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Rechtssatz RS0052465×

Rechtssatz RS0052465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052465

Geschäftszahl

9ObA147/87; 8ObA273/98z

Entscheidungsdatum

15.04.1999

Rechtssatz

Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. Dies bedeutet, daß die an einem Feiertag während der für den entsprechenden Wochentag vereinbarten Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung mit dem Lohn zuzüglich Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeiten aber, die auch bei Leistung der Arbeit an dem entsprechenden Werktag als Überstunden zu qualifizieren wären, zusätzlich mit dem Zuschlag nach Paragraph 10, AZG zu honorieren sind. Es verbleibt daher auch für die an Feiertagen geleisteten Überstunden bei fünfzigprozentigem Zuschlag zu dem Normallohn.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 147/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
    Veröff: RdW 1988,297
  • 8 ObA 273/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
    Auch; nur: Wird am Feiertag gearbeitet, ist ungeachtet dieses weiterlaufenden Entgeltes auch die am Feiertag erbrachte Arbeitsleistung gemäß § 9 Abs 5 ARG mit dem hiefür gebührenden Entgelt zu entlohnen. (T1); Veröff: SZ 72/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052465

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00147_8700000_004