Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob die in Übereinstimmung mit § 32 Abs 2 der DO.A erklärte einseitige Ruhestandsversetzung als fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen ist. Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob die in Übereinstimmung mit Paragraph 32, Absatz 2, der DO.A erklärte einseitige Ruhestandsversetzung als fristwidrige Arbeitgeberkündigung anzusehen ist. Die Revision ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Unstrittig ist hier, dass das Dienstverhältnis der Klägerin der DO.A, die ein Kollektivvertrag ist (RIS-Justiz RS0054394), unterlag und dass es sich bei der Klägerin um eine Angestellte mit erhöhtem Kündigungsschutz handelte.
Angestellte mit erhöhtem Kündigungsschutz, die ihrereseits das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates kündigen können (§ 29 Abs 1 DO.A), dürfen nur aus den in § 31 Abs 1 Z 1-3 DO.A genannten Gründen entlassen werden (Erschleichung der Aufnahme in das Dienstverhältnis; schwere Dienstpflichtverletzung; Vertrauensunwürdigkeit; erhebliche Vernachlässigung oder Unterlassung der Dienstleistung).Angestellte mit erhöhtem Kündigungsschutz, die ihrereseits das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates kündigen können (Paragraph 29, Absatz eins, DO.A), dürfen nur aus den in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, DO.A genannten Gründen entlassen werden (Erschleichung der Aufnahme in das Dienstverhältnis; schwere Dienstpflichtverletzung; Vertrauensunwürdigkeit; erhebliche Vernachlässigung oder Unterlassung der Dienstleistung).
Gemäß § 32 Abs 2 DO.A iVm Art XXXV Z 10 der Übergangsbestimmungen zur DO.A sind Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß § 33 eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (§ 33 Abs 3) erlangen hätte müssen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, DO.A in Verbindung mit Artikel römisch 35 , Ziffer 10, der Übergangsbestimmungen zur DO.A sind Angestellte, für die ein erhöhter Kündigungsschutz besteht, in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 33, eingetreten ist. Die Versetzung in den Ruhestand hat in diesen Fällen mit dem Monatsersten zu erfolgen, der unmittelbar auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Versicherungsträger Kenntnis vom Eintritt der Dienstunfähigkeit erlangt hat oder bei rechtzeitiger Verständigung durch den Angestellten (Paragraph 33, Absatz 3,) erlangen hätte müssen.
Gemäß § 33 Abs 1 DO.A liegt Dienstunfähigkeit im Sinne des § 32 vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Gemäß § 33 Abs 2 DO.A Z 1 gilt der Angestellte dann als dienstunfähig, wenn er Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat. Gemäß § 2 DO.A finden auf die in § 1 Abs 1 angeführten Angestellten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in dieser Dienstordnung nichts Günstigeres bestimmt ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, DO.A liegt Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 32, vor, wenn der Angestellte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes unfähig ist, den bisherigen oder einen anderen Dienst zu versehen, der von ihm mit Rücksicht auf die bisherige Verwendung und seine Vorbildung billigerweise verlangt werden kann. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, DO.A Ziffer eins, gilt der Angestellte dann als dienstunfähig, wenn er Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat. Gemäß Paragraph 2, DO.A finden auf die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Angestellten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung, soweit in dieser Dienstordnung nichts Günstigeres bestimmt ist.
