Rechtssatz RS0103306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103306
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Rechtssatz
Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Bei dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung wird anstelle der Naturalleistung das geschuldet, was sich der Arbeitnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2019/96v
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2019/96v
- 9 ObA 68/07a
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 68/07a
Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T1)
- 9 ObA 25/16s
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 25/16s
nur: Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. (T2)
- 8 ObA 113/20f
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 113/20f
Vgl
- 8 ObA 52/22p
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 52/22p
Vgl aber; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarte Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, den der Arbeitnehmer aber ablehnte, sodass ein Geldersatz für private Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht zusteht. (T3)
- 9 ObA 19/24w
Entscheidungstext OGH 24.04.2024 9 ObA 19/24w
nur T2
Schlagworte
Entgelt, Ablöse, Bewertung, Sachbezug
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103306
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02019_96V0000_001