Rechtssatz RS0064867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064867
Entscheidungsdatum
02.12.1986
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktVII
Rechtssatz
Deckt das Überstundenpauschale im Durchschnitt nur einen geringen Teil der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden, wird dadurch der Arbeitnehmer ungünstiger gestellt als durch Überstundenentlohnung; Pkt VII ist daher anzuwenden.Deckt das Überstundenpauschale im Durchschnitt nur einen geringen Teil der vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden, wird dadurch der Arbeitnehmer ungünstiger gestellt als durch Überstundenentlohnung; Pkt römisch sieben ist daher anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064867
Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00006_8600000_005