Der Rekurs ist nicht berechtigt.
§ 22 GAngG regelt den Abfertigungsanspruch des Gutsangestellten. Nach dieser Bestimmung, die weitestgehend dem § 23 AngG entspricht, hat der Kläger einen Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des Zwölffachen des monatlichen Entgelts.Paragraph 22, GAngG regelt den Abfertigungsanspruch des Gutsangestellten. Nach dieser Bestimmung, die weitestgehend dem Paragraph 23, AngG entspricht, hat der Kläger einen Anspruch auf eine Abfertigung in der Höhe des Zwölffachen des monatlichen Entgelts.
Unter „Entgelt" sind nach § 5 Abs 2 GAngG sowohl die Geldbezüge als auch die Naturalbezüge einschließlich der Naturalwohnung und der Landnutzung zu verstehen.Unter „Entgelt" sind nach Paragraph 5, Absatz 2, GAngG sowohl die Geldbezüge als auch die Naturalbezüge einschließlich der Naturalwohnung und der Landnutzung zu verstehen.
§ 18 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrags hält in seinem Abs 1 zunächst fest, dass den Dienstnehmern eine Abfertigung nach den Bestimmungen des § 22 GAngG gebührt. § 18 Abs 1 Satz 2 des Kollektivvertrags normiert, dass „Naturalbezüge (§ 5 Abs 2 GAngG) ... jedoch, unabhängig vom Familienstand, mit dem vollen Wert laut Sachbezugsbewertung in Anschlag zu bringen" sind. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der in § 18 Abs 1 des Kollektivvertrags enthaltene Hinweis auf den „vollen Wert laut Sachbezugsbewertung" auf die von der Beklagten der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegte Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl II 2001/416, verweist.Paragraph 18, des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrags hält in seinem Absatz eins, zunächst fest, dass den Dienstnehmern eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Paragraph 22, GAngG gebührt. Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 des Kollektivvertrags normiert, dass „Naturalbezüge (Paragraph 5, Absatz 2, GAngG) ... jedoch, unabhängig vom Familienstand, mit dem vollen Wert laut Sachbezugsbewertung in Anschlag zu bringen" sind. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der in Paragraph 18, Absatz eins, des Kollektivvertrags enthaltene Hinweis auf den „vollen Wert laut Sachbezugsbewertung" auf die von der Beklagten der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegte Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl römisch zwei 2001/416, verweist.
Sowohl nach § 22 GAngG als auch nach § 23 AngG ist die Abfertigung auf der Basis des zuletzt (tatsächlich) bezogenen Entgelts zu berechnen. Naturalbezüge sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dass der Oberste Gerichtshof bei der Ermittlung des Werts eines Naturalbezugs wiederholt die nach der eben zitierten Verordnung vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert hat, steht damit nicht in Widerspruch. Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kommt dies aber nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall die fiskalischen Werte keine brauchbare Orientierungshilfe darstellen. In einem solchen Fall kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat (9 ObA 2019/96v; 9 ObA 220/93; 9 ObA 247/94; vgl auch 8 ObA 87/05k). Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Lehre (für alle: Sowohl nach Paragraph 22, GAngG als auch nach Paragraph 23, AngG ist die Abfertigung auf der Basis des zuletzt (tatsächlich) bezogenen Entgelts zu berechnen. Naturalbezüge sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen. Dass der Oberste Gerichtshof bei der Ermittlung des Werts eines Naturalbezugs wiederholt die nach der eben zitierten Verordnung vorzunehmende fiskalische Bewertung als brauchbare Orientierungshilfe akzeptiert hat, steht damit nicht in Widerspruch. Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kommt dies aber nicht in Betracht, weil in einem solchen Fall die fiskalischen Werte keine brauchbare Orientierungshilfe darstellen. In einem solchen Fall kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat (9 ObA 2019/96v; 9 ObA 220/93; 9 ObA 247/94; vergleiche auch 8 ObA 87/05k). Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Lehre (für alle:
Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 283; Holzer, AngG-Kommentar, § 23 Rz 38; Mazal/Risak, Arbeitsrecht XX 63; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 455 f). Davon abzugehen, besteht keine Veranlassung. Richtig ist, dass der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Bewertung der Naturalleistung auf die fiskalische Bewertung abstellt. Für Fälle, in denen die fiskalische Bewertung erheblich zum Nachteil des Arbeitnehmers vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht, verstößt daher der Kollektivvertrag, der als nachrangige Rechtsquelle die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern kann (8 ObA 50/05v mwN), gegen das Gesetz. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Arbeitnehmer dann, wenn die fiskalische Bewertung den wahren Wert der Naturalleistung nicht annähernd wiedergibt, die hier von der Beklagten ins Treffen geführte kollektivvertragliche Bestimmung nicht entgegenhalten lassen muss.Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10 283; Holzer, AngG-Kommentar, Paragraph 23, Rz 38; Mazal/Risak, Arbeitsrecht römisch zwanzig 63; Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 455 f). Davon abzugehen, besteht keine Veranlassung. Richtig ist, dass der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Bewertung der Naturalleistung auf die fiskalische Bewertung abstellt. Für Fälle, in denen die fiskalische Bewertung erheblich zum Nachteil des Arbeitnehmers vom wahren Wert der Naturalleistung abweicht, verstößt daher der Kollektivvertrag, der als nachrangige Rechtsquelle die Rechtsstellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern kann (8 ObA 50/05v mwN), gegen das Gesetz. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Arbeitnehmer dann, wenn die fiskalische Bewertung den wahren Wert der Naturalleistung nicht annähernd wiedergibt, die hier von der Beklagten ins Treffen geführte kollektivvertragliche Bestimmung nicht entgegenhalten lassen muss.