Es entspricht der Lehre (Martinek/Schwarz7, Angestelltengesetz, § 20 Erl 26; Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz [Ergänzungsheft 1990] 626; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4 375; Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand, RdW 1986, 275) und der ständigen Rechtsprechung (9 ObA 112/95; 9 ObA 106/97x; DRdA 2002 28 [Massl]; 9 ObA 19/03i; RIS-Justiz RS0030344), dass die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) in der Regel als Arbeitgeberkündigung zu qualifizieren ist. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz für öffentlich-rechtliche bzw diesen angeglichene Dienstverhältnisse, die mit dem Wesen des grundsätzlich auf Lebenszeit begründeten Dienstverhältnisses begründet wird (9 ObA 19/03i), ist hier nicht verwirklicht.Es entspricht der Lehre (Martinek/Schwarz7, Angestelltengesetz, Paragraph 20, Erl 26; Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz [Ergänzungsheft 1990] 626; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4 375; Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand, RdW 1986, 275) und der ständigen Rechtsprechung (9 ObA 112/95; 9 ObA 106/97x; DRdA 2002 28 [Massl]; 9 ObA 19/03i; RIS-Justiz RS0030344), dass die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) in der Regel als Arbeitgeberkündigung zu qualifizieren ist. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz für öffentlich-rechtliche bzw diesen angeglichene Dienstverhältnisse, die mit dem Wesen des grundsätzlich auf Lebenszeit begründeten Dienstverhältnisses begründet wird (9 ObA 19/03i), ist hier nicht verwirklicht.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung, weil das Dienstverhältnis zur Klägerin nach der DO.A unkündbar gestaltet gewesen sei, komme auch eine Qualifikation der einseitigen Ruhestandsversetzung als Kündigung nicht in Betracht, lässt außer Acht, dass die Versetzung in den Ruhestand, soferne mit ihr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt ist, eben als Ausnahme von der grundsätzlich vereinbarten Unkündbarkeit zu betrachten ist (Marhold aaO). Die Versetzung eines unkündbaren Angestellten in den Ruhestand, die materiell und formell den kollektivvertraglichen Voraussetzungen entspricht, stellt den Übergang vom Status der Unkündbarkeit in den der Kündbarkeit dar (Martinek/Schwarz aaO). Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers anzuwendenden, relativ zwingenden Kündigungsbestimmungen des AngG bedingen demzufolge grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen und Termine (9 ObA 106/97x; Marhold aaO). Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende Bestimmungen durch Kollektivvertrag abbedungen werden, sofern das Gesetz hiezu nicht eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt (RIS-Justiz RS0050828; zuletzt 8 ObA 107/02g). An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nichts dadurch, dass die Klägerin der DO.A unterlag: So wurde bereits ausgesprochen (8 ObA 279/94 = JBl 1995, 603), dass die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 32 Abs 2 DO.A durch den Dienstgeber einer Kündigung zumindest so nahe kommt, dass vom Vorliegen eines „eigenen" Rechtsinstituts nicht ausgegangen werden kann.Die Auffassung des Berufungsgerichtes und der Revisionsbeantwortung, weil das Dienstverhältnis zur Klägerin nach der DO.A unkündbar gestaltet gewesen sei, komme auch eine Qualifikation der einseitigen Ruhestandsversetzung als Kündigung nicht in Betracht, lässt außer Acht, dass die Versetzung in den Ruhestand, soferne mit ihr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt ist, eben als Ausnahme von der grundsätzlich vereinbarten Unkündbarkeit zu betrachten ist (Marhold aaO). Die Versetzung eines unkündbaren Angestellten in den Ruhestand, die materiell und formell den kollektivvertraglichen Voraussetzungen entspricht, stellt den Übergang vom Status der Unkündbarkeit in den der Kündbarkeit dar (Martinek/Schwarz aaO). Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers anzuwendenden, relativ zwingenden Kündigungsbestimmungen des AngG bedingen demzufolge grundsätzlich auch die Notwendigkeit der Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfristen und Termine (9 ObA 106/97x; Marhold aaO). Ebensowenig wie durch Einzelarbeitsvertrag können zwingende Bestimmungen durch Kollektivvertrag abbedungen werden, sofern das Gesetz hiezu nicht eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt (RIS-Justiz RS0050828; zuletzt 8 ObA 107/02g). An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung nichts dadurch, dass die Klägerin der DO.A unterlag: So wurde bereits ausgesprochen (8 ObA 279/94 = JBl 1995, 603), dass die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 32, Absatz 2, DO.A durch den Dienstgeber einer Kündigung zumindest so nahe kommt, dass vom Vorliegen eines „eigenen" Rechtsinstituts nicht ausgegangen werden kann.
