Entscheidungsgründe:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe enthält in der seit 1. Jänner 1987 geltenden, hier maßgeblichen Fassung, nachstehende, hier wesentliche Bestimmungen:
".......
VIII. Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des
ständigen Betriebes.
.......
Wegzeiten
6. Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.
7. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge.
Wird der Arbeitnehmer während jener Wegzeit, die nicht in die Arbeitszeit fällt, als Lenker eines Fahrzeuges beschäftigt, so gebührt ihm Überstundenentlohnung.
Wegzeiten, die nicht in die Arbeitzeit fallen, sind wie folgt zu vergüten:
Bei Entfernungen - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw. Montagebüro und dem nicht ständigen Arbeitsplatz
von 2 bis 4 km mit 1 Stundenlohn,
von 4 bis 7 km mit 1 1/2 Stundenlöhnen und
von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2 Stundenlöhne. ....... IX. Entlohnungvon mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 1/2 Stundenlöhne. ....... römisch neun. Entlohnung
Kollektivvertragslöhne (Mindeststundenlöhne)
1. Lohngruppen:
a) Spitzenfacharbeiter .....
X. Verdienstbegriffrömisch zehn. Verdienstbegriff
Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 (1) Z 4 ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf Montage- und Baustellen - deren 13-Wochen-Durchschnitt. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrundezulegen.Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, (1) Ziffer 4, ArbVG - ausgenommen Pauschalentlohnung auf Montage- und Baustellen - deren 13-Wochen-Durchschnitt. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrundezulegen.
In den Verdienst sind einzubeziehen:
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nacharbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten 13 Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden.
......
XIV. Zulagen und Zuschläge
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
.......
12. Überstunden
Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des
Überstundenzuschlages beträgt:
Ab 1. Jänner 1988 1/155
ab 1. Jänner 1989 1/150
des monatlichen Lohnes (Stundenlohn x 173) ohne Zulagen und
Zuschläge. Der Vorarbeiterzuschlag gemäß Punkt 7 ist jedoch in den
Lohn einzubeziehen. ........
XVII. Urlaub und Urlaubszuschuß
.......
Urlaubszuschuß
5. Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuß. Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 1/3 Wochenverdienste. ..... Berechnung des Urlaubsentgeltes und Urlaubszuschusses
11. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) und des Generalkollektivvertrages vom 22. Februar 1978 über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 UrlG. Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den Bestimmungen über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).11. Die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung (BGBl. Nr. 390/76) und des Generalkollektivvertrages vom 22. Februar 1978 über den Begriff des Entgeltes gemäß Paragraph 6, UrlG. Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach den Bestimmungen über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn).
Überstunden gelten im Sinne des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. drei Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Urlaubsantritt durch mindestens sieben Wochen geleistet wurden.
.....
XVIII. Weihnachtsremunerationrömisch achtzehn. Weihnachtsremuneration
1. Alle am 1. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von 4 1/3 Wochenverdiensten.
.......
Berechnung der Weihnachtsremuneration
7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der
Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).
........"
Bis zum 31. Dezember 1986 hatte Abs. 2 des Punktes XBis zum 31. Dezember 1986 hatte Absatz 2, des Punktes römisch zehn
Verdienstbegriff folgenden Wortlaut:
"In den Verdienst sind einzubeziehen:
1. Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag, soweit sie in den letzten 13 Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden.
2. Regelmäßig geleistete Überstunden mit dem Durchschnittsbetrag. Überstunden gelten dann als regelmäßig, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. drei Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Fälligkeit der Sonderzahlung durch mindestens sieben Wochen geleistet wurden."
Hingegen bestand bis zum 31. Dezember 1986 keine der nunmehr in Abschnitt XIV Punkt 12 vorgesehenen Berechnung des Überstundenentgeltes - durch Einführung eines besonderen Überstundenteilers - vergleichbare Sonderregelung für die Honorierung von Überstunden.Hingegen bestand bis zum 31. Dezember 1986 keine der nunmehr in Abschnitt römisch vierzehn Punkt 12 vorgesehenen Berechnung des Überstundenentgeltes - durch Einführung eines besonderen Überstundenteilers - vergleichbare Sonderregelung für die Honorierung von Überstunden.
