Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichtes auch berechtigt.
Den Rekursausführungen der beklagten Partei ist vorerst darin beizupflichten, daß es im Rekursverfahren um verschiedene Ansprüche der Klägerin geht. Sie begehrt einerseits Geldersatz als Entgelt für den entgangenen Sachbezug an Flugtickets und Dienstkleidung bis zum Ende des Dienstverhältnisses und andererseits eine Abfertigungsdifferenz durch Einbeziehung dieser Sachbezüge in die Bemessungsgrundlage.
In allen diesen Fällen ist aber davon auszugehen, daß der zugrundeliegende arbeitsrechtliche Entgeltbegriff jede Leistung umfaßt, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Insoweit kommt auch dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung Entgeltcharakter zu (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 296 mwH; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte §§ 23, 23 a AngG Rz 257; Peschek in RdW 1995, 265 ff; Arb 6676, 9159, 9430, 9579, 9812, 9942; SZ 50/46 uva). Die Klägerin behauptet, daß sie jährlich regelmäßig eine "bestimmte" Anzahl von Flugtickets (international, domestic) in Anspruch nehmen durfte und daß ihr aus 9 (aufgelisteten) Positionen an im Jahr 1993 nicht verbrauchten Tickets noch ein Geldanspruch zustehe. Das Erstgericht stellte dazu lediglich fest, daß die beklagte Partei Freiflüge bzw ermäßigte Flüge "in einem bestimmten Ausmaß laut Tabelle (Beilage 11)" gewährt habe. Die weitere, in der rechtlichen Beurteilung zu findende Feststellung, daß diese "freiwillige Leistung" unverbindlich und jederzeit widerrufbar erbracht worden sei, wurde von der Klägerin in ihrer Berufung zwar bekämpft (S 93 ff), das Berufungsgericht ist aber auf diese Beweisrüge nicht eingegangen.In allen diesen Fällen ist aber davon auszugehen, daß der zugrundeliegende arbeitsrechtliche Entgeltbegriff jede Leistung umfaßt, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Insoweit kommt auch dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung Entgeltcharakter zu vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 296 mwH; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Paragraphen 23, 23, a AngG Rz 257; Peschek in RdW 1995, 265 ff; Arb 6676, 9159, 9430, 9579, 9812, 9942; SZ 50/46 uva). Die Klägerin behauptet, daß sie jährlich regelmäßig eine "bestimmte" Anzahl von Flugtickets (international, domestic) in Anspruch nehmen durfte und daß ihr aus 9 (aufgelisteten) Positionen an im Jahr 1993 nicht verbrauchten Tickets noch ein Geldanspruch zustehe. Das Erstgericht stellte dazu lediglich fest, daß die beklagte Partei Freiflüge bzw ermäßigte Flüge "in einem bestimmten Ausmaß laut Tabelle (Beilage 11)" gewährt habe. Die weitere, in der rechtlichen Beurteilung zu findende Feststellung, daß diese "freiwillige Leistung" unverbindlich und jederzeit widerrufbar erbracht worden sei, wurde von der Klägerin in ihrer Berufung zwar bekämpft (S 93 ff), das Berufungsgericht ist aber auf diese Beweisrüge nicht eingegangen.
Unabhängig von der allfälligen Widerrufbarkeit der "freiwilligen" Leistung auf individualrechtlicher Basis (Feststellungen für die Annahme einer Betriebsübung - "general rules?" - fehlen) ist die Weigerung der beklagten Partei, der Klägerin die bisherigen Flugbegünstigungen bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiter zukommen zu lassen, noch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen (vgl S 97). Ließ die beklagte Partei diese Flugbegünstigungen gleichermaßen während des fraglichen Zeitraums allen anderen vergleichbaren Dienstnehmern, mochten sie auch ein relativ kleiner Teil sein (Arb 9812), weiterhin zukommen, war sie nicht berechtigt, die Klägerin willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen entsprechenden Dienstnehmer (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 240 f mwH). Hatte die Klägerin sohin die ihr laut Beilage 11 angebotenen und nach Dienstjahren gestaffelten Begünstigungen auch in den Vorjahren so wie andere Dienstnehmer in Anspruch genommen und wurde sie schließlich von der beklagten Partei daran gehindert, diese Begünstigungen auch im Jahr 1993 auszuschöpfen, steht ihr ein Geldersatz als Entgeltdifferenz zu. Abgesehen von den in SZ 50/46 angesprochenen Bedenken (internationale Abkommen, IATA) ist mangels anderslautender gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich von einer Ablöse derartiger Naturalleistungen in Geld auszugehen. Die Naturalbezüge können insoferne den kontinuierlichen Zweck im bisherigen Sinn nicht mehr erfüllen (vgl Martinek/Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 