Rechtssatz RS0027994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027994
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Rechtssatz
Ist ein vom Arbeitnehmer auch privat genutztes Fahrzeug primär für dienstliche Interessen gewidmet, wird der Arbeitnehmer als ihm vor Arbeitgeber geleistetes Entgelt nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können; für die Bewertung dieses als Entgelt zu qualifizierenden, exakt kaum erfassbaren Mehraufwandes geben die amtlichen Sachbezugswerte eine durchaus brauchbare Richtlinie.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 220/93
Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 220/93
Veröff: SZ 66/137
- 8 ObA 42/98d
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 42/98d
Vgl auch; Beisatz: Gegen die Schätzung des Wertes der Privatnutzung des PKW gemäß § 273 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung der Richtlinien der Finanzverwaltung besteht kein Einwand. (T1)
- 8 ObA 87/05k
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 87/05k
Vgl auch; Beisatz: Den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswerten ist eine gewisse Orientierungsfunktion zugemessen. (T2)
- 9 ObA 68/07a
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 68/07a
Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T3)
- 10 ObS 158/17h
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 ObS 158/17h
Auch; Beisatz: Hier: Zur Höhe des Wochengeldes. (T4)
Schlagworte
Verwendung, Widmung, Ersparnis, Aufwand, Angestellte, Gehalt, Lohn, Auto, Pkw
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027994
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19931029_OGH0002_009OBA00220_9300000_001