Rechtssatz RS0064790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064790
Entscheidungsdatum
02.12.1986
Norm
KollV für die Handelsangestellten PktI Z3
Rechtssatz
Der KollV gilt gemäß Pkt 1 Z 3 für alle Angestellten (des fachlichen Geltungsbereichs). Angestellte im Sinne des KollV sind alle Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet; damit sind auch leitende Angestellte im Sinne des § 1 Z 8 AZG von den Bestimmungen des KollV zur Gänze erfaßt.Der KollV gilt gemäß Pkt 1 Ziffer 3, für alle Angestellten (des fachlichen Geltungsbereichs). Angestellte im Sinne des KollV sind alle Arbeitnehmer, auf welche das Angestelltengesetz Anwendung findet; damit sind auch leitende Angestellte im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, AZG von den Bestimmungen des KollV zur Gänze erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064790
Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00006_8600000_004