Rechtssatz RS0016693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016693
Entscheidungsdatum
02.12.1986
Rechtssatz
In der Geltendmachung von Überstunden trotz Verletzung der dienstvertraglichen Pflicht zur Führung von gesonderten Überstundenaufzeichnungen liegt kein Verstoß des AN gegen die guten Sitten, wenn den Parteien schon bei Abschluß des Dienstvertrages klar war, daß der AN mit der Normalarbeitszeit nicht auskommen werde und der AG mindestens den ungefähren Umfang der Arbeitsleistungen aus den laufend geführten Aufzeichnungen (Reiseberichten) entnehmen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016693
Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00006_8600000_001