Allerdings ist die Zulässigkeit der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung einem Günstigkeitsvergleich zu unterziehen: Ausgehend vom Grundsatz, dass die jeweils nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I 4 101 ff; Cerny, Arbeitsverfassungsrecht II3, 70 ff) ist - unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien des § 3 Abs 2 ArbVG - auch im Verhältnis einer einseitig zwingenden gesetzlichen Regelung zu einer abweichenden Bestimmung in einem Kollektivvertrag (oder einer Betriebsvereinbarung bzw einem Arbeitsvertrag) ein Günstigkeitsvergleich anzustellen (Resch, Grenzen privatautonomer Dispositionen über das Auflösungsrecht des Arbeitnehmers, ZAS 1991,4 mwN; 9 ObA 224/00g; 9 ObA 224/97z). Insoweit kann der in 8 ObA 279/94 vertretene Standpunkt, wegen Nichtanwendbarkeit des § 3 ArbVG auf das Verhältnis Gesetz/Kollektivvertrag könnten zwingende gesetzliche Bestimmungen des AngG aufgrund eines anzustellenden Günstigkeitsvergleiches nicht umgangen werden, nicht geteilt werden.Allerdings ist die Zulässigkeit der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung einem Günstigkeitsvergleich zu unterziehen: Ausgehend vom Grundsatz, dass die jeweils nachrangigen Rechtsquellen die Stellung des Arbeitnehmers nicht verschlechtern, sondern nur verbessern können (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 4 101 ff; Cerny, Arbeitsverfassungsrecht II3, 70 ff) ist - unter sinngemäßer Anwendung der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG - auch im Verhältnis einer einseitig zwingenden gesetzlichen Regelung zu einer abweichenden Bestimmung in einem Kollektivvertrag (oder einer Betriebsvereinbarung bzw einem Arbeitsvertrag) ein Günstigkeitsvergleich anzustellen (Resch, Grenzen privatautonomer Dispositionen über das Auflösungsrecht des Arbeitnehmers, ZAS 1991,4 mwN; 9 ObA 224/00g; 9 ObA 224/97z). Insoweit kann der in 8 ObA 279/94 vertretene Standpunkt, wegen Nichtanwendbarkeit des Paragraph 3, ArbVG auf das Verhältnis Gesetz/Kollektivvertrag könnten zwingende gesetzliche Bestimmungen des AngG aufgrund eines anzustellenden Günstigkeitsvergleiches nicht umgangen werden, nicht geteilt werden.
Beim Günstigkeitsvergleich sind einander jene Bestimmungen gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (ZAS 1989/13 [Holzer]; wbl 1998,101; ZAS 2003/16 [Rauch] uva). Bestimmungen stehen dann in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang, wenn sie den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, wobei bei kollektivrechtlichen Regelungen der sozialpolitische Zweck zu beachten ist (ZAS 2003/16; Cerny aaO 73f mwN). Es ist weder ein Gesamtvergleich noch ein punktueller Vergleich der Bestimmungen anzustellen, sondern - sinngemäß wie bei der Prüfung des Verhältnisses von Kollektiv- und Einzelarbeitsvertrag - ein Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammenhängender Normen vorzunehmen (9 ObA 224/00g; RIS-Justiz RS0051060). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen (9 ObA 178/88; 9 ObA 224/97z ua).
Es ist daher der Gesamtkomplex der kollektivvertraglichen Regelungen der Kündigungs- und Entlassungsbeschränkungen dem gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsrecht (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe DRdA 2003/5 [Eypeltauer]) gegenüber zu stellen.
Die Festsetzung von Kündigungsterminen und Kündigungsfristen soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig einzustellen. Die soziale Schutzfunktion der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins bewahrt den Arbeitnehmer vor einer überraschenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses und gewährt ihm einen zeitlich begrenzten Schutz. Die Bestandfestigkeit des Arbeitsverhältnisses wird erhöht. Der Arbeitnehmer hat mehr Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (9 ObA 224/97z).
Hier stand der Klägerin ein umfassender Kündigungsschutz zu. Darüber hinaus berechtigt die nach § 27 Z 2 AngG einen Entlassungsgrund darstellende Dienstunfähigkeit die Beklagte gemäß § 33 Abs 1 DO.A nur zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Bezieht man nun diesen der Klägerin eingeräumten umfassenden Bestandschutz ein, hält die kollektivvertragliche Regelung in § 32 Abs 2 DO.A der Günstigkeitsprüfung statt: Soweit die Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG verwirklicht, ergibt sich das bereits daraus, dass die Beklagte diesen Fall nach der DO.A nicht zum Anlass für eine Entlassung, sondern nur zum Anlass des gelinderen Mittels der Kündigung, wenngleich unter Verkürzung der gesetzlichen Fristen, nehmen darf. Aber auch, wenn - wovon hier auszugehen ist, weil die Klägerin nach den Feststellungen ihren Dienst bis zuletzt in vollem Umfang und zufriedenstellend verrichtete - die Berufsunfähigkeit nicht gleichzeitig Dienstunfähigkeit bewirkt (vgl dazu 8 ObA 157/02z) sind die kollektivrechtlichen