Rechtssatz RS0058603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058603
Geschäftszahl
4Ob60/83; 9ObA59/92
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Norm
EFZG §3
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs2
GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6
Rechtssatz
Ebenso wie die in § 2 Abs 2 des GeneralKollV ausdrücklich als Entgeltbestandteil genannten Überstundenvergütungen ist auch die Wegzeitvergütung nach dem in § 3 Abs 3 EFZG verankerten Ausfallsprinzip insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hatte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.Ebenso wie die in Paragraph 2, Absatz 2, des GeneralKollV ausdrücklich als Entgeltbestandteil genannten Überstundenvergütungen ist auch die Wegzeitvergütung nach dem in Paragraph 3, Absatz 3, EFZG verankerten Ausfallsprinzip insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hatte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/83
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83
Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355
- 9 ObA 59/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 9 ObA 59/92
Beisatz: Eine solche "Wegzeitvergütung" ist daher auch Bestandteil jenes Entgelts, auf dessen Fortzahlung der Arbeitnehmer im Krankheitsfall und Unglücksfall nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 EFZG Anspruch hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058603
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00060_8300000_007