Die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente überzeugen nicht:
Dass die Kollektivvertragsparteien mit der in Rede stehenden kollektivvertraglichen Bestimmung eine einfach zu handhabende, pauschalierende Regelung treffen wollten, mag zutreffen. Dies gibt ihnen aber nicht die Möglichkeit, aus diesem Motiv eine Regelung zu schaffen, die die gesetzlichen Ansprüche eines jedenfalls nicht unerheblichen Teils der Arbeitnehmer schmälert.
Ob tatsächlich die Gewährung von Naturalwohnungen an Gutsangestellte aus den im Rekurs angeführten Gründen auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn man dies bejahen wollte, könnte man daraus nicht die Berechtigung der Kollektivvertragsparteien ableiten, den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Berücksichtigung des wahren Werts seiner Naturalleistung zu schmälern.
Richtig ist, dass der Kollektivvertrag für Fälle, in denen der Anspruch auf Beistellung einer Naturalleistung einvernehmlich abbedungen wird, eine Abgeltung des Anspruchs in Geld vorsieht, und zwar in einer Höhe, die sich an den fiskalischen Ansätzen orientiert. Dass in einem solchen Fall bei der Abfertigung nur der tatsächlich gewährte Geldbezug zu berücksichtigen ist, trifft zu. Dies steht aber nicht im Widerspruch zum Gesetz, weil in diesem Fall der Arbeitnehmer keinen Naturalbezug erhalten hat. Hat er ihn aber erhalten, so ist er bei der Berechnung der Abfertigung nach seinem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen.
Dass einzelne gesetzliche Bestimmungen für die Bewertung von Sachbezügen ausdrücklich auf die fiskalische Bewertung bzw auf die Bewertung für Zwecke der Sozialversicherung verweisen, trifft zu. So stellt etwa § 31 Abs 2 LArbG für die Abfertigung auf die Bewertungssätze für die Zwecke der Sozialversicherung ab. Daraus einen allgemein geltenden Grundsatz abzuleiten und diesen Grundsatz analog auch im Bereich des GAngG anzuwenden, besteht weder Veranlassung noch Möglichkeit. Das GAngG enthält keinerlei Ansätze für vergleichbare Regelungen. Vielmehr ordnen seine §§ 29 Abs 1 und 31 Abs 1 - wenn auch in anderem Zusammenhang - an, dass Naturalbezüge nach „deren Wert in Geld" zu vergüten sind.Dass einzelne gesetzliche Bestimmungen für die Bewertung von Sachbezügen ausdrücklich auf die fiskalische Bewertung bzw auf die Bewertung für Zwecke der Sozialversicherung verweisen, trifft zu. So stellt etwa Paragraph 31, Absatz 2, LArbG für die Abfertigung auf die Bewertungssätze für die Zwecke der Sozialversicherung ab. Daraus einen allgemein geltenden Grundsatz abzuleiten und diesen Grundsatz analog auch im Bereich des GAngG anzuwenden, besteht weder Veranlassung noch Möglichkeit. Das GAngG enthält keinerlei Ansätze für vergleichbare Regelungen. Vielmehr ordnen seine Paragraphen 29, Absatz eins und 31 Absatz eins, - wenn auch in anderem Zusammenhang - an, dass Naturalbezüge nach „deren Wert in Geld" zu vergüten sind.
Schließlich verweist die Rekurswerberin auch in dritter Instanz auf die von ihr in der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ein halbes Jahr in der Wohnung zu verbleiben. Diesem Einwand ist schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf den klaren Wortlaut dieser Vereinbarung nicht gefolgt, aus der keinerlei Zusammenhang zwischen der Vereinbarung der Gewährung der gesetzlichen Abfertigung und der Vereinbarung über die Weiterbenützung der Wohnung abzuleiten ist. Da ein vom Wortlaut abweichender Parteiwille den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, ist das Berufungsgericht daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Weiterbenützung der Wohnung durch den Kläger seinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung nicht schmälern kann.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.