Regelungen insgesamt als günstiger für die Klägerin zu betrachten: Bei bloßer Geltung des AngG stünde der Klägerin kein besonderer Kündigungsschutz zu. Der umfassende kollektivvertragliche Kündigungsschutz bewahrte die Klägerin vor einer für sie nicht beeinflussbaren Dienstgeberkündigung. Der bereits angesprochene Zweck von Kündigungstermin und Kündigungsfrist wird durch die Möglichkeit, Dienstnehmer, denen eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, mit dem auf die Kenntnis von der Zuerkennung folgenden Monatsersten in den Ruhestand zu versetzen, gerade nicht vereitelt: Die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension setzte einen entsprechenden Antrag der Klägerin voraus. Sie hatte daher eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Dienstgeberkündigung ohnedies nur bei ihrem Mitwirken und nur bei entsprechender sozialer Absicherung (tatsächliche Gewährung der Pension) zu gewärtigen. Insgesamt ergibt sich daher, dass die in den Vergleich einzubeziehenden Regeln der DO.A über die Kündigungsmöglichkeiten des Dienstgebers insgesamt günstiger sind als das gesetzliche Kündigungsrecht des AngG. Die als Dienstgeberkündigung zu wertende Versetzung der Klägerin in den Ruhestand erfolgte somit nicht fristwidrig.Hier stand der Klägerin ein umfassender Kündigungsschutz zu. Darüber hinaus berechtigt die nach Paragraph 27, Ziffer 2, AngG einen Entlassungsgrund darstellende Dienstunfähigkeit die Beklagte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, DO.A nur zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Bezieht man nun diesen der Klägerin eingeräumten umfassenden Bestandschutz ein, hält die kollektivvertragliche Regelung in Paragraph 32, Absatz 2, DO.A der Günstigkeitsprüfung statt: Soweit die Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG verwirklicht, ergibt sich das bereits daraus, dass die Beklagte diesen Fall nach der DO.A nicht zum Anlass für eine Entlassung, sondern nur zum Anlass des gelinderen Mittels der Kündigung, wenngleich unter Verkürzung der gesetzlichen Fristen, nehmen darf. Aber auch, wenn - wovon hier auszugehen ist, weil die Klägerin nach den Feststellungen ihren Dienst bis zuletzt in vollem Umfang und zufriedenstellend verrichtete - die Berufsunfähigkeit nicht gleichzeitig Dienstunfähigkeit bewirkt vergleiche dazu 8 ObA 157/02z) sind die kollektivrechtlichen Regelungen insgesamt als günstiger für die Klägerin zu betrachten: Bei bloßer Geltung des AngG stünde der Klägerin kein besonderer Kündigungsschutz zu. Der umfassende kollektivvertragliche Kündigungsschutz bewahrte die Klägerin vor einer für sie nicht beeinflussbaren Dienstgeberkündigung. Der bereits angesprochene Zweck von Kündigungstermin und Kündigungsfrist wird durch die Möglichkeit, Dienstnehmer, denen eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde, mit dem auf die Kenntnis von der Zuerkennung folgenden Monatsersten in den Ruhestand zu versetzen, gerade nicht vereitelt: Die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension setzte einen entsprechenden Antrag der Klägerin voraus. Sie hatte daher eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Dienstgeberkündigung ohnedies nur bei ihrem Mitwirken und nur bei entsprechender sozialer Absicherung (tatsächliche Gewährung der Pension) zu gewärtigen. Insgesamt ergibt sich daher, dass die in den Vergleich einzubeziehenden Regeln der DO.A über die Kündigungsmöglichkeiten des Dienstgebers insgesamt günstiger sind als das gesetzliche Kündigungsrecht des AngG. Die als Dienstgeberkündigung zu wertende Versetzung der Klägerin in den Ruhestand erfolgte somit nicht fristwidrig.
Der behauptete Schadenersatzanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin gemäß § 33 Abs 3 DO.A verpflichtet war, die Beklagte unverzüglich von dem im Pensionsfeststellungsverfahren ergangenen Bescheid zu verständigen. Von einer „sittenwidrigen" Verwertung der im Pensionsfeststellungsverfahren erlangten Kenntnis durch die Beklagte kann daher keine Rede sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens ergangene Anfrage der Beklagten, ob die Klägerin eine Stichtagsverschiebung wünsche, entfalte keine arbeitsvertraglichen Konsequenzen, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Schadenersatzanspruch scheitert schon daran, dass die Klägerin gemäß Paragraph 33, Absatz 3, DO.A verpflichtet war, die Beklagte unverzüglich von dem im Pensionsfeststellungsverfahren ergangenen Bescheid zu verständigen. Von einer „sittenwidrigen" Verwertung der im Pensionsfeststellungsverfahren erlangten Kenntnis durch die Beklagte kann daher keine Rede sein. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die im Rahmen des Pensionsfeststellungsverfahrens ergangene Anfrage der Beklagten, ob die Klägerin eine Stichtagsverschiebung wünsche, entfalte keine arbeitsvertraglichen Konsequenzen, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.