebei handelt es sich um eine Reisezeit, die der Kläger innerhalb seiner Dienstleistung mit dem eigenen Pkw. zurücklegte. Sie ist ihm als "Arbeitszeit im engeren Sinn" (Arb. 10.356) zu vergüten. Die Festsetzung des restlichen Überstundenentgelts des Klägers mit S 35.000,-- begegnet sohin keinen rechtlichen Bedenken.Die Argumente, die die beklagte Partei der an sich zulässigen Festsetzung der Überstunden nach freier Überzeugung vergleiche etwa Arb.8.157, 8.668, 9.406 ua) entgegenhält, liegen zum Teil ebenfalls außerhalb des Rahmens, in dem das Berufungsgericht diese Bestimmung anwendete. Wie schon ausgeführt, hielt das Berufungsgericht die Reiseberichte des Klägers über Beginns und Endes seiner Dienstreisen für glaubwürdig; es wendete den Paragraph 273, ZPO nur insoweit an, als es die Gesamtreisezeiten aus rechtlichen Gründen um die Zeit, die der Kläger für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte (in Salzburg) und zurück benötigte (sogenannte Wegzeit), zutreffend (Grillberger aaO 33; Cerny aaO 31; Arb.8.910) reduzierte, außerdem die erfahrungsgemäß anzunehmenden Ruhepausen (Mittagszeit) abzog (s.o.) und schließlich noch sonstige Unwägbarkeiten (irrtümliche Fehleintragungen in den Reiseberichten) berücksichtigte. Damit fällt aber die Rüge der beklagten Partei, das Berufungsgericht hätte nicht von den Reiseberichten ausgehen dürfen, weil die vom Kläger dort gemachten Angaben unglaubwürdig seien, in das Gebiet der auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung. Die Wegzeiten zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte in Salzburg hat das Berufungsgericht, wie bereits ausgeführt, nicht zu den Arbeitszeiten gezählt. Keine Wegzeit in diesem Sinne ist aber die Zeit, die der Kläger von Salzburg zur Mitbetreuung der Fa.T*** in Innsbruck die als Filiale behandelt wurde, zurücklegte. Hiebei handelt es sich um eine Reisezeit, die der Kläger innerhalb seiner Dienstleistung mit dem eigenen Pkw. zurücklegte. Sie ist ihm als "Arbeitszeit im engeren Sinn" (Arb. 10.356) zu vergüten. Die Festsetzung des restlichen Überstundenentgelts des Klägers mit S 35.000,-- begegnet sohin keinen rechtlichen Bedenken.
Zur Revision des Klägers zum Abfertigungsanspruch:
Der Revisionswerber bringt vor, es hätte festgestellt werden müssen, daß die Umsätze der Fa.T*** nur deshalb nicht gesteigert werden konnten, weil keine Mittel für Einkäufe zur Verfügung gestellt worden seien und das Warensortiment veraltet gewesen sei. Der damit behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor. Der Kläger war sowohl bei der beklagten Partei als auch bei der Fa.T*** für die Erreichung des festgelegten Planumsatzes (Mindestumsatzes) zuständig. Daß ihn die beklagte Partei vertragswidrig gehindert habe, die zur Erreichung dieses Umsatzes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, behauptete er nicht. Ein allfälliges Fehlen der notwendigen Mittel bildet kein Verschulden. Darüber hinaus hat der Kläger keine konkreten tatsächlichen Umstände vorgebracht, aus denen sich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei oder der Fa.T*** ergeben könnte. Es bedarf auch keiner Feststellungen darüber, ob die beklagte Partei und die Fa.T*** "völlig verschiedene" Rechtssubjekte sind und ob Fred R*** bei beiden Geschäftsführer war. Für den Abfertigungsanspruch des Klägers ist aus diesen Fragen nichts zu gewinnen. Der Ansicht des Klägers, es verstoße gegen § 879 ABGB, daß die beklagte Partei den Erwerb des Abfertigungsanspruches vom Erreichen eines bestimmten Planumsatzes in einem vom Dienstgeber verschiedenen Unternehmen eines Dritten abhängig gemacht habe, ist nicht zuzustimmen. Der Kläger hatte neben seiner Tätigkeit bei der beklagten Partei Agenden der Fa.T*** mitzubetreuen. Wenn ihm als besonderer Ansporn zur Erzielung entsprechender Arbeitserfolge weit über die gesetzlichen Abfertigungsansprüche hinaus zehn Jahre Vordienstzeiten für die Abfertigung unter der Bedingung angerechnet wurden, daß er in beiden Unternehmen den vereinbarten Planumsatz erreiche, so kann darin ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erkannt werden. Im übrigen hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen den Einwand der Sittenwidrigkeit der mit der beklagten Partei getroffenen Abfertigungsvereinbarung nicht erhoben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.Der Revisionswerber bringt vor, es hätte festgestellt werden müssen, daß die Umsätze der Fa.T*** nur deshalb nicht gesteigert werden konnten, weil keine Mittel für Einkäufe zur Verfügung gestellt worden seien und das Warensortiment veraltet gewesen sei. Der damit behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor. Der Kläger war sowohl bei der beklagten Partei als auch bei der Fa.T*** für die Erreichung des festgelegten Planumsatzes (Mindestumsatzes) zuständig. Daß ihn die beklagte Partei vertragswidrig gehindert habe, die zur Erreichung dieses Umsatzes notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, behauptete er nicht. Ein allfälliges Fehlen der notwendigen Mittel bildet kein Verschulden. Darüber hinaus hat der Kläger keine konkreten tatsächlichen Umstände vorgebracht, aus denen sich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei oder der Fa.T*** ergeben könnte. Es bedarf auch keiner Feststellungen darüber, ob die beklagte Partei und die Fa.T*** "völlig verschiedene" Rechtssubjekte sind und ob Fred R*** bei beiden Geschäftsführer war. Für den Abfertigungsanspruch des Klägers ist aus diesen Fragen nichts zu gewinnen. Der Ansicht des Klägers, es verstoße gegen Paragraph 879, ABGB, daß die beklagte Partei den Erwerb des Abfertigungsanspruches vom Erreichen eines bestimmten Planumsatzes in einem vom Dienstgeber verschiedenen Unternehmen eines Dritten abhängig gemacht habe, ist nicht zuzustimmen. Der Kläger hatte neben seiner Tätigkeit bei der beklagten Partei Agenden der Fa.T*** mitzubetreuen. Wenn ihm als besonderer Ansporn zur Erzielung entsprechender Arbeitserfolge weit über die gesetzlichen Abfertigungsansprüche hinaus zehn Jahre Vordienstzeiten für die Abfertigung unter der Bedingung angerechnet wurden, daß er in beiden Unternehmen den vereinbarten Planumsatz erreiche, so kann darin ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht erkannt werden. Im übrigen hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen den Einwand der Sittenwidrigkeit der mit der beklagten Partei getroffenen Abfertigungsvereinbarung nicht erhoben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.