Die klagende Partei begehrt die aus dem Urteilsspruch ersichtliche Feststellung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, die Wegzeitvergütung, mit der kein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand ersetzt werde, sei Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft außerhalb der normalen Arbeitszeit und damit am ehesten mit dem Entgelt für geleistete Überstunden vergleichbar. Da Entgelt für geleistete Überstunden seit 1. Jänner 1987 nicht mehr unter den Verdienstbegriff des Abschnittes X des Kollektivvertrages falle, sei seit diesem Zeitpunkt auch die vergleichbare Wegzeitvergütung nicht mehr einzubeziehen.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, die Wegzeitvergütung, mit der kein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand ersetzt werde, sei Entgelt für die Bereitstellung der Arbeitskraft außerhalb der normalen Arbeitszeit und damit am ehesten mit dem Entgelt für geleistete Überstunden vergleichbar. Da Entgelt für geleistete Überstunden seit 1. Jänner 1987 nicht mehr unter den Verdienstbegriff des Abschnittes römisch zehn des Kollektivvertrages falle, sei seit diesem Zeitpunkt auch die vergleichbare Wegzeitvergütung nicht mehr einzubeziehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die genannte Wegzeitentlohnung in den als Bemessungsgrundlage für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration geltenden Wochenverdienst einzubeziehen sei, sofern sie regelmäßig im Sinne des Abschnittes X des Kollektivvertrages gezahlt werde. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mit der Wegzeitentlohnung eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige, allein nach der Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme bemessene Vergütung für die Bereitstellung der Arbeitskraft geleistet werde; eine derartige Vergütung sei dem Entgelt und daher auch dem Verdienstbegriff des Abschnittes X zu unterstellen. Lediglich nicht regelmäßig anfallende Bezugsbestandteile seien nicht einzubeziehen. Der Umstand, daß die bisher dort genannten regelmäßigen Überstunden nicht mehr eigens angeführt seien, bedeute nicht, daß sie nicht mehr ein Verdienst im Sinne dieser Bestimmung seien; eine gesonderte Anführung sei vielmehr überflüssig, weil regelmäßig geleistete Überstunden ohnehin als Verdienst im Sinne des Abschnittes X KV anzusehen seien. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die klagende Partei beantragt die Abänderung im Sinne einer uneingeschränkten Klagestattgebung (unter Entfall des Zusatzes "sofern die Wegzeitentlohnung regelmäßig im Sinn des Abschnittes X des genannten KV bezahlt wurde"); die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung. Beide Parteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die genannte Wegzeitentlohnung in den als Bemessungsgrundlage für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration geltenden Wochenverdienst einzubeziehen sei, sofern sie regelmäßig im Sinne des Abschnittes römisch zehn des Kollektivvertrages gezahlt werde. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mit der Wegzeitentlohnung eine von den tatsächlichen Aufwendungen unabhängige, allein nach der Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme bemessene Vergütung für die Bereitstellung der Arbeitskraft geleistet werde; eine derartige Vergütung sei dem Entgelt und daher auch dem Verdienstbegriff des Abschnittes römisch zehn zu unterstellen. Lediglich nicht regelmäßig anfallende Bezugsbestandteile seien nicht einzubeziehen. Der Umstand, daß die bisher dort genannten regelmäßigen Überstunden nicht mehr eigens angeführt seien, bedeute nicht, daß sie nicht mehr ein Verdienst im Sinne dieser Bestimmung seien; eine gesonderte Anführung sei vielmehr überflüssig, weil regelmäßig geleistete Überstunden ohnehin als Verdienst im Sinne des Abschnittes römisch zehn KV anzusehen seien. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die klagende Partei beantragt die Abänderung im Sinne einer uneingeschränkten Klagestattgebung (unter Entfall des Zusatzes "sofern die Wegzeitentlohnung regelmäßig im Sinn des Abschnittes römisch zehn des genannten KV bezahlt wurde"); die beklagte Partei beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung. Beide Parteien beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.