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Rechtssatz RS0103306×

Rechtssatz RS0103306

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103306

Entscheidungsdatum

24.04.2024

Rechtssatz

Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. Bei dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung wird anstelle der Naturalleistung das geschuldet, was sich der Arbeitnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2019/96v
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2019/96v
  • 9 ObA 68/07a
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 68/07a
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat. (T1)
  • 9 ObA 25/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 25/16s
    nur: Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen. (T2)
  • 8 ObA 113/20f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 113/20f
    Vgl
  • 8 ObA 52/22p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 52/22p
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Vertraglich vereinbarte Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, den der Arbeitnehmer aber ablehnte, sodass ein Geldersatz für private Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht zusteht. (T3)
  • 9 ObA 19/24w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2024 9 ObA 19/24w
    nur T2

Schlagworte

Entgelt, Ablöse, Bewertung, Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103306

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19960515_OGH0002_009OBA02019_96V0000_001