Rechtssatz RS0051076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051076
Entscheidungsdatum
14.09.1988
Rechtssatz
Verzichten beide Parteien auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - hier für einen Zeitraum von vier Jahren - ist im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer, der Betriebsratmitglied ist, ohnehin einen besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 120 und 121 ArbVG genießt. Der dem Arbeitnehmer aus einer weiteren Erhöhung des Bestandschutzes erwachsende Vorteil ist unter diesen Umständen geringer anzusetzen als die mit einem Verzicht auf die freie Kündigungsmöglichkeit verbundene Einschränkung seiner Dispositionsmöglichkeiten.Verzichten beide Parteien auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - hier für einen Zeitraum von vier Jahren - ist im Rahmen des Günstigkeitsvergleiches der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer, der Betriebsratmitglied ist, ohnehin einen besonderen Kündigungsschutz nach den Paragraphen 120 und 121 ArbVG genießt. Der dem Arbeitnehmer aus einer weiteren Erhöhung des Bestandschutzes erwachsende Vorteil ist unter diesen Umständen geringer anzusetzen als die mit einem Verzicht auf die freie Kündigungsmöglichkeit verbundene Einschränkung seiner Dispositionsmöglichkeiten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 178/88
Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 178/88
Veröff: RdW 1989,200 = WBl 1989,123 = Arb 10729
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051076
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00178_8800000_002