Rechtssatz RS0029142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029142
Entscheidungsdatum
02.12.1986
Norm
AngG §26 Z2 III2a
AZG §10
Rechtssatz
Wird der Zeitausgleich erst mit dem Austritt des Arbeitnehmers endgültig undurchführbar, kann der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt nicht auf das Vorenthalten dieses Entgeltteils stützen, weil ein Geldanspruch erst als Folge des Austritts entstanden ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, Schmälerung, Auflösung, wichtiger Grund,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund,
Ende, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029142
Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00006_8600000_002