334) und die Weigerung des Verpflichteten, dem Anspruch auf Naturalleistung nachzukommen, hätte lediglich einen weiteren Prozeß zur Folge.Unabhängig von der allfälligen Widerrufbarkeit der "freiwilligen" Leistung auf individualrechtlicher Basis (Feststellungen für die Annahme einer Betriebsübung - "general rules?" - fehlen) ist die Weigerung der beklagten Partei, der Klägerin die bisherigen Flugbegünstigungen bis zum Ende des Dienstverhältnisses weiter zukommen zu lassen, noch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu prüfen vergleiche S 97). Ließ die beklagte Partei diese Flugbegünstigungen gleichermaßen während des fraglichen Zeitraums allen anderen vergleichbaren Dienstnehmern, mochten sie auch ein relativ kleiner Teil sein (Arb 9812), weiterhin zukommen, war sie nicht berechtigt, die Klägerin willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen entsprechenden Dienstnehmer vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 240 f mwH). Hatte die Klägerin sohin die ihr laut Beilage 11 angebotenen und nach Dienstjahren gestaffelten Begünstigungen auch in den Vorjahren so wie andere Dienstnehmer in Anspruch genommen und wurde sie schließlich von der beklagten Partei daran gehindert, diese Begünstigungen auch im Jahr 1993 auszuschöpfen, steht ihr ein Geldersatz als Entgeltdifferenz zu. Abgesehen von den in SZ 50/46 angesprochenen Bedenken (internationale Abkommen, IATA) ist mangels anderslautender gesetzlicher oder vertraglicher Regelung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich von einer Ablöse derartiger Naturalleistungen in Geld auszugehen. Die Naturalbezüge können insoferne den kontinuierlichen Zweck im bisherigen Sinn nicht mehr erfüllen vergleiche Martinek/Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 334) und die Weigerung des Verpflichteten, dem Anspruch auf Naturalleistung nachzukommen, hätte lediglich einen weiteren Prozeß zur Folge.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es für die Bewertungskriterien nicht maßgeblich, was sich der Dienstgeber erspart hat. Für den Dienstnehmer kann nur das relevant sein, was er sich erspart hat. Zweck der Abgeltung von Naturalbezügen ist es nämlich, ein entsprechendes Äquivalent zu ermitteln. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der Dienstnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten (vgl Schwarz/Löschnigg, ArbR5 297; Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 173; Migsch aaO Rz 261; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 8; WBl 1993, 223; 9 Ob A 220/93; 9 Ob A 247/94 ua).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es für die Bewertungskriterien nicht maßgeblich, was sich der Dienstgeber erspart hat. Für den Dienstnehmer kann nur das relevant sein, was er sich erspart hat. Zweck der Abgeltung von Naturalbezügen ist es nämlich, ein entsprechendes Äquivalent zu ermitteln. Anstelle der Naturalleistung wird das geschuldet, was sich der Dienstnehmer durch den Bezug von Flugbegünstigungen und Dienstkleidung ersparen konnte, sohin deren Wiederbeschaffungskosten vergleiche Schwarz/Löschnigg, ArbR5 297; Schrank in Runggaldier, Abfertigungsrecht 173; Migsch aaO Rz 261; Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Paragraph 23, Erl 8; WBl 1993, 223; 9 Ob A 220/93; 9 Ob A 247/94 ua).
Ähnliche Erwägungen müssen auch für den Naturalbezug und den Zuschuß für Dienstkleidung gelten. Die Klägerin behauptete, daß ihr und sämtlichen anderen Dienstnehmern mit Beginn des Dienstverhältnisses derartige Naturalbezüge "laut Budgetabelle 89 - 93" in regelmäßigen Abständen gewährt worden seien. Diesen Naturalbezug habe sie seit dem Dienstjahr 1992/93 nicht mehr erhalten. Demgegenüber stellte das Erstgericht fest, daß im Sekretariat eine Liste auflag, aus der die Klägerin sehen konnte, auf welche Uniformstücke sie Anspruch habe bzw zu welchen Teilen sie Zuschüsse beantragen könne. 1993 erhielt die Klägerin eine neue Uniform, die von ihr nach Ablehnung einer Änderung zurückgeschickt wurde. Sonstige Zuschüsse zu Kleidungsstücken hat sie gar nicht beantragt. Unter der Voraussetzung, daß die Änderung zur Anpassung der Uniform zumutbar war, hätte die Klägerin sohin ihren Anspruch auf Dienstkleidung im letzten Jahr ihrer Tätigkeit für die beklagte Partei entweder nicht spezifiziert bzw schon verbraucht. Das Berufungsgericht hat aber die Beweisrüge in der Berufung der Klägerin (S 99) auch in diesem Fall nicht erledigt, so daß als Sachverhaltsgrundlage nicht einmal die spärlichen Feststellungen des Erstgerichts zur Verfügung stehen.
