Rechtssatz RS0052465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052465
Entscheidungsdatum
15.04.1999
Rechtssatz
Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach § 10 AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach Paragraph 10, AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 147/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
Veröff: RdW 1988,297
- 8 ObA 273/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
Auch; nur: Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. (T1); Veröff: SZ 72/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052465
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00147_8700000_004