Rechtssatz RS0028595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028595
Geschäftszahl
9ObA26/92 (9ObA27/92); 9ObA2019/96v
Entscheidungsdatum
15.05.1996
Rechtssatz
In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen. (§ 48 ASGG).In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (Paragraph 23, Absatz eins, AngG), fallen auch Naturalbezüge. Hiezu zählen auch Dienstwohnung oder sonst aufgrund des Arbeitsvertrages beigestellte Wohnungen. Sie sind grundsätzlich in die Bemessung der Abfertigung einzubeziehen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 26/92
Entscheidungstext OGH 12.02.1992 9 ObA 26/92
Veröff: RdW 1992,250
- 9 ObA 2019/96v
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2019/96v
Auch; nur: In die Bemessungsgrundlage der Abfertigung, nämlich das monatliche Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG), fallen auch Naturalbezüge. (T1) Beisatz: Hier: Freiflugtickets und Dienstkleidung. (T2)
Schlagworte
SW: Berechnung, Grundlage, Angestellte, Ausmaß, Höhe, Umfang, Gehalt,
Lohn, Bezüge, Einrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028595
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00026_9200000_002