Rechtssatz RS0064075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064075
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Norm
KollV für Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes AbschnVIII Z7
Rechtssatz
Die Wegzeitverkürzung gemäß Abschnitt VIII Z 7 - für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Wegzeiten - ist Arbeitslohn und damit als Verdienst gemäß Abschnitt X Abs 1 in die Bemessungsgrundlage für Urlaubszuschuß (Abschnitt XVII) und Weihnachtsremuneration (Abschnitt XVIII) einzubeziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie regelmäßig gezahlt wurde.Die Wegzeitverkürzung gemäß Abschnitt römisch acht Ziffer 7, - für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Wegzeiten - ist Arbeitslohn und damit als Verdienst gemäß Abschnitt römisch zehn Absatz eins, in die Bemessungsgrundlage für Urlaubszuschuß (Abschnitt römisch siebzehn) und Weihnachtsremuneration (Abschnitt römisch achtzehn) einzubeziehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie regelmäßig gezahlt wurde.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 28/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 28/89
- 9 ObA 59/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 59/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Urlaubsentgelt (T1) Veröff: Arb 11017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064075
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_009OBA00028_8900000_001