Die Bemessung der zusätzlichen, auch die Sachbezüge enthaltenden Abfertigung hat deren Feststellung und Bewertung zur Voraussetzung. Für die Abfertigung spielt es an sich keine Rolle, ob Bezugsbestandteile nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit geleistet wurden. Auch diese Leistungen sind kein Geschenk des Dienstgebers, sondern eine zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung (vgl Schrank aaO 161; Migsch aaO Rz 252 mwH; 9 Ob A 94/94 = Arb 11.205 = infas 1994 A 152). Ergibt es sich daher, daß der Klägerin aufgrund individueller Vereinbarung, betrieblicher Übung oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots bisher Freiflüge und Flugbegünstigungen als Entgeltbestandteil zustanden, ist deren Durchschnittswert, der nach der Tabelle zwischen dem vollendeten 4. und 5. Dienstjahr liegt (Beilage 11), der Abfertigungsbemessung zugrunde zu legen. Dazu ist der Zeitraum des letzten Jahres ausreichend, zumal die Begünstigungen nach den Behauptungen der Klägerin jährlich in einem bestimmten Ausmaß gewährt wurden (vgl auch Migsch aaO Rz 251).Die Bemessung der zusätzlichen, auch die Sachbezüge enthaltenden Abfertigung hat deren Feststellung und Bewertung zur Voraussetzung. Für die Abfertigung spielt es an sich keine Rolle, ob Bezugsbestandteile nur unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und Widerruflichkeit geleistet wurden. Auch diese Leistungen sind kein Geschenk des Dienstgebers, sondern eine zusätzliche Abgeltung der Arbeitsleistung vergleiche Schrank aaO 161; Migsch aaO Rz 252 mwH; 9 Ob A 94/94 = Arb 11.205 = infas 1994 A 152). Ergibt es sich daher, daß der Klägerin aufgrund individueller Vereinbarung, betrieblicher Übung oder aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots bisher Freiflüge und Flugbegünstigungen als Entgeltbestandteil zustanden, ist deren Durchschnittswert, der nach der Tabelle zwischen dem vollendeten 4. und 5. Dienstjahr liegt (Beilage 11), der Abfertigungsbemessung zugrunde zu legen. Dazu ist der Zeitraum des letzten Jahres ausreichend, zumal die Begünstigungen nach den Behauptungen der Klägerin jährlich in einem bestimmten Ausmaß gewährt wurden vergleiche auch Migsch aaO Rz 251).
Für den Sachbezug an Dienstkleidung ist es unerheblich, ob die Klägerin diesen Anspruch in natura verbraucht hat oder ob ihr als laufendes Entgelt dafür ein Geldersatz zusteht. Das "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" gemäß § 23 Abs 1 AngG ist anhand der entsprechenden Budgettabelle unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage muß dem Durchschnittsverdienst entsprechen; dies gilt auch für die Sachbezüge (9 Ob A 247/94; Arb 9942 uva).Für den Sachbezug an Dienstkleidung ist es unerheblich, ob die Klägerin diesen Anspruch in natura verbraucht hat oder ob ihr als laufendes Entgelt dafür ein Geldersatz zusteht. Das "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt" gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG ist anhand der entsprechenden Budgettabelle unter Berücksichtigung der Zuweisungsdauer zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage muß dem Durchschnittsverdienst entsprechen; dies gilt auch für die Sachbezüge (9 Ob A 247/94; Arb 9942 uva).
Mangels Erledigung der Beweisrüge in der Berufung der Klägerin steht nicht nur die Leistung der Flugbegünstigungen als jederzeit widerruflich in Frage, sondern auch - wie das Berufungsgericht ohnehin erkannte (S 131) -, ob der Anspruch der Klägerin auf Dienstkleidung für 1993 verbraucht ist. Sollte das Berufungsgericht etwa zum Ergebnis kommen, daß die Klägerin kraft Vertrages oder Betriebsübung einen unwiderruflichen Anspruch auf die Flugbegünstigungen hatte, wäre eine Ausweitung des Verfahrens im Sinne des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots entbehrlich. Eine Klarstellung durch das Berufungsgericht ist daher noch vor der Rückverweisung erforderlich. Dies gilt auch für die Frage, ob die Klägerin ein zumutbares Änderungsangebot hinsichtlich der übermittelten Uniform ablehnte. Das Berufungsgericht wird daher vorerst auf die Beweis- und Tatsachenrüge in der Berufung der Klägerin einzugehen haben.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.