Rechtssatz RS0028994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028994
Geschäftszahl
9Ob324/89; 9ObA101/03y; 8ObA87/05k
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Norm
AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1
Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer in der Lage gewesen wäre, weiterhin Überstunden zu leisten, sind auch die vor einem längeren Krankenstand verdienten Überstundenentgelte bei Bemessung der Abfertigung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 324/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 Ob 324/89
Veröff: RdW 1990,163 = WBl 1990,213 = Arb 10831
- 9 ObA 101/03y
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 101/03y
Auch; Beisatz: Ein geringerer Verdienst im letzten Bezugsmonat ist dann nicht ausschließlich maßgebend, wenn der Angestellte gehindert war, das zuvor regelmäßig bezogene Geld in voller Höhe zu verdienen, etwa weil er dienstfrei gestellt war oder aber infolge einer Krankheit nur einen Teil des Entgelts bezog. (T1)
- 8 ObA 87/05k
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 87/05k
Vgl auch
Schlagworte
SW: Berechnung, Bemessungsgrundlage, Grundlage, Angestellte, Höhe,
Ausmaß, Umfang, Mehrleistung, Mehrarbeit, Entgelt, Lohn, Gehalt,
Erkrankung, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028994
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_0090OB00324_8900000_001