Entscheidungsgründe:
§ 3 des Mantelkollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs bestimmt unter anderem:Paragraph 3, des Mantelkollektivvertrages für das graphische Gewerbe Österreichs bestimmt unter anderem:
"Aufnahme und Lösung des Dienstverhältnisses
.......
2. Die Kündigung hat spätestens am Freitag, wenn dies ein Feiertag sein sollte, am vorhergehenden Werktag schriftlich zu erfolgen.
3. Erfolgt die Kündigung mittels Einschreibebriefes, so muß das Datum des Aufgabescheines spätestens der Kündigungstag sein. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist mit dem Tag der Zustellung und verkürzt sich um die Tage des Postlaufes.
4. Die Kündigungsfristen für die Beendigung des Dienstverhältnisses, das länger als 4 Kalenderwochen gedauert hat, von Seiten des Dienstgebers oder Dienstnehmers betragen:
2 Wochen, wenn das Dienstverhältnis länger als 4 Wochen gedauert hat;
3 Wochen nach dem vollendeten 3. Dienstjahr;
6 Wochen nach dem vollendeten 10. Dienstjahr;
8 Wochen nach dem vollendeten 20. Dienstjahr;
10 Wochen nach dem vollendeten 25. Dienstjahr;
13 Wochen nach dem vollendeten 30. Dienstjahr.
......."
Die Beklagte war beim Kläger vom 25. Februar 1974 bis 6. Mai 1980 beschäftigt. Am 3. Dezember 1975 vereinbarten die Streitteile, daß das Arbeitsverhältnis - unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - jeweils nur zum Jahresende gekündigt werden könne. Am 11. Oktober 1978 wurde vereinbart, daß das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmals zum 31. Dezember 1979 und dann jeweils per 31. Dezember der folgenden Jahren gelöst werden könne. Weiters sicherte der Kläger der Beklagten jährlich im Dezember, erstmals im Dezember 1978, eine zusätzliche "Weihnachtsgabe" von S 3.000,-- brutto zu. Im Jahre 1979 wurde die Beklagte in den Betriebsrat gewählt. Daraufhin vereinbarten die Streitteile auf Initiative des Klägers am 2. November 1979, daß das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragspartnern erst zum 31. Dezember 1983 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden könne. Die Zusicherung der "Weihnachtsgabe" von S 3.000,-- wurde wiederholt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 108.702,50 sA. Ein Schaden in dieser Höhe sei dem Kläger infolge der vorzeitigen unberechtigten Vertragsauflösung durch die Beklagte an Einschulungskosten anderer Arbeitnehmer sowie durch Minderleistungen der Arbeitnehmer, die den Tätigkeitsbereich der Klägerin übernommen hätten, entstanden.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte ein, die Ansprüche seien nicht fristgerecht geltend gemacht worden, die Kündigung sei gegenüber den zwingenden Bestimmungen des Kollektivvertrages erschwert worden und mit der Vereinbarung sei auch gegen das Benachteiligungsverbot des § 115 Abs 3 ArbVG verstoßen worden. Überdies sei die Klägerin genötigt gewesen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Ihr Gatte, der bei einem Montageunternehmen beschäftigt sei, sei im Jahre 1980 in den Libanon versetzt worden und sollte dort mehrere Jahre bleiben. Die Beklagte habe das unkündbare Arbeitsverhältnis in Unkenntnis dieser Tatsache geschlossen. Als sie im Februar 1980 von der Versetzung ihres Gatten erfahren habe, habe sie dem Kläger diese Umstände mitgeteilt und ihm erklärt, daß sie mit ihrem Mann gehen müsse und es ihr unmöglich sei, die vereinbarte Dienstzeit einzuhalten. Der Kläger habe dafür Verständnis gezeigt und sie gebeten, noch so lange zu bleiben, bis die Flugtickets da seien bzw. die Beklagte Flugtickets in der Hand habe. Dann könne sie gehen. Die Versetzung des Gatten der Beklagten habe sich dann noch bis Anfang Mai 1980 verschoben. Die Beklagte habe dem Kläger sodann mitgeteilt, daß sie nunmehr mit ihrem Mann abreisen müsse und im Sinne der Absprache nun ihr Arbeitsverhältnis beendet sei.Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte ein, die Ansprüche seien nicht fristgerecht geltend gemacht worden, die Kündigung sei gegenüber den zwingenden Bestimmungen des Kollektivvertrages erschwert worden und mit der Vereinbarung sei auch gegen das Benachteiligungsverbot des Paragraph 115, Absatz 3, ArbVG verstoßen worden. Überdies sei die Klägerin genötigt gewesen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Ihr Gatte, der bei einem Montageunternehmen beschäftigt sei, sei im Jahre 1980 in den Libanon versetzt worden und sollte dort mehrere Jahre bleiben. Die Beklagte habe das unkündbare Arbeitsverhältnis in Unkenntnis dieser Tatsache geschlossen. Als sie im Februar 1980 von der Versetzung ihres Gatten erfahren habe, habe sie dem Kläger diese Umstände mitgeteilt und ihm erklärt, daß sie mit ihrem Mann gehen müsse und es ihr unmöglich sei, die vereinbarte Dienstzeit einzuhalten. Der Kläger habe dafür Verständnis gezeigt und sie gebeten, noch so lange zu bleiben, bis die Flugtickets da seien bzw. die Beklagte Flugtickets in der Hand habe. Dann könne sie gehen. Die Versetzung des Gatten der Beklagten habe sich dann noch bis Anfang Mai 1980 verschoben. Die Beklagte habe dem Kläger sodann mitgeteilt, daß sie nunmehr mit ihrem Mann abreisen müsse und im Sinne der Absprache nun ihr Arbeitsverhältnis beendet sei.
Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Der Kläger betreibt eine Kalenderfabrik. Die Beklagte begann ihr Arbeitsverhältnis beim Kläger als ungelernte Buchbinderarbeiterin. Sie bediente Stanzautomaten, Effektbindungs-Halbautomaten, Drahtspiralmaschinen und Drahtspiralautomaten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. Februar 1980 per 8. Februar 1980 auf und legte gleichzeitig ihre Funktion als Betriebsratsmitglied zurück. Die Beklagte wollte ihrem Mann nachreisen, der im Nahen Osten arbeitete und dessen Aufenthalt länger als vorgesehen dauerte. Dieses Kündigungsschreiben der Beklagten sowie ein weiteres Kündigungsschreiben wurden vom Kläger nicht zur Kenntnis genommen. Der Kläger erklärte, die Beklagte möge sich bei ihm melden, sobald sie die Flugtickets in der Hand habe. Der letzte Arbeitstag der Beklagten war der 6. Mai 1980. Im Jahre 1980 hatte der Kläger durch das Ausscheiden der Beklagten keinen Verdienstentgang und mußte auch keine Ersatzarbeitskräfte einstellen. Das Unternehmen des Klägers ist ein Saisonbetrieb. Erst gegen Ende des Jahres werden die Aufträge für das folgende Jahr erteilt. Die Drucklegung und Fertigstellung der Kalender erfolgt in der ersten Jahreshälfte, die Auslieferung von Juni bis Ende November. Die Einschulung von Arbeitskräften wird am Jahresanfang vorgenommen. Gegen Jahresende 1980 wurden die Großaufträge für das Jahr 1981 erteilt. Der Kläger bemühte sich, eine Ersatzarbeitskraft für die Beklagte zu finden. Die vom Arbeitsamt vermittelten und durch Inserate angeworbenen Personen erwiesen sich nach der Anlernzeit von 13 Wochen als unfähig. Es mußten mehrere Arbeitnehmer aufgenommen und eingeschult werden, es fielen Überstunden an und es kam dennoch zu einer Minderleistung der Arbeitskräfte.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung für die Dauer des Betriebsratsmandates die Beklagte gegenüber der kollektivvertraglichen Regelung schlechter stelle und daher gegen das Günstigkeitsprinzip verstoße. Die Initiative zu dieser Regelung sei vom Kläger ausgegangen, der sich für die Zeit des Betriebsratsmandates und der dadurch erschwerten Kündigungsmöglichkeit absichern wollte. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und vertrat gleichfalls die Rechtsauffassung, die Erschwerung der Kündigung gegenüber dem Kollektivvertrag sei für die Beklagte nachteilig gewesen und damit nicht wirksam geworden. Aber selbst wenn man von der Wirksamkeit dieser Vereinbarung ausginge, sei die Beklagte zur vorzeitigen Kündigung berechtigt gewesen, wenn die Einhaltung der Bindung den Bestand ihrer Ehe gefährdet hätte. Schließlich stehe dem Kläger aus der Minderleistung einer anderen Person kein Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu, weil diese nur zur Leistung angemessener Dienste verpflichtet gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.